BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 29. August 2017

Teil II

233. Verordnung:

Anzeigemodul-Pilotierungsverordnung

233. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Pilotierung der Anzeige elektronischer Zustellungen (Anzeigemodul-Pilotierungsverordnung)

Auf Grund des Paragraph 323, Absatz 52, der Bundesabgabenordnung – BAO, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Es ist eine Pilotierung gemäß Paragraph 323, Absatz 52, Bundesabgabenordnung – BAO, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, durchzuführen. Als Pilotierungspartner ist die Österreichische Post Aktiengesellschaft heranzuziehen.

Paragraph 2,

Ziel der Pilotierung ist die optimale Vorbereitung einer umfassenden Umsetzung des Paragraph 48 b, Absatz 3, BAO, wozu auch die Entwicklung von IT-Lösungen bzw. erforderlichen Schnittstellen und das Eruieren von Anforderungen an die technischen Systeme gehören. Insbesondere sollen auch Erfahrungen in Bezug auf Voraussetzungen für die Akzeptanz gewonnen werden. Erkenntnisse aus der Pilotierung sind laufend auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

Paragraph 3,

Die Pilotierung endet spätestens mit 31. Dezember 2020.

Paragraph 4,

Die Bundesrechenzentrum-GmbH ist hinsichtlich des Pilotierungsbetriebes Dienstleisterin für den Bundesminister für Finanzen.

Paragraph 5,

Als das in Paragraph 323, Absatz 52, dritter Satz BAO genannte zusätzliche indirekt personenbezogene Identifikationsmerkmal kann das für den Pilotierungspartner für die Verwendung in seinem privaten Bereich erzeugte verschlüsselte bPK im Sinn des Paragraph 15, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, verwendet werden.

Schelling