BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 2. August 2017

Teil römisch zwei

208. Verordnung:

Änderung der IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

 

[CELEX-Nr.: 32014L1480]

208. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die IG-L–Messkonzeptverordnung 2012 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 4, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, wird verordnet:

Die IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 (IG-L-MKV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Langtitel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 – IG-L-MKV 2012)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    das Gebiet der Landeshauptstadt Graz und die Gebiete der Gemeinden Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Raaba-Grambach, Hausmannstätten, Seiersberg-Pirka und Hart bei Graz (Ballungsraum Graz) und“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 4, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5 b eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Der Schadstoff Benzo(a)pyren ist an Belastungsschwerpunkten zu messen.
  2. Absatz 5 b,Für Benzo(a)pyren sind in jedem Untersuchungsgebiet Vorerkundungsmessungen derart durchzuführen, dass sie eine Bewertung der Benzo(a)pyren-Konzentration in Relation zum Immissionsgrenzwert erlauben.“

Novellierungsanordnung 4, Tabelle 1 in Paragraph 5, Absatz eins, samt Fußnoten lautet:

Untersuchungsgebiet

SO2

NO2

PM10

PM2,5 (**)

Benzo(a)pyren in PM10

CO

Benzol(*)

Burgenland

2 (1)

3 (1)

3 (1)

1 (1)

(1)

(1)

0

Kärnten

5 (1)

5 (1)

6 (1)

3

4

1(1)

1

Niederösterreich

9 (1)

11 (1)

12 (1)

6 (1)

4

2

0

Oberösterreich

ohne BR Linz

3 (2)

6 (2)

6 (2)

4 (1)

3

1

1

BR Linz

3

6

6

3

1

1

1

Salzburg

2

5

5

2

2

1

1

Steiermark

ohne BR Graz

6

9 (1)

6 (1)

3

4

1

0

BR Graz

3

5

6

3

1

1

1

Tirol

2

6

6

3

3

1

1

Vorarlberg

0(***)

4

4

2

2

1

1

Wien

4

12

12

6

2

1

2

Summe

39 (5)

72 (6)

72 (6)

36 (3)

26 (1)

11 (2)

9

(*) Bei der Messung von Benzol sind nach Möglichkeit auch Toluol, Ethylbenzol und Xylole zu erfassen.
(**) An mindestens der Hälfte der PM2,5-Messstellen in jedem Untersuchungsgebiet ist auch PM10 mit derselben Methode zu messen.
(***) Die Messung von SO2 erfolgt in Dornbirn mittels Passivsammlern.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „Währinger Gürtel/“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, wird das Wort „Lehen“ durch die Wortfolge „Lehener Park“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Bekanntgabe der Metainformationen der Messstellen und der Messverfahren

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Standorte der im kommenden Kalenderjahr gemäß Paragraph 5, IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- und Alarmwerte voraussichtlich ständig betriebenen Messstellen bis längstens 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres unter Anschluss der Metainformationen gemäß Anhang römisch zwei Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität, Amtsblatt Nummer L 335 vom 17.12.2011 Seite 86, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Liegen diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bereits vor, so sind die Metainformationen gegenüber der Meldung aus dem Vorjahr zu aktualisieren.
  2. Absatz 2,Das Umweltbundesamt hat die Metainformationen gemäß Anhang römisch zwei Teil B und Teil C des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU bereitzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Messnetzbetreiber haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb eines Monats über die Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen sowie über Änderungen bei einzelnen gemessenen Schadstoffen an bestehenden Messstellen zu informieren. Bei Neuerrichtung oder Verlegung von Messstellen sind die Metainformationen gemäß Anhang römisch zwei Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Vorerkundungsmessstellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen eines Monats nach Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Standorte dieser Messstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Messstellen zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Die Messnetzbetreiber haben die Verfahren für die Ortswahl, die Grundlageninformation für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte zu dokumentieren und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Abweichungen von den lokalen Standortkriterien gemäß Anlage 2 Teil römisch drei sind zu dokumentieren und zu begründen. Die Dokumentation hat auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten zu umfassen. Die Dokumentation ist bei Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen innerhalb eines Monats zu aktualisieren und spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Das Umweltbundesamt hat eine österreichweite Dokumentation der Messnetzplanung und der Ortswahl der Messstellen zu publizieren und diese gemäß Anhang römisch zwei Teil 2 Litera b, der Richtlinie (EU) 2015/1480 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität, Amtsblatt Nummer L 226 vom 29.08.2015 Seite 4, an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Für die Meldung der Metainformationen gemäß Absatz eins und 3 sowie die Übermittlung der für die Dokumentation der Messstellen gemäß Absatz 5, erforderlichen Daten ist von den Messnetzbetreibern das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegende digitale Format zu verwenden. Die zu verwendenden digitalisierten Formblätter werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „mindestens so hohe Belastung“ durch die Wortfolge „vergleichbare Belastung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 25, entfällt der Punkt am Ende der Ziffer 8,; folgende Ziffer 9,, Ziffer 10 und Ziffer 11, werden angefügt:

  1. Ziffer 9
    Arsen (As) in PM10
  2. Ziffer 10
    Kadmium (Cd) in PM10
  3. Ziffer 11
    Nickel (Ni) in PM10.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,In den Untersuchungsgebieten Salzburg, Tirol und Vorarlberg können die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit betriebenen SO2-Messstellen zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation für SO2 herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 30, lautet:

Paragraph 30,

An der Messstelle Sonnblick erfolgt die Messung der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2) und Methan (CH4) sowie von CO mit automatisch registrierenden Messgeräten durch das Umweltbundesamt.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Jeder Messnetzbetreiber hat die vorliegenden PM10-Tagesmittelwerte zumindest monatlich an den Immissionsdatenverbund gemäß Paragraph 6, IG-L weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 31, Absatz 3, wird nach dem Wort „Halbstundenmittelwerte“ die Wortfolge „oder Tagesmittelwerte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 35, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Umweltbundesamt hat bis 31. August des Folgejahres einen bundesweiten Jahresbericht über die Ergebnisse der Messungen von Benzol, PM2,5 sowie von Pb, As, Cd, Ni und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion und einen österreichweiten Übersichtsbericht über die Ergebnisse der Messungen der übrigen Luftschadstoffe sowie deren Trends zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die Jahresmittelwerte sowie Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte sowie den Wert des AEI gemäß Paragraph 7, Absatz 2, IG-L zu beinhalten. Der Jahresbericht hat auch die Inhaltsstoffe von PM2,5, die Deposition von Schwermetallen und PAHs sowie eine Trendanalyse einzuschließen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 36, lautet:

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß den folgenden Richtlinien und Entscheidungen bedient sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft des Umweltbundesamtes:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 91/692/EWG zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien, Amtsblatt Nummer L 377 vom 31.12.1991 Seite 48, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 284 vom 31.10.2003 Seite 1,
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, Amtsblatt Nummer L 152 vom 11.06.2008 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1480, Amtsblatt Nummer L 226 vom 29.08.2015 Seite 4,
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, Amtsblatt Nummer L 23 vom 26.01.2005 Seite 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1480, Amtsblatt Nummer L 226 vom 29.08.2015 Seite 4 und
    4. Ziffer 4
      Durchführungsbeschluss 2011/850/EG.
  2. Absatz 2,Alle übermittelten Daten sind mit Ausnahme der als vorläufig gekennzeichneten Daten als gültig anzusehen.“

Novellierungsanordnung 16, Dem bisherigen Text des Paragraph 39, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Der Langtitel, Paragraph 2, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 5 a und 5 b, Tabelle 1 in Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4,, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 25, Ziffer 8 bis 11, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30,, Paragraph 31, Absatz eins und 3, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36,, Anlage 1 samt Bezeichnung und Überschrift, Anlage 2 Teil römisch drei samt Bezeichnung und Überschrift, Anlage 3 samt Bezeichnung und Überschrift und Anlage 4 samt Bezeichung und Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 17, Anlage 1 samt Bezeichnung und Überschrift lautet:

„Anlage 1: Referenzmessmethoden für die Messung römisch eins. Referenzmethoden zur Bestimmung von Luftschadstoffen

Für die Bestimmung der Konzentrationen der Schadstoffe sind die im Folgenden angeführten Referenzverfahren anzuwenden. Werden andere Verfahren verwendet, so ist die Äquivalenz zum Referenzverfahren nachzuweisen. Für den Nachweis der Äquivalenz ist der Leitfaden der Europäischen Kommission (Guide to the demonstration of equivalence of ambient air monitoring methods) heranzuziehen.

1. Messung von Schwefeldioxid

Als Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration gilt die in EN 14212:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Schwefeldioxid mit Ultraviolett-Fluoreszenz“ beschriebene Methode.

Unter Einhaltung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen für den Feldbetrieb der EN 14212:2012 ist es zulässig, Messgeräte, die nach EN 14212:2005 eignungsgeprüft wurden, weiter zu betreiben.

2. Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden

Als Referenzmethode zur Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden gilt die in EN 14211:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz“ beschriebene Methode.

Unter Einhaltung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen für den Feldbetrieb der EN 14211:2012 ist es zulässig, Messgeräte, die nach EN 14211:2005 eignungsgeprüft wurden, weiter zu betreiben.

3. Probenahme und Analyse von Blei, Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft

Als Referenzmethode für die Probenahme von Blei, Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die in EN 12341:2014 „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebestaubs“ beschriebe Methode.

Als Referenzmethode zur Messung von Blei, Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die in EN 14902:2007 „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes“ beschriebene Methode.

4. Probenahme und Analyse von Benzol

Als Referenzmethode für die Messung der Benzolkonzentration gilt die in EN 14662:2005 (Teile 1, 2 und 3) „Luftbeschaffenheit – Standardverfahren zur Bestimmung von Benzolkonzentrationen“ beschriebene Methode.

5. Analyse von Kohlenmonoxid

Als Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration gilt die in EN 14626:2012 „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Kohlenmonoxid mit nicht-dispersiver Infrarot-Photometrie“ beschriebene Methode.

Unter Einhaltung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen für den Feldbetrieb der EN 14626:2012 ist es zulässig, Messgeräte, die nach EN 14626:2005 eignungsgeprüft wurden, weiter zu betreiben.

6. Probenahme und Messung der PM10-Konzentration

Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10 gilt die in EN 12341:2014 „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes“ beschriebene Methode.

7. Probenahme und Messung der PM2,5-Konzentration

Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5 gilt die in EN 12341:2014 „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes“ beschriebene Methode.

8. Probenahme und Analyse von PAHs in der Luft

Als Referenzmethode für die Probenahme polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft gilt die in der Norm EN 12341:2014 „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebestaubs“ beschriebene Methode.

Als Referenzmethode zur Messung der Benzo[a]pyrenkonzentration gilt die in EN 15549:2008 „Luftbeschaffenheit – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Benzo[a]pyren in Luft“ beschriebene Methode.

Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung der anderen in Artikel 4, Absatz 8, der Richtlinie 2004/107/EG genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können die Mitgliedstaaten genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden wie die ISO-Norm 12884 anwenden.

9. Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft

Als Referenzmethode für die Messung des gesamten gasförmigen Quecksilbers gilt die in EN 15852:2010 „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung des gesamten gasförmigen Quecksilbers“ beschriebene Methode.

10. Probenahme und Analyse der Deposition von Blei, Arsen, Kadmium und Nickel

Als Referenzmethode für die Bestimmung der Deposition von Blei, Arsen, Kadmium und Nickel gilt die in EN 15841:2010 „Luftbeschaffenheit – Messverfahren zur Bestimmung von Arsen, Cadmium, Blei und Nickel in atmosphärischer Deposition“ beschriebene Methode.

11. Probenahme und Analyse der Deposition von Quecksilber

Als Referenzmethode für die Bestimmung der Deposition von Quecksilber gilt die in EN 15853:2010 „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung der Quecksilberdeposition“ beschriebene Methode.

12. Probenahme und Analyse der Deposition von PAHs

Als Referenzmethode für die Bestimmung der Deposition von Benzo(a)pyren und den anderen polyzyklischen Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 4, Absatz 8, der Richtlinie 2004/107/EG gilt die in EN 15980:2011 „Luftbeschaffenheit – Außenluft – Bestimmung der Deposition von Benz[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Dibenz[a,h]anthracen und Indeno[1,2,3-cd]pyren“ beschriebene Methode.

römisch zwei. Nachweis der Äquivalenz von Messmethoden

  1. Ziffer eins
    Die Messnetzbetreiber können auch andere Verfahren verwenden, wenn der betreffende Messnetzbetreiber nachweisen kann, dass damit äquivalente Ergebnisse wie mit den jeweiligen Referenzverfahren erzielt werden, oder bei Partikeln ein anderes Verfahren, wenn der betreffende Messnetzbetreiber nachweisen kann, dass dieses eine feste Beziehung zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen die mit diesem Verfahren erzielten Ergebnisse um einen geeigneten Faktor oder eine Funktion korrigiert werden, damit äquivalente Ergebnisse wie bei Verwendung der Referenzmethode erzielt werden. Für den Nachweis der Äquivalenz ist der Leitfaden der Europäischen Kommission (Guide to the demonstration of equivalence of ambient air monitoring methods) heranzuziehen.
  2. Ziffer 2
    Die Messnetzbetreiber veröffentlichen in ihren Jahresberichten, ob das jeweilige Referenzverfahren oder ein äquivalentes Messverfahren eingesetzt wurden. Bei äquivalenten Verfahren zur PM-Messung werden für jede Station das eingesetzte Messprinzip und die angewandte Kalibrierfunktion sowie deren Herleitung (z. B. durch Referenz zu entsprechenden Berichten) angeführt. Die Messstationen, an denen für den Nachweis der Äquivalenz Parallelmessungen mit der Referenzmethode durchgeführt wurden, werden genannt.

römisch drei. Gegenseitige Anerkennung der Daten

Für den Nachweis, dass die Messgeräte die Leistungsanforderungen der Referenzmethoden gemäß Abschnitt römisch eins erfüllen, hat das Umweltbundesamt Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten zu akzeptieren, sofern die Prüflaboratorien nach dem relevanten harmonisierten Standard für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert wurden.

Die ausführlichen Prüfberichte und alle Prüfergebnisse sind anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen zur Verfügung zu stellen. Prüfberichte müssen nachweisen, dass die Messgeräte alle Leistungsanforderungen erfüllen, auch wenn bestimmte Umwelt- und Standortbedingungen typisch für einen bestimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb des Spektrums der Bedingungen liegen, für das das Gerät in einem anderen Mitgliedstaat bereits geprüft und typgenehmigt wurde.

römisch vier. Normzustand

Beim Volumen gasförmiger Schadstoffe ist als Normzustand eine Temperatur von 293 K und ein atmosphärischer Druck von 101,3 kPa zugrunde zu legen. Bei Partikeln und in Partikeln zu analysierenden Stoffen (zB Schwermetalle) werden für die Angabe des Probenvolumens die Umgebungsbedingungen – mittlere Lufttemperatur und mittlerer Luftdruck am Tag der Messungen – zugrunde gelegt.“

Novellierungsanordnung 18, Anlage 2 Teil römisch drei samt Bezeichnung und Überschrift lautet:

„III. Lokale Standortkriterien

Leitlinien über die Situierung von Messstellen:

Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden (bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie sollte die Luft in einem Bogen von mindestens 270° oder 180° frei strömen können), und im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen (Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse sollten einige Meter entfernt sein und Probenahmestellen, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollten mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein).

Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Ein höher situierter Einlass kann ebenfalls sinnvoll sein, wenn die Messstation für ein großes Gebiet repräsentativ ist.

Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Quellen platziert werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.

Die Abluftleitung der Messstation ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.

Bei allen Schadstoffen müssen die Messstationen in verkehrsnahen Zonen mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. Als verkehrsreiche Kreuzung gilt in diesem Fall eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und Emissionsschwankungen (Stop & Go) gegenüber dem Rest der Straße verursacht.

Jede Abweichung von den genannten Kriterien ist nach den Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 7, Absatz 5, umfassend zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 19, Anlage 3 samt Bezeichnung und Überschrift lautet:

„Anlage 3: Trendmessstellen

Zone

Standorttyp

Messstelle

SO2

PM10

NO2, NOx

CO

Benzol

PM2,5

B(a)P

Pb

As

Cd

Ni

B

ländlicher Hintergrund

Illmitz

x

x

x

x

 

x

x

x

x

x

x

K

industrienah

Arnoldstein

             

x

x

x

 

K

Großstadt, städtischer Hintergrund

Klagenfurt Sterneckstraße

x

x

x

   

x

         

K

Großstadt, verkehrsnah

Klagenfurt Völkermarkter Straße

 

x

x

x

x

           

K

ländlicher Hintergrund

St. Georgen Herzogberg

x

x

x

               

K

ländlicher Hintergrund

Obervellach

 

x

x

               

K

industrienah

Treibach

                 

x

x

K

ländlicher Hintergrund

Vorhegg

x

x

x

x

             

N

Kleinstadt, Einflussbe-reich von Bratislava

Hainburg

x

x

x

               

N

stadtnaher ländlicher Hintergrund

Stixneusiedl

x

x

x

               

N

ländlicher Hintergrund

Heidenreich-stein

x

x

x

               

N

Kleinstadt, städtischer Hintergrund

Mödling

x

x

x

               

N

Kleinstadt, städtischer Hintergrund

St. Pölten Eybnerstraße

x

x

x

   

x

         

N

ländlicher Hintergrund

Pillersdorf

x

x

x

               

N

Kleinstadt, städtischer Hintergrund

Tulln

x

x

x

               

O

ländlicher Hintergrund

Enzenkirchen

x

x

x

               

O

Kleinstadt, städtischer Hintergrund

Steyr Münichholz

x

x

x

               

O

Kleinstadt, städtischer Hintergrund

Braunau Zentrum

x

x

x

               

O

Kleinstadt, städtischer Hintergrund

Wels Linzerstraße

x

x

x

x

             

O

ländlicher Hintergrund

Zöbelboden

x

x

x

               

O-L

Großstadt, verkehrs- und industrienah

Linz Neue Welt

x

x

x

x

 

x

x

x

x

x

x

O-L

Großstadt, städtischer Hintergrund

Linz Stadtpark

 

x

x

   

x

         

O-L

Großstadt, verkehrsnah

Linz Römerberg

 

x

x

               

S

Großstadt, verkehrsnah

Salzburg Rudolfsplatz

 

x

x

x

x

x

x

       

S

Großstadt, städtischer Hintergrund

Salzburg Lehener Park

x

x

x

   

x

         

S

Kleinstadt, städtischer Hintergrund

Tamsweg Untere Postgasse

 

x

x

               

S

Ländliches Siedlungs-gebiet

Zederhaus

 

x

       

x

       

St

Kleinstadt, städtischer Hintergrund

Leoben Zentrum

 

x

x

               

St

Kleinstadt, städtischer Hintergrund

Köflach

x

x

x

               

St

Kleinstadt, industrienah

Leoben Donawitz

x

x

x

x

     

x

x

x

x

St

ländlicher Hintergrund

Klöch

x

x

x

               

St

Kleinstadt, städtischer Hintergrund

Liezen

 

x

x

               

St-G

Großstadt, städtischer Hintergrund, Stadtrand

Graz Nord

 

x

x

   

x

         

St-G

Großstadt, industrienah, Stadtrand

Graz Süd

x

x

x

     

x

 

x

x

x

St-G

Großstadt, verkehrsnah

Graz Don Bosco

 

x

x

x

x

           

T

Kleinstadt, industrienah

Brixlegg Innweg

x

x

         

x

x

x

x

T

Großstadt, städtischer Hintergrund

Innsbruck Zentrum

x

x

x

x

x

x

x

       

T

verkehrsnah, Autobahn

Vomp Raststätte A12

 

x

x

               

T

Kleinstadt, städtischer Hintergrund

Kufstein Prax-marerstraße

 

x

x

               

T

Kleinstadt, verkehrsnah

Lienz Amlacher-kreuzung

 

x

x

               

römisch fünf

verkehrsnah, Wohngebiet

Dornbirn Stadtstraße

 

x

x

   

x

x

       

römisch fünf

verkehrsnah

Wald am Arlberg

   

x

               

W

Großstadt, städtischer Hintergrund, Zentrum

Wien Stephansplatz

x

 

x

               

W

Großstadt, städtischer Hintergrund, Zentrum

Wien AKH

 

x

x

   

x

x

       

W

Großstadt, städtischer Hintergrund, Stadtrand

Wien Kendlerstraße

 

x

x

               

W

Großstadt, verkehrsnah, Autobahn

Wien A 23-Wehlistraße

x

x

x

x

x

           

W

Großstadt, verkehrsnah, Durchzugs-straße

Wien Hietzinger Kai

   

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Großstadt, verkehrsnah, innerstädt-isch

Wien Taborstraße

 

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Novellierungsanordnung 20, Anlage 4 samt Bezeichnung und Überschrift lautet:

„Anlage 4: Datenqualitätsziele Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung für die Schadstoffe SO2, NO2, NOx, CO, Benzol, PM10, PM2,5 und Pb

 

SO2, NO2, NOx und CO

Benzol

Partikel (PM10/PM2,5) und Pb

Ortsfeste Messungen:

     

Unsicherheit

15%

25%

25%

Mindestdatenerfassung

90%

90%

90%

Mindestmessdauer:

     

- städtischer Hintergrund und

Verkehr (*)

-

35%

-

- Industriegebiete

-

90%

-

Orientierende Messungen:

     

Unsicherheit

25%

30%

50%

Mindestdatenerfassung

90%

90%

90%

Mindestmessdauer (*)

14%

14%

14%

(*) Eine Stichprobe pro Woche, gleichmäßig verteilt über das Kalenderjahr, oder 8 Wochen gleichmäßig verteilt über das Kalenderjahr.

Die Unsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95%) der Messmethoden wird in Einklang mit den Grundsätzen des CEN-Leitfadens für die Bestimmung der Messunsicherheit („Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement“ – ENV 13005:1999), der Methodik nach ISO 5725:1994 sowie der Anleitungen im CEN-Bericht über Schätzungen der Messunsicherheit („Air Quality – Approach to Uncertainty Estimation for Ambient Air Reference Measurement Methods“ – CR 14377:2002E) beurteilt. Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den betreffenden Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert bei einem Vertrauensbereich von 95%. Die Unsicherheit für ortsfeste Messungen gilt für den Bereich des jeweiligen Grenzwertes Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die Mindestmessdauer erstrecken sich nicht auf Datenverlust aufgrund der regelmäßigen Kalibrierung und der üblichen Wartung der Messstelle.

Für die Messung von Benzol ist eine aktive oder passive Probenahme zulässig. Für die Messung von Benzol mit einem passiven Probenahmeverfahren hat die Probenahmedauer des Einzelwertes in der Regel eine bis vier Wochen zu betragen. Die Exposition der Sammler soll nach Möglichkeit lückenlos über den gesamten Messzeitraum erfolgen. Die aktive Probenahme kann kontinuierlich oder diskontinuierlich erfolgen. Bei diskontinuierlicher Probenahme ist eine repräsentative Anzahl von Stichproben zu nehmen. Zur Erhöhung der Aussagesicherheit der Messwerte und zum Ausgleich eventueller Ausfälle sind bei passiver Probenahme erforderlichenfalls Doppelexpositionen durchzuführen. Als Messwert ist der arithmetische Mittelwert der auswertbaren Einzelbestimmungen heranzuziehen.

Datenqualitätsziele für die Konzentration von Benzo[a]pyren, Arsen, Kadmium, Nickel, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAHs), gesamtem gasförmigen Quecksilber und Deposition von Arsen, Kadmium, Nickel, PAHs und Quecksilber

 

B(a)P

As, Cd, Ni

PAHs außer B(a)P, gesamtes gasförmiges Hg

Gesamtdeposition von As, Cd, Ni, PAHs und Hg

Ortsfeste Messungen und

orientierende Messungen:

       

Unsicherheit

50%

40%

50%

70%

Mindestdatenerfassung

90%

90%

90%

90%

Mindestmessdauer:

       

- ortsfeste Messungen (***)

33%

50%

-

-

- orientierende Messungen (**) (***)

14%

14%

14%

33%

(**) Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.

(***) Über das Jahr verteilt, um unterschiedlichen klimatischen und durch menschliche Aktivitäten bedingten Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Die (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95% ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Beurteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß den Prinzipien des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005:1999), den ISO 5725:1994-Verfahren und den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität – Ansatz für die Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität (CR 14377:2002 E) errechnet. Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne Messungen angegeben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für einen Vertrauensbereich von 95%. Die Unsicherheit der Messungen gilt für den Bereich des entsprechenden Zielwerts. Ortsfeste und orientierende Messungen müssen gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, um verfälschte Ergebnisse zu vermeiden.

Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine vierundzwanzigstündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo(a)pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommene Einzelproben können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Depositionsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.

Die Vorschriften für Einzelproben gemäß dem vorherigen Absatz gelten auch für Arsen, Kadmium, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Auch die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur anschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Gesamtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz beim Abgleich mit den relevanten Datenqualitätszielen nicht beeinträchtigt wird. Als Alternative zur täglichen Probenahme können Proben zur Untersuchung des Metallgehalts von PM10 auch wöchentlich entnommen werden, vorausgesetzt, die Erfassungseigenschaften werden dadurch nicht beeinträchtigt.

Die Messnetzbetreiber dürfen anstelle einer „bulk-Probenahme“ nur dann eine „wet-only“-Probenahme verwenden, wenn sie nachweisen können, dass der Unterschied zwischen ihnen nicht mehr als 10% ausmacht. Die Depositionsraten sollten generell in μg/m2 pro Tag angegeben werden.

Die Messnetzbetreiber können eine Mindestzeiterfassung anwenden, die unter dem in der Tabelle angegebenen Wert liegt, jedoch nicht weniger als 14% bei ortsfesten Messungen und 6% bei orientierenden Messungen, sofern sie nachweisen können, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95% für den Jahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11222:2002 – „Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen“ eingehalten wird.

Standardbedingungen

Für Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die Umgebungsbedingungen.

Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität – Validierung der Daten

Um die Genauigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele sicherzustellen, haben die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt Folgendes sicherzustellen:

  1. Ziffer eins
    alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität gemäß Paragraphen 5 und 6 vorgenommen werden, können im Sinne der Anforderungen der harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien rückverfolgt werden;
  2. Ziffer 2
    die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt verfügen über ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem, das zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Präzision der Messgeräte eine regelmäßige Wartung vorsieht. Das Qualitätssystem nicht akkreditierter Messnetzbetreiber wird bei Bedarf, zumindest jedoch alle fünf Jahre, vom Umweltbundesamt überprüft;
  3. Ziffer 3
    für die Datenerfassung und -übermittlung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren eingeführt und die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt nehmen aktiv an den entsprechenden unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil;
  4. Ziffer 4
    die österreichischen Referenzlaboratorien werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beauftragt. Die österreichischen Referenzlaboratorien sind nach der relevanten harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien, auf die im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 2 Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30 verwiesen wird, für die Referenzmethoden gemäß Anlage 1 akkreditiert, und zwar zumindest für die Schadstoffe, deren Konzentrationen über der unteren Beurteilungsschwelle liegen. Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Koordinierung der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogramme in Österreich, ebenso wie für die Koordinierung – auf einzelstaatlicher Ebene – der ordnungsgemäßen Anwendung von Referenzmethoden und den Nachweis der Gleichwertigkeit von Nichtreferenzmethoden. Österreichische Referenzlaboratorien, die Vergleichsprüfungen auf nationaler Ebene durchführen, müssen nach der relevanten harmonisierten Norm für Eignungsprüfungen ebenfalls akkreditiert sein;
  5. Ziffer 5
    die österreichischen Referenzlaboratorien nehmen mindestens alle drei Jahre an den von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil. Sind die Ergebnisse dieser Beteiligung unbefriedigend, hat das österreichische Labor bei der nächsten Vergleichsprüfung nachweislich Abhilfe zu schaffen und der Gemeinsamen Forschungsstelle einen entsprechenden Bericht vorlegen;
  6. Ziffer 6
    die österreichischen Referenzlaboratorien unterstützen die Tätigkeit des von der Europäischen Kommission errichteten Europäischen Netzes nationaler Referenzlaboratorien.“

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