252. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMASK-Grundausbildungs-
verordnung 2017)252. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMASK-Grundausbildungs-, verordnung 2017)
Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der geltenden Fassung und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
Personenkreis
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ressorts, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Ressortmitarbeiterinnen und -mitarbeiter der Entlohnungsgruppe h1 haben ihre Grundausbildung analog den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen, A 3 oder v3, jene der Entlohnungsgruppe h2 oder h3 analog jenen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen, A 4, A 5 oder v4 zu absolvieren, sofern sie auf Grund rechtlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.
(3)Absatz 3,Bediensteten anderer Ressorts kann die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz gewährt werden.
2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 2.Paragraph 2,
Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten zu vermitteln, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind.
Ausbildungsabschnitte
§ 3.Paragraph 3,
Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:
Fachspezifische Ausbildung.
Ziele und Inhalte sind in der Anlage geregelt.
Ausbildungsformen
§ 4.Paragraph 4,
Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Seminare, Hospitation, Jobrotation (gem. § 11), Projektarbeiten, e-Learning/mobile Learning oder Selbststudium zu gestalten. Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Seminare, Hospitation, Jobrotation (gem. Paragraph 11,), Projektarbeiten, e-Learning/mobile Learning oder Selbststudium zu gestalten.
Grundausbildungsvereinbarung sowie Grundausbildungs- und Prüfungsplan
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zwischen dem/der Auszubildenden, dem/der unmittelbaren Vorgesetzten und der Dienstbehörde ist eine Grundausbildungsvereinbarung zu schließen. Der Ablauf der Grundausbildung ist in einem persönlichen Grundausbildungs- und Prüfungsplan festzuhalten. Dieser enthält
den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung;
jene Fachbereiche gemäß § 9 Abs. 2, in denen Teilprüfungen abzulegen sind;jene Fachbereiche gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, in denen Teilprüfungen abzulegen sind;
die nähere Ausgestaltung der Jobrotation, sofern in der Grundausbildungsvereinbarung eine solche vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Durch die Unterzeichnung der Grundausbildungsvereinbarung durch die Dienstbehörde, die unmittelbare Vorgesetzte bzw. den unmittelbaren Vorgesetzten und die/den Auszubildende/n gilt er/sie der Grundausbildung zugewiesen.
(3)Absatz 3,Änderungen in der Grundausbildungsvereinbarung sowie im Grundausbildungsplan sind schriftlich zu dokumentieren.
Übertragung der Organisation und Durchführung
§ 6.Paragraph 6,
Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienstbehörden des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.
3. Abschnitt
Ausbildungsabschnitte
1. Basiseinführung
§ 7.Paragraph 7,
Die Basiseinführung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Sie ist von der jeweiligen Dienststelle zu organisieren.
2. Allgemeine Ausbildung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von rechtlichen Kenntnissen und Kenntnissen von politischen Rahmenbedingungen.
(2)Absatz 2,Die allgemeine Ausbildung umfasst folgende Themenbereiche:
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts,
das AVG-Verfahren (nur Verwendungsgruppen A 1, v1, A 2, v2),
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Ausbildungen sind im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren. Die erfolgreiche Ablegung der im Rahmen dieser Lehrveranstaltungen vorgesehenen Prüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses nachzuweisen. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat gem. § 14 abzulegen. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.Die im Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Ausbildungen sind im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren. Die erfolgreiche Ablegung der im Rahmen dieser Lehrveranstaltungen vorgesehenen Prüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses nachzuweisen. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat gem. Paragraph 14, abzulegen. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.
(4)Absatz 4,Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf in den Durchführungsrichtlinien festgelegt werden.
3. Fachspezifische Ausbildung
Fachbereiche
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A 4, A 5 und v3, v4 sind zwei Fachbereiche, für Auszubildende aller anderen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen drei Fachbereiche festzulegen. Ein Fachbereich muss dem Tätigkeitsbereich entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufweisen.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 5 im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fachbereiche sind aus der folgenden Themensammlung auszuwählen:Die gemäß Paragraph 5, im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fachbereiche sind aus der folgenden Themensammlung auszuwählen:
Budget, IT und Wirtschaftsangelegenheiten
Rechtliche Angelegenheiten der Pensionsversicherung
Finanzielle Angelegenheiten der Pensionsversicherung
Berufliche und soziale Integration
Förderpolitische Grundlagen des Sozialministeriumservice
Pflegevorsorge und Sozialentschädigung
Sozialpolitische Grundfragen, Mindestsicherung und Sozialhilfe
Österreichisches Arbeitsrecht
Aufgaben, Organisation und Verfahren der Arbeitsinspektion
Technischer und arbeitshygienischer ArbeitnehmerInnenschutz
Innere Verwaltung und Support
(3)Absatz 3,Arbeitsinspektionsorgane haben die fachspezifische Ausbildung in den Fachbereichen gemäß Abs. 2 Z 12 bis 14 zu absolvieren.Arbeitsinspektionsorgane haben die fachspezifische Ausbildung in den Fachbereichen gemäß Absatz 2, Ziffer 12 bis 14 zu absolvieren.
(4)Absatz 4,Der Fachbereich gemäß Abs. 2 Z 16 kommt nur für Bedienstete der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht. Diese Regelung ist nicht anzuwenden auf Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2 und v2, deren Hauptaufgabengebiet die Tätigkeit in einem Sekretariat darstellt.Der Fachbereich gemäß Absatz 2, Ziffer 16, kommt nur für Bedienstete der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht. Diese Regelung ist nicht anzuwenden auf Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2 und v2, deren Hauptaufgabengebiet die Tätigkeit in einem Sekretariat darstellt.
Ausbildungsmodule
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die fachspezifische Ausbildung hat pro Fachbereich folgende Module zu umfassen:
Module können in Form von Seminaren, Hospitationen, Jobrotation, Projektarbeiten, e-Learning /mobile Learning oder Selbststudium absolviert werden.
(2)Absatz 2,Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf in den Durchführungsrichtlinien festgelegt werden.
Jobrotation
§ 11.Paragraph 11,
Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/A2/v1/v2 können nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes, einem Rotationsarbeitsplatz zugewiesen werden. Bei der Zuweisung ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse des/der Auszubildenden Rücksicht zu nehmen. Die näheren Bestimmungen zur Jobrotation werden in den Durchführungsrichtlinien getroffen.
Anrechnung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.
(2)Absatz 2,Die erfolgreiche Absolvierung der Fachausbildung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Z 4 einschließlich der gemäß § 13 vorgesehenen Prüfungen.Die erfolgreiche Absolvierung der Fachausbildung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, einschließlich der gemäß Paragraph 13, vorgesehenen Prüfungen.
(3)Absatz 3,Die Grundausbildung an der Günther Steinbach Akademie (GSA) des Arbeitsmarktservice ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß § 9 Abs. 2 Z 10 einschließlich der gemäß § 13 vorgesehenen Prüfungen.Die Grundausbildung an der Günther Steinbach Akademie (GSA) des Arbeitsmarktservice ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 10, einschließlich der gemäß Paragraph 13, vorgesehenen Prüfungen.
4. Abschnitt
Dienstprüfung
Prüfungsordnung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung ist in Form von Teilprüfungen von Einzelprüferinnen und Einzelprüfern abzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Teilprüfungen zum Basismodul sind in den gemäß § 9 festgelegten Fachbereichen abzulegen.Die Teilprüfungen zum Basismodul sind in den gemäß Paragraph 9, festgelegten Fachbereichen abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Beurteilung hat in allen Fachbereichen auf Grund mündlicher Leistungen, im eigenen Fachbereich auch auf Grund einer schriftlichen Prüfung zu erfolgen. Davon abweichend sind von Arbeitsinspektionsorganen in zwei Fachbereichen schriftliche Prüfungen abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Teilprüfungen erfolgen
in Form von Seminaren im Rahmen des Prüfungsmoduls oder
in Form einer Einzelprüfung nach Selbststudium oder
in Form einer Projektarbeit.
Die Bewertung der Projektarbeit und des damit verbundenen Abschlussgesprächs ersetzt im eigenen Fachbereich die mündliche und eine allfällige schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3.Die Bewertung der Projektarbeit und des damit verbundenen Abschlussgesprächs ersetzt im eigenen Fachbereich die mündliche und eine allfällige schriftliche Prüfung gemäß Absatz 3,
(5)Absatz 5,Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Bediensteten angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
(6)Absatz 6,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.
(7)Absatz 7,Voraussetzung für den positiven Abschluss der Grundausbildung ist die ist Absolvierung der in der Grundausbildungsvereinbarung verbindlich vereinbarten Ausbildung.
(8)Absatz 8,Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
Prüfungskommission
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen/Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig werden. Der/Die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, BDG 1979 ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen/Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig werden. Der/Die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit Zurücklegen der Funktion.
(3)Absatz 3,Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die erfolgreiche Absolvierung von Themenbereichen der Allgemeinen Ausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 107/2013, gilt als erfolgreiche Absolvierung der jeweils entsprechenden Themenbereiche der Allgemeinen Ausbildung der gegenständlichen Verordnung.Die erfolgreiche Absolvierung von Themenbereichen der Allgemeinen Ausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2013,, gilt als erfolgreiche Absolvierung der jeweils entsprechenden Themenbereiche der Allgemeinen Ausbildung der gegenständlichen Verordnung.
(2)Absatz 2,Grundausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach den bis dahin gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden.
(3)Absatz 3,Prüferinnen und Prüfer, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 107/2013 bestellt wurden, gelten bis Ablauf der Funktionsperiode als Prüferinnen und Prüfer für die neuen Fachbereiche.Prüferinnen und Prüfer, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2013, bestellt wurden, gelten bis Ablauf der Funktionsperiode als Prüferinnen und Prüfer für die neuen Fachbereiche.
Schlussbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt ab 01. Oktober 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 107/2013, tritt mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.
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