231. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird verordnet:Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 481/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 50a Abs. 3, 64 Abs. 6 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird verordnet:“„Auf Grund der Paragraphen 8, Absatz 2, 9, Absatz 3, 19, Absatz 3, 21 a, Absatz 6, 24, Absatz eins, 50 a, Absatz 3, 64, Absatz 6 und 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, wird verordnet:“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 wird in Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 9 bis 11 angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird in Ziffer 8, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 9 bis 11 angefügt:
„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (§ 8 Abs. 1 Z 9 NAG);„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, NAG);
„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 10 NAG);„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG);
„Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 8 Abs. 1 Z 11 NAG).“„Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11, NAG).“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
„Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (§ 58 NAG);„Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (Paragraph 58, NAG);
„Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (§ 58a NAG);„Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (Paragraph 58 a, NAG);
„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);„Betriebsentsandter“ (Paragraph 59, NAG);
„Selbständiger“ (§ 60 NAG);„Selbständiger“ (Paragraph 60, NAG);
„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 62, NAG);
„Schüler“ (§ 63 NAG);„Schüler“ (Paragraph 63, NAG);
„Studierender“ (§ 64 NAG);„Studierender“ (Paragraph 64, NAG);
„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);„Sozialdienstleistender“ (Paragraph 66, NAG);
„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG).“„Familiengemeinschaft“ (Paragraph 69, NAG).“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „– unbeschadet des Abs. 5 –“.In Paragraph 2, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „– unbeschadet des Absatz 5, –“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 5 entfällt.Paragraph 2, Absatz 5, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2a Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „darf“ die Wendung „zum Entscheidungszeitpunkt“ eingefügt.In Paragraph 2 a, Absatz 2, wird im ersten Satz nach dem Wort „darf“ die Wendung „zum Entscheidungszeitpunkt“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 wird in Abs. 2 das Zitat „Abs. 1 Z 5, 6 oder 7“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 5 oder 7“ ersetzt und entfällt in Abs. 3 die Wortfolge „nach § 23 Abs. 4 NAG“.In Paragraph 7, wird in Absatz 2, das Zitat „Abs. 1 Ziffer 5, 6, oder 7“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 5, oder 7“ ersetzt und entfällt in Absatz 3, die Wortfolge „nach Paragraph 23, Absatz 4, NAG“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8.Paragraph 8,
Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
für eine Aufenthaltsbewilligung „Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)“:
Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß § 18a Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG);Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG);
für Trainees ein Traineevertrag sowie der Nachweis eines Hochschulabschlusses;
für Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung;
für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“:
gültiger Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaats;
Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
für Trainees ein Traineevertrag;
für Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialist durch den Arbeitsvertrag;
für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandter“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG vorliegt;für eine Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandter“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder Nachweis, dass ein Fall des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3, Absatz 3 a, oder Absatz 12, AuslBG vorliegt;
für eine Aufenthaltsbewilligung„Selbständiger“: schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;
für eine Aufenthaltsbewilligung„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:
der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
für eine Aufenthaltsbewilligung„Schüler“:
schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;
bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;
für eine Aufenthaltsbewilligung„Studierender“:
Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;
im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 131/2015 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG;
im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG;im Fall eines Verlängerungsantrages nach Paragraph 64, Absatz 4, NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG;
für eine Aufenthaltsbewilligung„Sozialdienstleistender“:
schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;
schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem AuslBG unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;
Haftungserklärung der Organisation.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 9 Abs. 2 wird im Schlussteil das Zitat „§ 20d Z 2 oder 3“ durch das Zitat „§ 20d Abs. 1 Z 2 oder 3“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird im Schlussteil das Zitat „§ 20d Ziffer 2, oder 3“ durch das Zitat „§ 20d Absatz eins, Ziffer 2, oder 3“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 9 Abs. 3 entfällt in Z 1 die Wortfolge „oder Hälfte der ECTS Anrechnungspunkte“ und wird in Z 2 die Wortfolge „Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums“ durch die Wortfolge „Diplom-, Bachelor,- Master- oder (PhD-)Doktoratsstudiums“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, entfällt in Ziffer eins, die Wortfolge „oder Hälfte der ECTS Anrechnungspunkte“ und wird in Ziffer 2, die Wortfolge „Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums“ durch die Wortfolge „Diplom-, Bachelor,- Master- oder (PhD-)Doktoratsstudiums“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 9 Abs. 3 wird im Schlussteil das Zitat „§ 20d Z 4“ durch das Zitat „§ 20d Abs. 1 Z 4“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, wird im Schlussteil das Zitat „§ 20d Ziffer 4, durch das Zitat „§ 20d Absatz eins, Ziffer 4, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 9 Abs. 4 Z 1 wird die Wendung „Schaffung und Sicherung“ durch die Wendung „Schaffung oder Sicherung“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wendung „Schaffung und Sicherung“ durch die Wendung „Schaffung oder Sicherung“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 9 erhalten die bisherigen Abs. 5 und 6 die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“ und wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:In Paragraph 9, erhalten die bisherigen Absatz 5 und 6 die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“ und wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 5, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
Dienst- oder Ausbildungszeugnis und
zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer:
Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich:
Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums oder
zum Nachweis von Berufserfahrung:
zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
der Nachweis von Investitionskapital einschließlich des verfügbaren Eigenkapitals;
zum Nachweis für die Aufnahme in ein Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich ein Vertrag mit der entsprechenden Einrichtung;
ein Businessplan und Dokumente zum Nachweis für die Innovation betreffend die Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien;
zum Nachweis des wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsordnung des geplanten Unternehmens der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich um ein Ein-Personen-Unternehmen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In der Überschrift des § 9a sowie in § 9a erster Satz wird jeweils das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 4 bis 6“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11“ ersetzt und werden nach Z 3 folgende Z 4 bis 6 angefügt:In der Überschrift des Paragraph 9 a, sowie in Paragraph 9 a, erster Satz wird jeweils das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 durch das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und 9 bis 11 ersetzt und werden nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4 bis 6 angefügt:
für eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“:
im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit: Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;
Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;
für eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
für eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“: die Aufnahmevereinbarung der zertifizierten Forschungseinrichtung;“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 9b entfällt in Abs. 2 die Wendung „oder Kurszeugnisse“ und in Abs. 3 die Wendung „oder Kurszeugnis“.In Paragraph 9 b, entfällt in Absatz 2, die Wendung „oder Kurszeugnisse“ und in Absatz 3, die Wendung „oder Kurszeugnis“.
16.Novellierungsanordnung 16, Abschnitt 4c entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 13 wird folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 13, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 1 Z 9 bis 11, Abs. 2 und Abs. 4, 2a Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 8, 9, 9a, 9b Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen B, C und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 231/2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 2 Abs. 5, Abschnitt 4c. und die Anlage J treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.“Die Promulgationsklausel, die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, Absatz 2 und Absatz 4, 2 a, Absatz 2, 7, Absatz 2 und 3, 8, 9, 9 a, 9 b Absatz 2 und 3 sowie die Anlagen B, C und römisch eins in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2017,, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 5,, Abschnitt 4c. und die Anlage J treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.“
18.Novellierungsanordnung 18, Die Anlagen B, C und I lauten: (siehe Anlagen)Die Anlagen B, C und römisch eins lauten: (siehe Anlagen)
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