236. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (GMMO-VO Novelle 2017)
Auf Grund von § 41 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 108/2017, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 41, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 108 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, wird verordnet:
Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012), BGBl. II Nr. 171/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 401/2016, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 6 wird vor dem Wort „Zugang“ das Wort „festen“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, wird vor dem Wort „Zugang“ das Wort „festen“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 Z 9 und Z 10 entfallen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Ziffer 10, entfallen.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 1 Z 15 entfällt; Z 14a erhält die Ziffernbezeichnung „15“.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, entfällt; Ziffer 14 a, erhält die Ziffernbezeichnung „15“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 1 Z 17 und Z 18 entfallen; Z 16a erhält die Ziffernbezeichnung „17“.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17 und Ziffer 18, entfallen; Ziffer 16 a, erhält die Ziffernbezeichnung „17“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 1 Z 16b lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16 b, lautet:
„Verordnung (EU) Nr. 2017/459“ die Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 1.“„Verordnung (EU) Nr. 2017/459“ die Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen, Amtsblatt Nummer L 72 vom 17.03.2017 Seite 1.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 2 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, lauten:
„(2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GSNE-VO, Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36, sowie Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, GWG 2011, Paragraph 2, GSNE-VO, Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, Amtsblatt Nummer L 211 vom 14.08.2009 Seite 36, sowie Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459.
(3)Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 984/2013“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 2017/459“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 984/2013“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 2017/459“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„Kapazitätsumwandlung
§ 5.Paragraph 5,
(1). Fernleitungsnetzbetreiber bieten Netzbenutzern, die nicht korrespondierende ungebündelte feste Ein- oder Ausspeisekapazität an einer Seite eines Buchungspunktes halten, einen unentgeltlichen Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 an. Ein solcher Kapazitätsumwandlungsdienst gilt an jenem Buchungspunkt, an dem der Netzbenutzer Jahres-, Quartals- oder Monats-Kapazitätsprodukte für gebündelte frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität kaufen musste, weil an der anderen Seite des Buchungspunkts keine ausreichende ungebündelte Aus- oder Einspeisekapazität von einem benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber angeboten wurde. (1). Fernleitungsnetzbetreiber bieten Netzbenutzern, die nicht korrespondierende ungebündelte feste Ein- oder Ausspeisekapazität an einer Seite eines Buchungspunktes halten, einen unentgeltlichen Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß Artikel 21, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 an. Ein solcher Kapazitätsumwandlungsdienst gilt an jenem Buchungspunkt, an dem der Netzbenutzer Jahres-, Quartals- oder Monats-Kapazitätsprodukte für gebündelte frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität kaufen musste, weil an der anderen Seite des Buchungspunkts keine ausreichende ungebündelte Aus- oder Einspeisekapazität von einem benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber angeboten wurde.
(2)Absatz 2,Durch den Kapazitätsumwandlungsdienst wird es Netzbenutzern ermöglicht, jenen Teil der gebündelt erworbenen frei zuordenbaren Ein- oder Ausspeisekapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zurück zu übertragen, welcher doppelt gekauft wurde. Hierbei wird den Netzbenutzern das Entgelt für die doppelt gekaufte, gebündelt erworbene frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität nicht verrechnet. Auktionsaufschläge, die bei der Buchung der doppelt gekauften, gebündelt erworbenen frei zuordenbaren Ein- oder Ausspeisekapazität zur Anwendung kamen sowie eine positive Tarifdifferenz im Falle einer Höherwertigkeit der doppelt gekauften Ein- oder Ausspeisekapazität sind jedoch weiterhin von den Netzbenutzern, welche den Kapazitätsumwandlungsdienst nutzen, zu entrichten.
(3)Absatz 3,Netzbenutzer haben spätestens drei Arbeitstage nach der gebündelten Buchung von frei zuordenbarer Ein- oder Ausspeisekapazität dem Fernleitungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes anzuzeigen. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen zu diesem Zweck ein Standardformular auf ihrer Website. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der Anzeige des Netzbenutzers die Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdiensts zu bestätigen.
(4)Absatz 4,Wird neu zu schaffende Kapazität in Angebotsstufen (Offer Levels) im Rahmen von Auktionen gemäß Art. 29 und Art. 30 der VO (EU) Nr. 2017/459 angeboten, kann die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes für diese Auktionen vom Fernleitungsnetzbetreiber ausgeschlossen werden, wenn zu erwarten ist, dass durch Inanspruchnahme ein positives Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung nachträglich zu einem negativen Ergebnis führen könnte. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde den Ausschluss der Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes mindestens vier Wochen vor Veröffentlichung der Auktion anzuzeigen.“Wird neu zu schaffende Kapazität in Angebotsstufen (Offer Levels) im Rahmen von Auktionen gemäß Artikel 29 und Artikel 30, der VO (EU) Nr. 2017/459 angeboten, kann die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes für diese Auktionen vom Fernleitungsnetzbetreiber ausgeschlossen werden, wenn zu erwarten ist, dass durch Inanspruchnahme ein positives Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung nachträglich zu einem negativen Ergebnis führen könnte. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde den Ausschluss der Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes mindestens vier Wochen vor Veröffentlichung der Auktion anzuzeigen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 7 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „5,“.In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „5,“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 8 bis § 10 entfallen.Paragraph 8 bis Paragraph 10, entfallen.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 11 Abs. 11 entfällt die Wortfolge „,Rest of the Day“.In Paragraph 11, Absatz 11, entfällt die Wortfolge „,Rest of the Day“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „gelten die §§ 8, 9, 12“ durch die Wortfolge „gilt § 12“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wortfolge „gelten die Paragraphen 8, 9, 12, durch die Wortfolge „gilt Paragraph 12, ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 16 Abs. 1, Abs. 1a und § 17 Abs. 1 wird jeweils vor der Wortfolge „wirtschaftlich gleichwertig vermarktet“ die Wortfolge „im Marktgebiet“ eingefügt und wird am Ende jeweils folgender letzter Satz angefügt:In Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz eins a und Paragraph 17, Absatz eins, wird jeweils vor der Wortfolge „wirtschaftlich gleichwertig vermarktet“ die Wortfolge „im Marktgebiet“ eingefügt und wird am Ende jeweils folgender letzter Satz angefügt:
„Kapazitätserhöhungen von bestehenden Buchungen für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu zwei Jahren erhöhen nicht die Berechnungsgrundlage für die maximal mögliche jährliche Reduktion der Buchung, sind jedoch von den Netzbetreibern dementsprechend nicht dauerhaft vorzuhalten.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 17 Abs. 1 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 17, Absatz eins, wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Reduktionsbeschränkung gilt für die für Produktion bzw. Erzeugung vorgehaltene Kapazität von mehr als 10 000 kWh/h.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 18 Abs. 8 zweiter Satz entfällt.Paragraph 18, Absatz 8, zweiter Satz entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 19 Abs. 11 entfällt; Abs. 12 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“.Paragraph 19, Absatz 11, entfällt; Absatz 12, erhält die Absatzbezeichnung „(11)“.
18.Novellierungsanordnung 18, § 24 Abs. 4 lautet:Paragraph 24, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Als Ausgangsbasis für die Erstellung des Netzverlustfahrplanes sind die Gesamtnetzverluste und der Eigenverbrauch heranzuziehen. Diese sind wie folgt zu ermitteln:
Vom Netzbetreiber sind aufgrund von Messungen exakte Werte für die Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung heranzuziehen.
Sollte eine Messung des Eigenverbrauchs aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sein, so ist dies der Regulierungsbehörde im Einzelfall nachzuweisen und ein entsprechendes Berechnungsmodell zur Ersatzwertbildung vorzulegen.
Sollte der Netzbetreiber aufgrund von Arbeiten am Netz Netzteile drucklos machen müssen, sind diese Netzverluste für Entleerung und Befüllung exakt zu bestimmen und in der Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung zu berücksichtigen. Für Gebrechen und Undichtheiten im Leitungssystem sind bestmöglich geschätzte Werte bzw. Berechnungen heranzuziehen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 25 Abs. 4 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt, in Z 8 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt, in Ziffer 8, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 31 Abs. 8 wird die Wortfolge „§ 7 und § 7a“ durch die Wortfolge „Abs. 7 und Abs. 7a“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 8, wird die Wortfolge „§ 7 und Paragraph 7 a, durch die Wortfolge „Abs. 7 und Absatz 7 a, ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 34 Abs. 1 bis Abs. 3 lauten:Paragraph 34, Absatz eins bis Absatz 3, lauten:
„§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Für die Abbildung und Übermittlung von Daten, Fahrplänen und Nominierungen sind die Datenformate und Kommunikationswege gemäß den Vorgaben in den Sonstigen Marktregeln zu verwenden.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 ist nach Vereinbarung der Vertragspartner auch ein Informationsaustausch über eine webbasierte Plattform möglich.Zusätzlich zu Absatz eins, ist nach Vereinbarung der Vertragspartner auch ein Informationsaustausch über eine webbasierte Plattform möglich.
(3)Absatz 3,Alle Fahrpläne und Nominierungen sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen grundsätzlich im Stundenraster, unter Einhaltung einer Vorlaufzeit von zumindest einer Stunde, mit dem jeweiligen Vertragspartner auszutauschen. Abweichend davon gilt für die Renominierung von Grenzkopplungspunkten auf Fernleitungsebene und von Grenzkopplungspunkten im Verteilergebiet eine Vorlaufzeit von zwei Stunden.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 37 Abs. 5 und Abs. 6 entfällt jeweils der Ausdruck „§ 37“.In Paragraph 37, Absatz 5 und Absatz 6, entfällt jeweils der Ausdruck „§ 37“.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 41 Abs. 5 wird das Wort „BGV“ durch das Wort „Bilanzgruppenverantwortlichen“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 5, wird das Wort „BGV“ durch das Wort „Bilanzgruppenverantwortlichen“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 43 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „§ 43“.In Paragraph 43, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „§ 43“.
25.Novellierungsanordnung 25, § 46 Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“; folgender Abs. 6 wird angefügt:Paragraph 46, Absatz 8, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“; folgender Absatz 6, wird angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß § 5 kann nur für jene Verträge über nicht korrespondierende ungebündelte feste Ein- oder Ausspeisekapazität in Anspruch genommen werden, die vor dem Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, BGBl. II Nr. 236/2017, abgeschlossen wurden. Der Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß § 5 kann hierbei auch von jenen Netzbenutzern in Anspruch genommen werden, welche in gebündelten Auktionen frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität mit Transportbeginn ab dem 1. Oktober 2017 vor dem Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, BGBl. II Nr. 236/2017, erworben haben. Diese Inanspruchnahme ist dem Fernleitungsnetzbetreiber fünf Tage nach Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, BGBl. II Nr. 236/2017, anzuzeigen.“Der Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß Paragraph 5, kann nur für jene Verträge über nicht korrespondierende ungebündelte feste Ein- oder Ausspeisekapazität in Anspruch genommen werden, die vor dem Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2017,, abgeschlossen wurden. Der Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß Paragraph 5, kann hierbei auch von jenen Netzbenutzern in Anspruch genommen werden, welche in gebündelten Auktionen frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität mit Transportbeginn ab dem 1. Oktober 2017 vor dem Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2017,, erworben haben. Diese Inanspruchnahme ist dem Fernleitungsnetzbetreiber fünf Tage nach Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2017,, anzuzeigen.“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 47 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:Nach Paragraph 47, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 18 Abs. 8 und § 34 Abs. 3, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2017, BGBl. II Nr. 236/2017, treten mit Beginn des Gastages 1. April 2018 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Novelle treten mit Beginn des Gastages 15. September 2017 in Kraft.“Paragraph 18, Absatz 8 und Paragraph 34, Absatz 3,, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2017,, treten mit Beginn des Gastages 1. April 2018 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Novelle treten mit Beginn des Gastages 15. September 2017 in Kraft.“
Urbantschitsch Eigenbauer