Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 21. Juli 2017 |
Teil II |
195. Verordnung: | Erlassung eines Heimarbeitstarifs für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter/innen |
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 20. Juli 2017 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
H 10/2017/XIX/93/1
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind nach dem am 27. März 2017 abgeschlossenen Kollektivvertrag für die gewerblichen Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter Österreichs, Lohntabelle für Papierkonfektionsarbeiter, Lohngruppe 5, mit einem Stundenlohn von 8,00 € zu berechnen.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen Unkosten(Heimarbeits)zuschlag von 10%. Dieser ist gesondert auszuweisen.
Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration werden nach dem Kollektivvertrag für die gewerblichen Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter, abgeschlossen am 19. November 2002, ab diesem Zeitpunkt wie folgt geregelt:
Dieser Heimarbeitstarif ist ab 1. April 2017 gültig.
Lukowitsch