Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 24. Juli 2017 |
Teil II |
197. Bekanntmachung: | Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung und die Anlage zu dieser Bekanntmachung treten jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September 2017 an die Stelle der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 1998,.
In der Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2015,, lautet im römisch VI. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) samt Überschrift:
Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2017,.“
Hammerschmid