BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 21. September 2017

Teil römisch zwei

259. Verordnung:

Änderung der Kommunikations-Erhebungs-Verordnung

259. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kommunikations-Erhebungs-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 90, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016,, wird verordnet:

Die Kommunikations-Erhebungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, werden die Ziffer 3 bis 6 durch die Ziffer 3 bis 7 ersetzt:

  1. Ziffer 3
    Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Mietleitungen und Ethernetdiensten,
  2. Ziffer 4
    Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl von Breitbandzugängen,
  3. Ziffer 5
    Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Bündelprodukten,
  4. Ziffer 6
    Quartalsstatistiken über die Anzahl von Portiervorgängen,
  5. Ziffer 7
    Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 lautet:

  1. Ziffer eins
    im Geschäftsfeld öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 1, 5 und 6,
  2. Ziffer 2
    im Geschäftsfeld öffentliche Mobilfunkdienste tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 2, 4, 5 und 6,
  3. Ziffer 3
    im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Mietleitungen tätig sind, hinsichtlich der Anlage 3,
  4. Ziffer 4
    im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Breitbandzugängen tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 4 und 5.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz eins, wird das Zitat „(Paragraph 37, TKG 2003)“ durch das Zitat „(Paragraph 36, TKG 2003)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 3, wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „ein Quartal“ durch die Wortfolge „zehn Wochen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Statistiken über öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten, diese haben zu umfassen:
    1. Litera a
      Quartalswerte über die Umsätze aus Zugangsleistungen für öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten unterschieden nach Kundengruppe (Privatkunden/Nicht-Privatkunden),
    2. Litera b
      Quartalswerte über Umsätze aus Verbindungsentgelten für Gespräche über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten unterschieden nach Kundengruppe (Privatkunden/Nicht-Privatkunden),
    3. Litera c
      Quartalswerte über die Anzahl der Anschlüsse, unterschieden nach Anschlussart (POTS, ISDN, Mult-ISDN, Voice-over-Broadband),
    4. Litera d
      Quartalswerte über die Anzahl der Kunden bzw. Anschlüsse mit Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl,
    5. Litera e
      Quartalswerte über die Gesprächsminuten am Festnetz-Endkundenmarkt, unterschieden nach Kundengruppe (Privatkunden/Nicht-Privatkunden),
    6. Litera f
      Quartalswerte über die Entwicklung der Umsätze aus Originierung, Terminierung und Transit.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Quartalswerte über die Anzahl der genutzten SIM-Karten, unterschieden nach Tarifart und Prepaid/Postpaid,“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 lautet:

  1. Ziffer 3
    Statistiken über Mietleitungen, diese haben zu umfassen:
    1. Litera a
      Quartalswerte über die Umsätze aus nationalen Endkunden-Mietleitungen und, -Ethernetdiensten,
    2. Litera b
      Quartalswerte über die Anzahl an nationalen Endkunden-Mietleitungen und -Ethernetdiensten, unterschieden nach Datenrate,
    3. Litera c
      Quartalswerte über die Umsätze aus nationalen Mietleitungen und Ethernetdiensten auf Vorleistungsebene,
    4. Litera d
      Quartalswerte über die Anzahl aus nationalen Mietleitungen und Ethernetdiensten auf Vorleistungsebene, unterschieden nach Datenrate sowie Trunk- und terminierenden Segmenten.
  2. Ziffer 4
    Statistiken über Breitbandzugänge, diese haben zu umfassen:
    1. Litera a
      Quartalswerte über die Anzahl an Endkundenbreitbandanschlüssen unterschieden nach Infrastruktur, Bandbreite und Produktgruppe (Privatkunden-/Nichtprivatkundenprodukte),
    2. Litera b
      Quartalswerte über das Datenvolumen Up- und Download bei Breitbandanschlüssen im Festnetz,
    3. Litera c
      Quartalswerte über Anzahl der am Vorleistungsmarkt angebotenen und zugekauften Breitbandanschlüsse, unterschieden nach Infrastruktur und Bitstream/Resale,
    4. Litera d
      Quartalswerte über die Umsätze aus am Vorleistungsmarkt angebotenen und zugekauften Breitbandanschlüssen, unterschieden nach festen und mobilen Anschlüssen sowie Bitstream/Resale.
  3. Ziffer 5
    Statistiken über Bündelprodukte, diese haben zu umfassen:
    1. Litera a
      Quartalswerte über die Anzahl an Bündelprodukten unterschieden nach Bündelvariante und Produktgruppe (Privatkunden-/Nichtprivatkundenprodukte),
    2. Litera b
      Quartalswerte über die Umsätze aus Bündelprodukten unterschieden nach Bündelvariante und Produktgruppe (Privatkunden-/Nichtprivatkundenprodukte),
    3. Litera c
      Quartalswerte über die Anzahl der in Bündeln bezogenen SIM-Karten.
  4. Ziffer 6
    Statistiken über die Anzahl von Portiervorgängen, diese haben Quartalswerte über die Anzahl der Portiervorgänge, unterschieden nach Bereich (geografische Rufnummern, mobile Rufnummern, Diensterufnummern) sowie nach Anzahl Rufnummern und Anzahl Teilnehmer, zu umfassen.
  5. Ziffer 7
    Statistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor, diese haben zu umfassen:
    1. Litera a
      Quartalswerte über die Anzahl eigener Mitarbeiter und die Anzahl von Leasingpersonal und freien Mitarbeitern,
    2. Litera b
      Jahreswerte über die Höhe der Investitionen in technische Infrastruktur und in Vertrieb und Kundenservice (Call Center, Shops) im Telekommunikationssektor sowie die Höhe der erhaltenen Förderungen für den Ausbau von Infrastruktur.“

Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 8, sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Die Anlagen 1 bis 6 werden durch die Anlagen 1 bis 7 zu dieser Verordnung ersetzt.

Leichtfried