BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 18. Jänner 2017

Teil römisch zwei

23. Verordnung:

Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

23. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

Auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:

Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach Paragraph 73 a, ASVG ab dem Kalenderjahr 2016 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 6,91% der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.

Stöger