BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 18. September 2017

Teil römisch zwei

251. Verordnung:

Vignettenpreisverordnung 2017

251. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2017)

Auf Grund der Paragraphen 12, 13, Absatz eins und 33 Absatz 9, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2017,, wird, hinsichtlich der Paragraphen eins bis 4 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

Paragraph eins,

Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    34,70 Euro,
     
  2. und
    für
  3. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
    87,30 Euro.
     

Paragraph 2,

Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    13,10 Euro,
     
  2. und
    für
  3. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
    26,20 Euro.
     

Paragraph 3,

Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    5,20 Euro,
     
  2. und
    für
  3. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
    9 Euro.
     

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bestimmung des Paragraph eins, gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2018 zur Straßenbenützung berechtigen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2017 zur Straßenbenützung berechtigen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 578 aus 2003,, sind sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden.

Paragraph 5,

Die digitale Vignette muss spätestens am 13. November 2017 verfügbar sein und darf als , Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignette frühestens am 1. Dezember 2017 gültig sein.

Paragraph 6,

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2016,, tritt mit Ablauf des 30. November 2017 außer Kraft.

Leichtfried