BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 8. August 2017

Teil II

216. Verordnung:

APAB-Untersuchungskostenverordnung – APAB-UKV

216. Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die Kosten von Untersuchungen gemäß Paragraph 61, APAG (APAB-Untersuchungskostenverordnung – APAB-UKV)

Aufgrund des Paragraph 21, Absatz 10, des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Paragraph eins,

Die Kosten einer Untersuchung gemäß Paragraph 61, APAG sind von dem der Untersuchung unterzogenen Abschlussprüfer oder der der Untersuchung unterzogenen Prüfungsgesellschaft auf Basis von Stundensätzen zu tragen. Die Pflicht zum Kostenersatz für Untersuchungshandlungen der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) entsteht mit der Mitteilung der APAB, dass der Bedarf einer Untersuchung durch die APAB festgestellt wurde, und endet mit der Mitteilung der Einstellung der Untersuchung, dem Widerruf der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Paragraph 26, Absatz 8, APAG, dem Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40, APAG, dem Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, APAG oder der Verhängung einer Sanktion gemäß Paragraph 62, APAG.

Paragraph 2,

Der Stundensatz beträgt

  1. Ziffer eins
    für mit der Funktion „Gruppenverantwortlicher“ betraute Mitarbeiter der APAB

200 Euro,

  1. Ziffer 2
    für mit der Funktion „Referent“ betraute Mitarbeiter der APAB

150 Euro,

 
  1. Ziffer 3
    für von der APAB beigezogene Sachverständige

200 Euro.

 

Paragraph 3,

Die Höhe des Kostenersatzes für Reisetätigkeiten für Mitarbeiter der APAB und für Sachverständige ist unter Anwendung der Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b, Absatz 2, Litera a,, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 5, erster Satz, Paragraph 4, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraphen 5 bis 9, Paragraph 10, Absatz eins bis 6, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraphen 12 bis 19 und Paragraph 20, Absatz eins und 2 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, (Reisegebührenvorschrift 1955) festzulegen. Dabei sind Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraph 6, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Dienstauftrags, der Bestätigung der vorgesetzten Dienststelle oder der Bewilligung des Bundesministers die Bewilligung durch den Vorstand der APAB tritt, welche unter Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erfolgen hat. Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sowie Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, der Reisegebührenvorschrift 1955 ist anzuwenden, wenn die Verpflegung oder Unterkunft von einer anderen Stelle als der APAB unentgeltlich beigestellt wird.

Paragraph 4,

Dienstreisen in das Ausland dürfen nur in dem Umfang durchgeführt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind. Neben den in Paragraph 3, aufgezählten Bestimmungen sind dabei auch die Paragraph 25 a, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 25 b, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 25 d, der Reisegebührenvorschrift 1955 anzuwenden. Paragraph 25 c, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Berechnung der Reisezulage die Gebührenstufe 3 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, heranzuziehen ist. Sollte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, mit der Nächtigungsgebühr gemäß Paragraph 13, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, nicht das Auslangen gefunden werden, sind die tatsächlichen unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit angefallenen Kosten für die Unterkunft heranzuziehen.

Paragraph 5,

Die APAB hat dem der Untersuchung unterzogenen Abschlussprüfer oder der der Untersuchung unterzogenen Prüfungsgesellschaft die Kosten nach Abschluss der Untersuchung mit Rechnung vorzuschreiben. Die Forderung der APAB wird zwei Wochen nach Zustellung der Rechnung fällig. Sofern eine Untersuchung länger als drei Monate dauert, hat durch die APAB jedenfalls eine Vorschreibung der Kosten am Ende jeden Kalenderquartals für die jeweils vorangegangenen drei Monate zu erfolgen.

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Hofbauer   Santer