BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 11. September 2017

Teil römisch zwei

247. Verordnung:

Statistik über Erwerbsobstanlagen

247. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über Erwerbsobstanlagen

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 12, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 11, auf Grund des Paragraph 3, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, verordnet:

Anordnung der statistischen Erhebung und Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1337 aus 2011, zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 und der Richtlinie 2001/109/EG, Amtsblatt Nummer L 347 vom 30.12.2011 Seite 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken bis spätestens 30. September 2018 zu erstellen.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Paragraph 2,

Statistische Einheiten im Sinne der Erhebung sind landwirtschaftliche Betriebe, die überwiegend gewerbsmäßig

  1. Ziffer eins
    eine oder mehrere Anlagen mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von in Summe 15 Ar Kernobst, Steinobst, Schalenobst, Beerenobst, Holunder und sonstigem Obst oder
  2. Ziffer 2
    ausschließlich eine oder mehrere Beerenobstanlagen mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von 10 Ar
betreiben.

Stichtag der Erhebung, Referenzzeitraum

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Stichtag für die Erhebung ist der 15. November 2017.
  2. Absatz 2,Flächenbezogene Merkmale sind über das Kalenderjahr 2017 zu erheben.

Erhebungsart

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 5, ist als Vollerhebung personenbezogen durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist ermächtigt Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria auf Betriebsebene heranzuziehen, sofern die erforderlichen Angaben in ausreichender Qualität verfügbar sind.

Erhebungsmerkmale

Paragraph 5,

Es sind folgende Merkmale zu erheben:

  1. Ziffer eins
    betreffend die in Paragraph 2, Ziffer eins, angeführten statistischen Einheiten mit Apfel-, Birnen-, Marillen-, Pfirsich-, Nektarinen- und Zwetschkenanlagen die Sorten und der durchschnittliche Hektarertrag des Jahres 2017 in T/ha, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m²;
  2. Ziffer 2
    betreffend die in Paragraph 2, Ziffer eins, angeführten statistischen Einheiten mit Kirschen-, Weichsel-, , Holunder-, Schalenobstanlagen und sonstigem Obst die Arten und der durchschnittliche Hektarertrag des Jahres 2017 in T/ha, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m²;
  3. Ziffer 3
    betreffend die in Paragraph 2, angeführten statistischen Einheiten mit Beerenobstanlagen die Arten und der durchschnittliche Hektarertrag des Jahres 2017 in T/ha, aufgegliedert nach der Fläche in m², davon die Fläche unter Glas/Folie in m² und der Flächenanteil für Selbstpflücke in %;
  4. Ziffer 4
    bei Apfel- und Birnenanlagen die Verwendung von Hagelnetzen, aufgegliedert nach der Sorte, dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m²;
  5. Ziffer 5
    bei Kirschen- und Weichselanlagen die Verwendung einer Überdachung (Witterungsschutz), aufgegliedert nach der Obstart, dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m²;
  6. Ziffer 6
    für jede Obstfläche der Obstarten bzw. Obstgruppen Äpfel, Birnen, Marillen, Pfirsiche und Nektarinen, Zwetschken, Kirschen und Weichseln, Schalenobst, Holunder, Beerenobst und sonstiges Obst, aufgegliedert nach Grundstücks- und Katastralgemeindenummern, die bewässerbare Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen der Grund der Nicht-Bewässerung;
  7. Ziffer 7
    betreffend die in Paragraph 2, angeführten statistischen Einheiten die Vermarktungswege (Abgabe an Erzeugerorganisationen, Direktvermarktung an Letztverbraucher, Abgabe an Handel, Verarbeitung), bezogen auf die Ernte 2017, in Prozent der vermarkteten Gesamtmenge für Kernobst, Steinobst und Beerenobst (ohne Holunder und Aronia) sowie die biologische Bewirtschaftung aller Statistischen Einheiten gemäß Paragraph 2, mit gesonderter Angabe der in Umstellung befindlichen Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Amtsblatt Nummer L 189 vom 20.07.2007 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 1.

Durchführung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Befragung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, hat durch die Bundesanstalt zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat für die Befragung einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen. Die erforderlichen Unterlagen sind den Auskunftspflichtigen bis zum 15. November 2017 zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die Zustellung der erforderlichen Unterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.

Auskunftspflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei den Befragungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 2, im eigenen Namen betreiben.
  3. Absatz 3,Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
  2. Absatz 2,Sind die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen. Der Auskunftspflichtige hat in diesem Fall seiner Auskunftspflicht innerhalb von zehn Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe (Poststempel bzw. Eingangsdatum der Mitteilung) mittels Telefoninterviews nachzukommen.

Sonstige Mitwirkungspflichten

Paragraph 9,

Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß Paragraph 2, sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

Paragraph 10,

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Übermittlung von Daten in das LFBIS

Paragraph 11,

Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 4, ermittelten einzelbetrieblichen Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Kostenersatz

Paragraph 12,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt bis Ende des Jahres 2018 einen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Höhe von 154 281,- Euro.

Außerkrafttreten

Paragraph 13,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Rupprechter