Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 3. August 2017 |
Teil II |
212. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Aufhebung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht |
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Augenoptik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Bäcker/Bäckerin |
Anlage 166“ |
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Binnenschifffahrt betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Blechblasinstrumentenerzeugung |
Anlage 167“ |
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Bootbauer/Bootbauerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Brau- und Getränketechnik |
Anlage 168“ |
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Brunnen- und Grundbau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Buchbinder/Buchbinderin |
Anlage 169“ |
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Dachdecker betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Destillateur/Destillateurin |
Anlage 170“ |
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Druckvorstufentechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„EDV-Kaufmann/EDV-Kauffrau |
Anlage 171“ |
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Einzelhandel |
Anlage 172“ |
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Fitnessbetreuung betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Fleischverarbeitung |
Anlage 173 |
Fleischverkauf |
Anlage 174 |
Florist/Floristin |
Anlage 175“ |
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Friedhofs- und Ziergärtner/Friedhofs- und Ziergärtnerin |
Anlage 176 |
Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) |
Anlage 177“ |
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Fußpfleger/Fußpflegerin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Garten- und Grünflächengestaltung |
Anlage 178 |
Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau |
Anlage 179“ |
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Gold-, Silberschmied und Juwelier/Gold-, Silberschmiedin und Juwelierin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Gold-, Silber- und Perlensticker/Gold-, Silber- und Perlenstickerin |
Anlage 180 |
Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau |
Anlage 181“ |
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Hafner/Hafnerin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Handschuhmacher/Handschuhmacherin |
Anlage 182 |
Harmonikamacher/Harmonikamacherin |
Anlage 183“ |
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Hohlglasveredler – Kugeln/Hohlglasveredlerin – Kugeln betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Holzblasinstrumentenerzeugung |
Anlage 184“ |
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin |
Anlage 185“ |
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph eins, entfällt die den Lehrberuf Isoliermonteur/Isoliermonteurin betreffende Zeile.
Novellierungsanordnung 16, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Karosseriebautechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Kartonagewarenerzeuger/Kartonagewarenerzeugerin |
Anlage 186“ |
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Klavierbau betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Koch/Köchin |
Anlage 187 |
Konditor (Zuckerbäcker)/Konditorin (Zuckerbäckerin) |
Anlage 188“ |
Novellierungsanordnung 18, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Metallurgie und Umformtechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Miedererzeuger/Miedererzeugerin |
Anlage 189“ |
Novellierungsanordnung 19, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Polsterer/Polsterin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Präparator/Präparatorin |
Anlage 190“ |
Novellierungsanordnung 20, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Reifen- und Vulkanisationstechnik |
Anlage 158“ |
Novellierungsanordnung 21, In Paragraph eins, werden nach der den Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Reprografie |
Anlage 191 |
Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau |
Anlage 192 |
Sattlerei |
Anlage 193“ |
Novellierungsanordnung 22, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Streich- und Saiteninstrumentenbau |
Anlage 194“ |
Novellierungsanordnung 23, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Systemgastronomiefachmann/Systemgastronomiefachfrau |
Anlage 195“ |
Novellierungsanordnung 24, In Paragraph eins, entfällt die den Lehrberuf Vulkanisierung betreffende Zeile.
Novellierungsanordnung 25, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Waffenmechaniker/Waffenmechanikerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Waffen- und Munitionshändler/Waffen- und Munitionshändlerin |
Anlage 196“ |
Novellierungsanordnung 26, In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Wagner/Wagnerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik |
Anlage 65“ |
Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 3, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, eingefügt:
Die Verordnungen der Landesschulräte auf Grund dieser Verordnung in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Verordnung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor der betreffenden durchzuführenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.“
Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)“ die Wendung „in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 211/2016“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 31, In Anlage 1 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Archiv- Bibliotheks- und Informationsassistent/in) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände wird dem Pflichtgegenstand Berufsbezogene Fremdsprache folgender Unterabschnitt angefügt:
Bei mindestens 20 Unterrichtsstunden auf der betreffenden Schulstufe:
Eine Schularbeit (je nach Bedarf ein- oder zweistündig).
Bei mindestens 40 Unterrichtsstunden auf der betreffenden Schulstufe:
Zwei Schularbeiten (je nach Bedarf ein- oder zweistündig).“
Novellierungsanordnung 32, In Anlage 8 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht wird dem Pflichtgegenstand Technisches Praktikum folgender Kompetenzbereich angefügt:
Die Schülerinnen und Schüler können
Projektdurchführung. Projektdokumentation. Projektpräsentation. Projektevaluation.“
Novellierungsanordnung 33, In Anlage 22 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Büchsenmacher/Büchsenmacherin) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Projektpraktikum des Pflichtgegenstandes Technologie die Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können projektspezifische Arbeitsaufträge durchführen.“
Novellierungsanordnung 34, In Anlage 59 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Hufschmied/Hufschmiedin) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht im Kompetenzbereich Hufbeschlag des Pflichtgegenstandes Mechanische Technologie wird im Abschnitt Bildungs- und Lehraufgabe das Wort „statistischen“ durch das Wort „statischen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 35, In der Anlage 65 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Isoliermonteur/Isoliermonteurin) lautet die Anlagenüberschrift:
Novellierungsanordnung 36, In der Anlage 65 wird die Überschrift „Kompetenzbereich Dämmung“ jeweils durch die Überschrift „Kompetenzbereich Wärme-, Kälte- und Schalldämmung“ und wird weiters die Überschrift „Kompetenzbereich Brandschutz“ jeweils durch die Überschrift „Kompetenzbereich Brandschutztechnik“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 37, In der Anlage 120 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Reinigungstechnik) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Desinfektion des Pflichtgegenstandes Fachkunde nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der fünfte Spiegelstrich:
Novellierungsanordnung 38, In der Anlage 120 römisch XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Desinfektion des Pflichtgegenstandes Fachkunde nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der letzte Spiegelstrich:
Novellierungsanordnung 39, In der Anlage 120 römisch XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Pflege des Pflichtgegenstandes Praktikum nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der fünfte und sechste Spiegelstrich:
Novellierungsanordnung 40, In der Anlage 120 römisch XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Desinfektion des Pflichtgegenstandes Praktikum nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der letzte Spiegelstrich:
Novellierungsanordnung 41, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 129 und 158 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 129 und 158.
Novellierungsanordnung 42, In der Anlage 148 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Tischlereitechnik) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht entfällt im Kompetenzbereich Möbel- und Innenausbau des Pflichtgegenstandes Computergestütztes Fachzeichnen nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der dritte Spiegelstrich.
Novellierungsanordnung 43, In der Anlage 148 römisch XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lauten im Kompetenzbereich Möbel- und Innenausbau des Pflichtgegenstandes Computergestütztes Fachzeichnen nach der Überschrift „Zusätzliche Spezifikationen für den Schwerpunkt Planung“ die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff:
Die Schülerinnen und Schüler können
Konstruktion und Design. Verkaufspläne.“
Novellierungsanordnung 44, In der Anlage 160 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Waffenmechaniker/Waffenmechanikerin) römisch XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Projektpraktikum des Pflichtgegenstandes Technologie die Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können projektspezifische Arbeitsaufträge durchführen.“
Novellierungsanordnung 45, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 166 bis 196 werden nach der Anlage 165 angefügt.
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, bekannt gemacht.
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2016,, sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2017, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2018, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2019 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2020 klassenweise auslaufend außer Kraft.
Hammerschmid