Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 2. August 2017 |
Teil römisch zwei |
208. Verordnung: | Änderung der IG-L–Messkonzeptverordnung 2012 |
| [CELEX-Nr.: 32014L1480] |
Auf Grund des Paragraph 4, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, wird verordnet:
Die IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 (IG-L-MKV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Langtitel der Verordnung lautet:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 2, lautet:
Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 4, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5 b eingefügt:
Novellierungsanordnung 4, Tabelle 1 in Paragraph 5, Absatz eins, samt Fußnoten lautet:
|
Untersuchungsgebiet |
SO2 |
NO2 |
PM10 |
PM2,5 (**) |
Benzo(a)pyren in PM10 |
CO |
Benzol(*) |
|
Burgenland |
2 (1) |
3 (1) |
3 (1) |
1 (1) |
(1) |
(1) |
0 |
|
Kärnten |
5 (1) |
5 (1) |
6 (1) |
3 |
4 |
1(1) |
1 |
|
Niederösterreich |
9 (1) |
11 (1) |
12 (1) |
6 (1) |
4 |
2 |
0 |
|
Oberösterreich ohne BR Linz |
3 (2) |
6 (2) |
6 (2) |
4 (1) |
3 |
1 |
1 |
|
BR Linz |
3 |
6 |
6 |
3 |
1 |
1 |
1 |
|
Salzburg |
2 |
5 |
5 |
2 |
2 |
1 |
1 |
|
Steiermark ohne BR Graz |
6 |
9 (1) |
6 (1) |
3 |
4 |
1 |
0 |
|
BR Graz |
3 |
5 |
6 |
3 |
1 |
1 |
1 |
|
Tirol |
2 |
6 |
6 |
3 |
3 |
1 |
1 |
|
Vorarlberg |
0(***) |
4 |
4 |
2 |
2 |
1 |
1 |
|
Wien |
4 |
12 |
12 |
6 |
2 |
1 |
2 |
|
Summe |
39 (5) |
72 (6) |
72 (6) |
36 (3) |
26 (1) |
11 (2) |
9 |
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „Währinger Gürtel/“.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, wird das Wort „Lehen“ durch die Wortfolge „Lehener Park“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „mindestens so hohe Belastung“ durch die Wortfolge „vergleichbare Belastung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 25, entfällt der Punkt am Ende der Ziffer 8,; folgende Ziffer 9,, Ziffer 10 und Ziffer 11, werden angefügt:
Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 11, Paragraph 30, lautet:
An der Messstelle Sonnblick erfolgt die Messung der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2) und Methan (CH4) sowie von CO mit automatisch registrierenden Messgeräten durch das Umweltbundesamt.“
Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Jeder Messnetzbetreiber hat die vorliegenden PM10-Tagesmittelwerte zumindest monatlich an den Immissionsdatenverbund gemäß Paragraph 6, IG-L weiterzuleiten.“
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 31, Absatz 3, wird nach dem Wort „Halbstundenmittelwerte“ die Wortfolge „oder Tagesmittelwerte“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 14, Paragraph 35, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 15, Paragraph 36, lautet:
Novellierungsanordnung 16, Dem bisherigen Text des Paragraph 39, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
Novellierungsanordnung 17, Anlage 1 samt Bezeichnung und Überschrift lautet:
Für die Bestimmung der Konzentrationen der Schadstoffe sind die im Folgenden angeführten Referenzverfahren anzuwenden. Werden andere Verfahren verwendet, so ist die Äquivalenz zum Referenzverfahren nachzuweisen. Für den Nachweis der Äquivalenz ist der Leitfaden der Europäischen Kommission (Guide to the demonstration of equivalence of ambient air monitoring methods) heranzuziehen.
Als Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration gilt die in EN 14212:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Schwefeldioxid mit Ultraviolett-Fluoreszenz“ beschriebene Methode.
Unter Einhaltung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen für den Feldbetrieb der EN 14212:2012 ist es zulässig, Messgeräte, die nach EN 14212:2005 eignungsgeprüft wurden, weiter zu betreiben.
Als Referenzmethode zur Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden gilt die in EN 14211:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz“ beschriebene Methode.
Unter Einhaltung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen für den Feldbetrieb der EN 14211:2012 ist es zulässig, Messgeräte, die nach EN 14211:2005 eignungsgeprüft wurden, weiter zu betreiben.
Als Referenzmethode für die Probenahme von Blei, Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die in EN 12341:2014 „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebestaubs“ beschriebe Methode.
Als Referenzmethode zur Messung von Blei, Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die in EN 14902:2007 „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes“ beschriebene Methode.
Als Referenzmethode für die Messung der Benzolkonzentration gilt die in EN 14662:2005 (Teile 1, 2 und 3) „Luftbeschaffenheit – Standardverfahren zur Bestimmung von Benzolkonzentrationen“ beschriebene Methode.
Als Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration gilt die in EN 14626:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Kohlenmonoxid mit nicht-dispersiver Infrarot-Photometrie“ beschriebene Methode.
Unter Einhaltung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen für den Feldbetrieb der EN 14626:2012 ist es zulässig, Messgeräte, die nach EN 14626:2005 eignungsgeprüft wurden, weiter zu betreiben.
Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10 gilt die in EN 12341:2014 „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes“ beschriebene Methode.
Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5 gilt die in EN 12341:2014 „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes“ beschriebene Methode.
Als Referenzmethode für die Probenahme polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft gilt die in der Norm EN 12341:2014 „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebestaubs“ beschriebene Methode.
Als Referenzmethode zur Messung der Benzo[a]pyrenkonzentration gilt die in EN 15549:2008 „Luftbeschaffenheit – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Benzo[a]pyren in Luft“ beschriebene Methode.
Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung der anderen in Artikel 4, Absatz 8, der Richtlinie 2004/107/EG genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können die Mitgliedstaaten genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden wie die ISO-Norm 12884 anwenden.
Als Referenzmethode für die Messung des gesamten gasförmigen Quecksilbers gilt die in EN 15852:2010 „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung des gesamten gasförmigen Quecksilbers“ beschriebene Methode.
Als Referenzmethode für die Bestimmung der Deposition von Blei, Arsen, Kadmium und Nickel gilt die in EN 15841:2010 „Luftbeschaffenheit – Messverfahren zur Bestimmung von Arsen, Cadmium, Blei und Nickel in atmosphärischer Deposition“ beschriebene Methode.
Als Referenzmethode für die Bestimmung der Deposition von Quecksilber gilt die in EN 15853:2010 „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung der Quecksilberdeposition“ beschriebene Methode.
Als Referenzmethode für die Bestimmung der Deposition von Benzo(a)pyren und den anderen polyzyklischen Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 4, Absatz 8, der Richtlinie 2004/107/EG gilt die in EN 15980:2011 „Luftbeschaffenheit – Außenluft – Bestimmung der Deposition von Benz[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Dibenz[a,h]anthracen und Indeno[1,2,3-cd]pyren“ beschriebene Methode.
Für den Nachweis, dass die Messgeräte die Leistungsanforderungen der Referenzmethoden gemäß Abschnitt römisch eins erfüllen, hat das Umweltbundesamt Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten zu akzeptieren, sofern die Prüflaboratorien nach dem relevanten harmonisierten Standard für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert wurden.
Die ausführlichen Prüfberichte und alle Prüfergebnisse sind anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen zur Verfügung zu stellen. Prüfberichte müssen nachweisen, dass die Messgeräte alle Leistungsanforderungen erfüllen, auch wenn bestimmte Umwelt- und Standortbedingungen typisch für einen bestimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb des Spektrums der Bedingungen liegen, für das das Gerät in einem anderen Mitgliedstaat bereits geprüft und typgenehmigt wurde.
Beim Volumen gasförmiger Schadstoffe ist als Normzustand eine Temperatur von 293 K und ein atmosphärischer Druck von 101,3 kPa zugrunde zu legen. Bei Partikeln und in Partikeln zu analysierenden Stoffen (zB Schwermetalle) werden für die Angabe des Probenvolumens die Umgebungsbedingungen – mittlere Lufttemperatur und mittlerer Luftdruck am Tag der Messungen – zugrunde gelegt.“
Novellierungsanordnung 18, Anlage 2 Teil römisch drei samt Bezeichnung und Überschrift lautet:
Leitlinien über die Situierung von Messstellen:
Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden (bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie sollte die Luft in einem Bogen von mindestens 270° oder 180° frei strömen können), und im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen (Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse sollten einige Meter entfernt sein und Probenahmestellen, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollten mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein).
Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Ein höher situierter Einlass kann ebenfalls sinnvoll sein, wenn die Messstation für ein großes Gebiet repräsentativ ist.
Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Quellen platziert werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.
Die Abluftleitung der Messstation ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.
Bei allen Schadstoffen müssen die Messstationen in verkehrsnahen Zonen mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. Als verkehrsreiche Kreuzung gilt in diesem Fall eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und Emissionsschwankungen (Stop & Go) gegenüber dem Rest der Straße verursacht.
Jede Abweichung von den genannten Kriterien ist nach den Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 7, Absatz 5, umfassend zu dokumentieren.“
Novellierungsanordnung 19, Anlage 3 samt Bezeichnung und Überschrift lautet:
|
Zone |
Standorttyp |
Messstelle |
SO2 |
PM10 |
NO2, NOx |
CO |
Benzol |
PM2,5 |
B(a)P |
Pb |
As |
Cd |
Ni |
|
B |
ländlicher Hintergrund |
Illmitz |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
K |
industrienah |
Arnoldstein |
x |
x |
x |
||||||||
|
K |
Großstadt, städtischer Hintergrund |
Klagenfurt Sterneckstraße |
x |
x |
x |
x |
|||||||
|
K |
Großstadt, verkehrsnah |
Klagenfurt Völkermarkter Straße |
x |
x |
x |
x |
|||||||
|
K |
ländlicher Hintergrund |
St. Georgen Herzogberg |
x |
x |
x |
||||||||
|
K |
ländlicher Hintergrund |
Obervellach |
x |
x |
|||||||||
|
K |
industrienah |
Treibach |
x |
x |
|||||||||
|
K |
ländlicher Hintergrund |
Vorhegg |
x |
x |
x |
x |
|||||||
|
N |
Kleinstadt, Einflussbe-reich von Bratislava |
Hainburg |
x |
x |
x |
||||||||
|
N |
stadtnaher ländlicher Hintergrund |
Stixneusiedl |
x |
x |
x |
||||||||
|
N |
ländlicher Hintergrund |
Heidenreich-stein |
x |
x |
x |
||||||||
|
N |
Kleinstadt, städtischer Hintergrund |
Mödling |
x |
x |
x |
||||||||
|
N |
Kleinstadt, städtischer Hintergrund |
St. Pölten Eybnerstraße |
x |
x |
x |
x |
|||||||
|
N |
ländlicher Hintergrund |
Pillersdorf |
x |
x |
x |
||||||||
|
N |
Kleinstadt, städtischer Hintergrund |
Tulln |
x |
x |
x |
||||||||
|
O |
ländlicher Hintergrund |
Enzenkirchen |
x |
x |
x |
||||||||
|
O |
Kleinstadt, städtischer Hintergrund |
Steyr Münichholz |
x |
x |
x |
||||||||
|
O |
Kleinstadt, städtischer Hintergrund |
Braunau Zentrum |
x |
x |
x |
||||||||
|
O |
Kleinstadt, städtischer Hintergrund |
Wels Linzerstraße |
x |
x |
x |
x |
|||||||
|
O |
ländlicher Hintergrund |
Zöbelboden |
x |
x |
x |
||||||||
|
O-L |
Großstadt, verkehrs- und industrienah |
Linz Neue Welt |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
O-L |
Großstadt, städtischer Hintergrund |
Linz Stadtpark |
x |
x |
x |
||||||||
|
O-L |
Großstadt, verkehrsnah |
Linz Römerberg |
x |
x |
|||||||||
|
S |
Großstadt, verkehrsnah |
Salzburg Rudolfsplatz |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|||||
|
S |
Großstadt, städtischer Hintergrund |
Salzburg Lehener Park |
x |
x |
x |
x |
|||||||
|
S |
Kleinstadt, städtischer Hintergrund |
Tamsweg Untere Postgasse |
x |
x |
|||||||||
|
S |
Ländliches Siedlungs-gebiet |
Zederhaus |
x |
x |
|||||||||
|
St |
Kleinstadt, städtischer Hintergrund |
Leoben Zentrum |
x |
x |
|||||||||
|
St |
Kleinstadt, städtischer Hintergrund |
Köflach |
x |
x |
x |
||||||||
|
St |
Kleinstadt, industrienah |
Leoben Donawitz |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|||
|
St |
ländlicher Hintergrund |
Klöch |
x |
x |
x |
||||||||
|
St |
Kleinstadt, städtischer Hintergrund |
Liezen |
x |
x |
|||||||||
|
St-G |
Großstadt, städtischer Hintergrund, Stadtrand |
Graz Nord |
x |
x |
x |
||||||||
|
St-G |
Großstadt, industrienah, Stadtrand |
Graz Süd |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
||||
|
St-G |
Großstadt, verkehrsnah |
Graz Don Bosco |
x |
x |
x |
x |
|||||||
|
T |
Kleinstadt, industrienah |
Brixlegg Innweg |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|||||
|
T |
Großstadt, städtischer Hintergrund |
Innsbruck Zentrum |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
||||
|
T |
verkehrsnah, Autobahn |
Vomp Raststätte A12 |
x |
x |
|||||||||
|
T |
Kleinstadt, städtischer Hintergrund |
Kufstein Prax-marerstraße |
x |
x |
|||||||||
|
T |
Kleinstadt, verkehrsnah |
Lienz Amlacher-kreuzung |
x |
x |
|||||||||
|
römisch fünf |
verkehrsnah, Wohngebiet |
Dornbirn Stadtstraße |
x |
x |
x |
x |
|||||||
|
römisch fünf |
verkehrsnah |
Wald am Arlberg |
x |
||||||||||
|
W |
Großstadt, städtischer Hintergrund, Zentrum |
Wien Stephansplatz |
x |
x |
|||||||||
|
W |
Großstadt, städtischer Hintergrund, Zentrum |
Wien AKH |
x |
x |
x |
x |
|||||||
|
W |
Großstadt, städtischer Hintergrund, Stadtrand |
Wien Kendlerstraße |
x |
x |
|||||||||
|
W |
Großstadt, verkehrsnah, Autobahn |
Wien A 23-Wehlistraße |
x |
x |
x |
x |
x |
||||||
|
W |
Großstadt, verkehrsnah, Durchzugs-straße |
Wien Hietzinger Kai |
x |
x |
|||||||||
|
W |
Großstadt, verkehrsnah, innerstädt-isch |
Wien Taborstraße |
x |
x |
|||||||||
Novellierungsanordnung 20, Anlage 4 samt Bezeichnung und Überschrift lautet:
|
SO2, NO2, NOx und CO |
Benzol |
Partikel (PM10/PM2,5) und Pb |
|
|
Ortsfeste Messungen: |
|||
|
Unsicherheit |
15% |
25% |
25% |
|
Mindestdatenerfassung |
90% |
90% |
90% |
|
Mindestmessdauer: |
|||
|
- städtischer Hintergrund und Verkehr (*) |
- |
35% |
- |
|
- Industriegebiete |
- |
90% |
- |
|
Orientierende Messungen: |
|||
|
Unsicherheit |
25% |
30% |
50% |
|
Mindestdatenerfassung |
90% |
90% |
90% |
|
Mindestmessdauer (*) |
14% |
14% |
14% |
(*) Eine Stichprobe pro Woche, gleichmäßig verteilt über das Kalenderjahr, oder 8 Wochen gleichmäßig verteilt über das Kalenderjahr.
Die Unsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95%) der Messmethoden wird in Einklang mit den Grundsätzen des CEN-Leitfadens für die Bestimmung der Messunsicherheit („Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement“ – ENV 13005:1999), der Methodik nach ISO 5725:1994 sowie der Anleitungen im CEN-Bericht über Schätzungen der Messunsicherheit („Air Quality – Approach to Uncertainty Estimation for Ambient Air Reference Measurement Methods“ – CR 14377:2002E) beurteilt. Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den betreffenden Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert bei einem Vertrauensbereich von 95%. Die Unsicherheit für ortsfeste Messungen gilt für den Bereich des jeweiligen Grenzwertes Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die Mindestmessdauer erstrecken sich nicht auf Datenverlust aufgrund der regelmäßigen Kalibrierung und der üblichen Wartung der Messstelle.
Für die Messung von Benzol ist eine aktive oder passive Probenahme zulässig. Für die Messung von Benzol mit einem passiven Probenahmeverfahren hat die Probenahmedauer des Einzelwertes in der Regel eine bis vier Wochen zu betragen. Die Exposition der Sammler soll nach Möglichkeit lückenlos über den gesamten Messzeitraum erfolgen. Die aktive Probenahme kann kontinuierlich oder diskontinuierlich erfolgen. Bei diskontinuierlicher Probenahme ist eine repräsentative Anzahl von Stichproben zu nehmen. Zur Erhöhung der Aussagesicherheit der Messwerte und zum Ausgleich eventueller Ausfälle sind bei passiver Probenahme erforderlichenfalls Doppelexpositionen durchzuführen. Als Messwert ist der arithmetische Mittelwert der auswertbaren Einzelbestimmungen heranzuziehen.
|
B(a)P |
As, Cd, Ni |
PAHs außer B(a)P, gesamtes gasförmiges Hg |
Gesamtdeposition von As, Cd, Ni, PAHs und Hg |
|
|
Ortsfeste Messungen und orientierende Messungen: |
||||
|
Unsicherheit |
50% |
40% |
50% |
70% |
|
Mindestdatenerfassung |
90% |
90% |
90% |
90% |
|
Mindestmessdauer: |
||||
|
- ortsfeste Messungen (***) |
33% |
50% |
- |
- |
|
- orientierende Messungen (**) (***) |
14% |
14% |
14% |
33% |
(**) Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.
(***) Über das Jahr verteilt, um unterschiedlichen klimatischen und durch menschliche Aktivitäten bedingten Verhältnissen Rechnung zu tragen.
Die (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95% ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Beurteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß den Prinzipien des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005:1999), den ISO 5725:1994-Verfahren und den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität – Ansatz für die Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität (CR 14377:2002 E) errechnet. Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne Messungen angegeben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für einen Vertrauensbereich von 95%. Die Unsicherheit der Messungen gilt für den Bereich des entsprechenden Zielwerts. Ortsfeste und orientierende Messungen müssen gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, um verfälschte Ergebnisse zu vermeiden.
Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine vierundzwanzigstündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo(a)pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommene Einzelproben können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Depositionsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.
Die Vorschriften für Einzelproben gemäß dem vorherigen Absatz gelten auch für Arsen, Kadmium, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Auch die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur anschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Gesamtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz beim Abgleich mit den relevanten Datenqualitätszielen nicht beeinträchtigt wird. Als Alternative zur täglichen Probenahme können Proben zur Untersuchung des Metallgehalts von PM10 auch wöchentlich entnommen werden, vorausgesetzt, die Erfassungseigenschaften werden dadurch nicht beeinträchtigt.
Die Messnetzbetreiber dürfen anstelle einer „bulk-Probenahme“ nur dann eine „wet-only“-Probenahme verwenden, wenn sie nachweisen können, dass der Unterschied zwischen ihnen nicht mehr als 10% ausmacht. Die Depositionsraten sollten generell in μg/m2 pro Tag angegeben werden.
Die Messnetzbetreiber können eine Mindestzeiterfassung anwenden, die unter dem in der Tabelle angegebenen Wert liegt, jedoch nicht weniger als 14% bei ortsfesten Messungen und 6% bei orientierenden Messungen, sofern sie nachweisen können, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95% für den Jahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11222:2002 – „Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen“ eingehalten wird.
Für Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die Umgebungsbedingungen.
Um die Genauigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele sicherzustellen, haben die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt Folgendes sicherzustellen:
Rupprechter