BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 2. August 2017

Teil römisch zwei

205. Verordnung:

Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018 – VMV 2018

205. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Verbreitung vorgeschriebener Informationen und die Übermittlungen zu Meldungen gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018 – VMV 2018)

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 82, Absatz 7, des Börsegesetzes 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, und
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 119, Absatz 6 und 7 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
wird verordnet:

Inhalt der Vorabmitteilung an die FMA und das Börseunternehmen

Paragraph eins,

 Die Vorabmitteilung gemäß Paragraph 119, Absatz 6, BörseG 2018 hat schriftlich zu erfolgen und

  1. Ziffer eins
    den Wortlaut der Veröffentlichung gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 348 vom 21.12.2016 Seite 83,
  2. Ziffer 2
    den genauen Zeitpunkt der geplanten Veröffentlichung und
  3. Ziffer 3
    den Vor- und Familiennamen sowie die Telefonnummer einer vom Emittenten in der Mitteilung namhaft zu machenden Kontaktperson
zu enthalten.

Die Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Vorgeschriebene Informationen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 9, BörseG 2018 sind gemäß Paragraph 123, Absatz 4, BörseG 2018 auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem Staat, der in Artikel 21, Absatz 3, der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, Amtsblatt Nummer L 390 vom 31.12.2004 Seite 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU, Amtsblatt Nummer L 294 vom 06.11.2013 Seite 13, genannt ist, und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten.
  2. Absatz 2,Die Verbreitung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls auch eine Veröffentlichung über zumindest eines der nachfolgend genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Thomson Reuters,
    2. Ziffer 2
      Bloomberg,
    3. Ziffer 3
      Dow Jones Newswire.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme verfügen über eine Verbreitung innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018.

Mindeststandards für die Verbreitung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die in diesem Paragraphen vorgesehenen Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Paragraph 2, hat unter Einhaltung der in den Absatz 2 bis 6 genannten Mindeststandards zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien in ihrer Gesamtheit zu übermitteln. Im Falle von Jahresfinanzberichten gemäß Paragraph 124, BörseG 2018 und Zwischenberichten gemäß Paragraph 125, BörseG 2018 gilt diese Anforderung jedoch dann als erfüllt, wenn die Ankündigung in Bezug auf die vorgeschriebenen Informationen den Medien übermittelt und in ihr auf die Webseite verwiesen wird, auf der die entsprechenden Dokumente abrufbar sind. Dies hat zusätzlich zur Übermittlung an die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB), die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und das Börseunternehmen zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien auf eine Art und Weise, die
    1. Ziffer eins
      die Kommunikationssicherheit gewährleistet,
    2. Ziffer 2
      das Risiko der Datenverstümmelung und des nicht autorisierten Zugangs minimiert und
    3. Ziffer 3
      Sicherheit bezüglich der Quelle der vorgeschriebenen Informationen bietet,
    zu übermitteln. Die Sicherheit des Empfangs wird gewährleistet, wenn ein allfälliger Ausfall oder eine allfällige Unterbrechung der Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen so bald wie möglich behoben wird.
  4. Absatz 4,Der Veröffentlichungspflichtige ist nicht für Systemfehler oder -mängel in den Medien, an die die vorgeschriebenen Informationen übermittelt wurden, verantwortlich.
  5. Absatz 5,Bei der Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen an die Medien ist zu gewährleisten, dass
    1. Ziffer eins
      ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,
    2. Ziffer 2
      der Name des Veröffentlichungspflichtigen,
    3. Ziffer 3
      das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information innerhalb der Europäischen Union zu verbreiten, und
    4. Ziffer 4
      die Uhrzeit und das Datum der Übermittlung der Informationen
    erkennbar ist.
  6. Absatz 6,Auf Anfrage muss der Veröffentlichungspflichtige in der Lage sein, der FMA die folgenden Angaben in Bezug auf die Offenlegung der vorgeschriebenen Informationen zu machen:
    1. Ziffer eins
      Name der Person, die die Informationen an die Medien übermittelt hat,
    2. Ziffer 2
      Einzelheiten zum Nachweis der Gültigkeit der Sicherheitsmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      die Uhrzeit und das Datum der Übermittlung der Informationen an die Medien,
    4. Ziffer 4
      die Medien, an die die Informationen vom Veröffentlichungspflichtigen übermittelt wurden, und
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung.

In- und Außerkrafttreten sowie Übergangsbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen eins bis 5 und 7 bis 10 der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung – VMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2008,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. Im Übrigen tritt die VMV mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Bis zum Außerkrafttreten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 gilt, dass Paragraph 6, Ziffer eins, VMV mit einem Verweis auf Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) an Stelle des Verweises auf die Paragraphen eins, 2 und 4 VMV anzuwenden ist.

Ettl   Kumpfmüller