BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 27. Juli 2017

Teil II

200. Verordnung:

Aerosolpackungsverordnung 2017

[CELEX-Nr.: 32016L2037]

200. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Aerosolpackungen (Aerosolpackungsverordnung 2017)

Aufgrund des Paragraph 8, des Druckgerätegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter
    1. Ziffer eins
      ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder
    2. Ziffer 2
      ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Ziffer 3 Punkt eins,, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsAerosolpackungen sind nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.
  2. Absatz 2Inverkehrbringen bezeichnet gemäß Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 349 vom 21.12.2016 Sitzung 1, die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.
  3. Absatz 3Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole der Anlage.

Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

Paragraph 3,

Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, dass bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird.

Besondere Sicherheitsanforderungen

Paragraph 4,

Aerosolpackungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 7, sowie der Anlage entsprechen.

Inverkehrbringen

Paragraph 5,

Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit der Konformitätskennzeichnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, versehen sind,
  2. Ziffer 2
    sie mit den gemäß Paragraph 7, erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen sind und
  3. Ziffer 3
    eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 3, von der Behörde gemäß Paragraph 8, nicht festgestellt worden ist.

Paragraph 6,

Die Übereinstimmung der Aerosolpackungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung ist von den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sicherzustellen.

Kennzeichnung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsUnbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss jede Aerosolpackung oder ein Etikett, das daran befestigt ist, wenn auf der Aerosolpackung wegen ihrer geringen Größe keine Angaben angebracht werden können (Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger), gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,
    2. Ziffer 2
      das Zeichen „З“ (umgekehrtes Epsilon) als Konformitätskennzeichnung für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung,
    3. Ziffer 3
      kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,
    4. Ziffer 4
      die in der Anlage Ziffer 2 Punkt 2, angeführten Angaben,
    5. Ziffer 5
      das Nettogewicht und das Nettovolumen des Inhaltes. Handelt es sich bei einer Aerosolpackung um eine Fertigpackung, gelangt Paragraph 16, Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, zur Anwendung.
  2. Absatz 2Enthält eine Aerosolpackung entzündbare Bestandteile entsprechend der Definition in Ziffer eins Punkt 8, der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündbar‘ oder ‚hochentzündbar‘ gemäß den Kriterien von Ziffer eins Punkt 9, der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündbaren Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile“.
  3. Absatz 3Es ist verboten, auf den Aerosolpackungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des Zeichens „З“ irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Aerosolpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Zeichens „З“ nicht beeinträchtigt.

Sicherheitsmängel

Paragraph 8,

  1. Absatz einsWird von der Behörde festgestellt, dass die Konformitätskennzeichnung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die Konformitätskennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.
  2. Absatz 2Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen, die mit der Konformitätskennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung maßgeblich waren, sofern es sich um einen Systemfehler handelt oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, davon betroffen ist.

Inkrattreten; Außerkrafttreten

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 12. Februar 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Aerosolpackungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,, außer Kraft.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Paragraph 10,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 Sitzung 40, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/2037, ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 11, umgesetzt.

Mahrer