23. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten
Auf Grund des § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:Auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:
Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach § 73a ASVG ab dem Kalenderjahr 2016 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 6,91% der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach Paragraph 73 a, ASVG ab dem Kalenderjahr 2016 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 6,91% der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.
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