BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 22. September 2017

Teil II

260. Verordnung:

Section Control-Messstreckenverordnung Nordumfahrung Klagenfurt
2017-2018

260. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich Nordumfahrung Klagenfurt (Section Control-Messstreckenverordnung Nordumfahrung Klagenfurt
2017-2018)

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960 wird verordnet:

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    auf der Richtungsfahrbahn Italien in Fahrtrichtung Italien der Abschnitt von km 321,34 bis km 327,41 und
  2. Ziffer 2
    auf der Richtungsfahrbahn Italien in Fahrtrichtung Wien der Abschnitt von km 327,57 bis km 321,40.

Paragraph 2,

Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Leichtfried