Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 16. Jänner 2017 |
Teil römisch zwei |
21. Verordnung: | Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, des Familienberatungsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 50 Euro netto festgelegt.
Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.
Die in Paragraph eins, festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 4. Quartal 2016 geleisteten Beratungsstunden.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Karmasin