Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 7. August 2017 |
Teil II |
214. Kundmachung: | Aufhebung des 4. Teils der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg über die Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen erster Instanz zuständigen monokratischen Organen, Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Nr. 2/2015 |
Gemäß
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2017, römisch fünf 22/2017-13, der Bundesministerin für Bildung zugestellt am 12. Juli 2017, zu Recht erkannt:
Der 4. Teil der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg über die Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen erster Instanz zuständigen monokratischen Organen, Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Nr. 2/2015, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Hammerschmid