209. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Ozonmesskonzeptverordnung geändert wird
Auf Grund des Art. I §§ 2, 4 Abs. 5 und 8 Abs. 4 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:Auf Grund des Artikel römisch eins, Paragraphen 2, 4, Absatz 5 und 8 Absatz 4, des Ozongesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, wird verordnet:
Die Ozonmesskonzeptverordnung (Ozon-MKV), BGBl. II Nr. 99/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2012, wird wie folgt geändert:Die Ozonmesskonzeptverordnung (Ozon-MKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 3 lit. b wird der Ausdruck „Salzburg-Stadt Lehen“ durch den Ausdruck „Salzburg Lehener Park“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, wird der Ausdruck „Salzburg-Stadt Lehen“ durch den Ausdruck „Salzburg Lehener Park“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat bis spätestens 1. Dezember eine Liste der Messstellen, die im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich ständig gemäß § 3 betrieben werden, unter Anschluss der Metainformationen gemäß Anhang II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 86, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Liegen diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bereits vor, so sind die Metainformationen gegenüber der Meldung aus dem Vorjahr zu aktualisieren.Der Landeshauptmann hat bis spätestens 1. Dezember eine Liste der Messstellen, die im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich ständig gemäß Paragraph 3, betrieben werden, unter Anschluss der Metainformationen gemäß Anhang römisch zwei Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität, Amtsblatt Nummer L 335 vom 17.12.2011 Seite 86, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Liegen diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bereits vor, so sind die Metainformationen gegenüber der Meldung aus dem Vorjahr zu aktualisieren.
(2)Absatz 2,Das Umweltbundesamt hat die Metainformationen gemäß Anhang II Teil B und Teil C des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU bereitzuhalten.Das Umweltbundesamt hat die Metainformationen gemäß Anhang römisch zwei Teil B und Teil C des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU bereitzuhalten.
(3)Absatz 3,Die Messnetzbetreiber haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb eines Monats über die Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen sowie über Änderungen bei einzelnen gemessenen Schadstoffen an bestehenden Messstellen zu informieren. Bei neu errichteten Messstellen sind zumindest die geographischen Koordinaten und Seehöhe als Metainformationen zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Messnetzbetreiber haben die Verfahren für die Ortswahl, die Grundlageninformation für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte zu dokumentieren und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Abweichungen von den lokalen Standortkriterien gemäß den §§ 9 und 10 sind zu dokumentieren und zu begründen. Die Dokumentation hat auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten zu umfassen. Die Dokumentation ist bei Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen innerhalb eines Monats zu aktualisieren und spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Das Umweltbundesamt hat eine österreichweite Dokumentation der Messnetzplanung und der Ortswahl der Messstellen zu publizieren und diese gemäß Anhang II Teil 2 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/1480 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität, ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 S. 4, an die Europäische Kommission zu übermitteln.Die Messnetzbetreiber haben die Verfahren für die Ortswahl, die Grundlageninformation für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte zu dokumentieren und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Abweichungen von den lokalen Standortkriterien gemäß den Paragraphen 9 und 10 sind zu dokumentieren und zu begründen. Die Dokumentation hat auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten zu umfassen. Die Dokumentation ist bei Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen innerhalb eines Monats zu aktualisieren und spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Das Umweltbundesamt hat eine österreichweite Dokumentation der Messnetzplanung und der Ortswahl der Messstellen zu publizieren und diese gemäß Anhang römisch zwei Teil 2 Litera b, der Richtlinie (EU) 2015/1480 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität, Amtsblatt Nummer L 226 vom 29.08.2015 Seite 4, an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Für die Meldung der Metainformationen gemäß Abs. 1 und 3 sowie die Übermittlung der für die Dokumentation der Messstellen gemäß Abs. 4 erforderlichen Daten ist von den Messnetzbetreibern das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegende digitale Format zu verwenden. Die zu verwendenden digitalisierten Formblätter werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.“Für die Meldung der Metainformationen gemäß Absatz eins und 3 sowie die Übermittlung der für die Dokumentation der Messstellen gemäß Absatz 4, erforderlichen Daten ist von den Messnetzbetreibern das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegende digitale Format zu verwenden. Die zu verwendenden digitalisierten Formblätter werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ die Wortfolge „entsprechend den Anforderungen des § 5“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ die Wortfolge „entsprechend den Anforderungen des Paragraph 5, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 Abs. 4 lautet:Paragraph 9, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang VIII Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1480, ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 S. 4, zu berücksichtigen.“Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang römisch acht Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, Amtsblatt Nummer L 152 vom 11.06.2008 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1480, Amtsblatt Nummer L 226 vom 29.08.2015 Seite 4, zu berücksichtigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 samt Überschrift lautet:Paragraph 11, samt Überschrift lautet:
„Referenzmethode für die Ozonmessung und die Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration ist die in EN 14625:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Ozon mit Ultraviolett-Photometrie“ beschriebene Methode. Referenzmethode für die Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden ist die in EN 14211:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz“ beschriebene Methode.
(2)Absatz 2,Für die Bestimmung der Konzentration von Ozon sowie von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden sind die in Abs. 1 genannten Referenzmethoden oder äquivalente Verfahren anzuwenden. Für den Nachweis der Äquivalenz ist der Leitfaden der Europäischen Kommission (Guide to the demonstration of equivalence of ambient air monitoring methods) heranzuziehen. Die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt II der IG-L-Messkonzeptverordnung, BGBl. II Nr. 127/2012 in der geltenden Fassung, über den Nachweis der Äquivalenz von Messmethoden gelten sinngemäß.Für die Bestimmung der Konzentration von Ozon sowie von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden sind die in Absatz eins, genannten Referenzmethoden oder äquivalente Verfahren anzuwenden. Für den Nachweis der Äquivalenz ist der Leitfaden der Europäischen Kommission (Guide to the demonstration of equivalence of ambient air monitoring methods) heranzuziehen. Die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt römisch zwei der IG-L-Messkonzeptverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012, in der geltenden Fassung, über den Nachweis der Äquivalenz von Messmethoden gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,Unter Einhaltung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen für den Feldbetrieb der EN 14211:2012 und der EN 14625:2012 ist es zulässig, Messgeräte, die nach EN 14211:2005 oder EN 14625:2005 eignungsgeprüft wurden, weiter zu betreiben.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Jeder Messnetzbetreiber hat die Rückführbarkeit der Messdaten und die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle entsprechend den Bestimmungen in Anhang II Teil 1 der Richtlinie (EU) 2015/1480 sicherzustellen.“Jeder Messnetzbetreiber hat die Rückführbarkeit der Messdaten und die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle entsprechend den Bestimmungen in Anhang römisch zwei Teil 1 der Richtlinie (EU) 2015/1480 sicherzustellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 26 wird folgender§ 26a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 26, wird folgender§ 26a samt Überschrift eingefügt:
„Geschlechtsneutrale Bezeichnungen
§ 26a.Paragraph 26 a,
Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem bisherigen Text des § 27 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem bisherigen Text des Paragraph 27, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Z 3 lit. b und Z 7 lit. a, § 5, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 4, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 2 und § 26a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 7, Litera a,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 26 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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