249. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Allergeninformationsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2017, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 3, und 6 Absatz eins und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017,, wird verordnet:
Die Allergeninformationsverordnung, BGBl. II Nr. 175/2014, wird wie folgt geändert:Die Allergeninformationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die mündliche Weitergabe der Informationen gemäß § 2 hat durch dafür geschulte Personen zu erfolgen. Der Nachweis über die erfolgte Schulung ist zu dokumentieren.“Die mündliche Weitergabe der Informationen gemäß Paragraph 2, hat durch dafür geschulte Personen zu erfolgen. Der Nachweis über die erfolgte Schulung ist zu dokumentieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2017 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2017, tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Rendi-Wagner