232. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der der Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule erlassen wird, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird, aufgehoben wird und die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend den Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Verordnung über den Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule
Auf Grund des § 119 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:Auf Grund des Paragraph 119, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Lehrplan
§ 1.Paragraph eins,
Für die zweijährige Forstfachschule wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan erlassen.
Inkrafttreten
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung sowie die Anlage treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2018 in Kraft.
Artikel 2
Aufhebung der Verordnung, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird
Auf Grund des § 119 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:Auf Grund des Paragraph 119, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird, BGBl. Nr. 540/1976, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009, sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009,, sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft.
Artikel 3
Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend den Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule
Auf Grund des § 119 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:Auf Grund des Paragraph 119, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017, wird wie folgt geändert:Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Unter mittlere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fällt auch die Forstfachschule.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 18 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 19 angefügt:In Paragraph 6, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 18, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 19, angefügt:
an der Forstfachschule
im Unterricht in Pflichtgegenständen mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung hat unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze und die Ausstattung die Schülergruppe 12 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 6 nach oben zu umfassen,
im Unterricht in „Praktikum“ hat die Schülergruppe 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten zu umfassen,
im Unterricht in „Praktikum“ hat die Schülergruppe bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten zu umfassen; sofern aus Sicherheitsgründen und unter Bedachtnahme auf die Raumsituation oder die Ausstattung die Notwendigkeit besteht, kann die zuständige Schulbehörde diese Gruppengröße mit 4 Schülern festlegen,
im Übungsteil fachtheoretischer Unterrichtsgegenstände hat die Schülergruppe höchstens 20 Schüler zu umfassen und
ist der Unterricht in den alternativen Pflichtgegenständen mit mindestens 12 angemeldeten Schülern zu führen und hat die Schülergruppe 12 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 4 nach oben und 4 nach unten zu umfassen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 10 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 1 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 Z 18 und 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2, sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 19 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2017, treten mit 1. September 2017 in Kraft.“
Artikel 4
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
§ 1.Paragraph eins,
Die in der Anlage in Abschnitt IV enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, bekannt gemacht. Die in der Anlage in Abschnitt römisch vier enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, bekannt gemacht.
§ 2.Paragraph 2,
Die mit der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird, BGBl. Nr. 540/1976, bekannt gemachten Lehrpläne für den Religionsunterricht werden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften als nicht mehr geltend festgestellt. Die mit der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1976,, bekannt gemachten Lehrpläne für den Religionsunterricht werden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften als nicht mehr geltend festgestellt.
Hammerschmid