BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 17. Juli 2017

Teil römisch zwei

191. Verordnung:

Zweite Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2017

191. Zweite Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Leistungsangebote 2017 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Zweite Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2017)

Auf Grund des Paragraph 39, Absatz 4, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Paragraph eins,

Die Darstellung der Leistungsangebote im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, TDBG 2012 hat unter transparenzportal.gv.at zu erfolgen. Die Abfrage ist öffentlich und an keine spezielle Berechtigung gebunden.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die bestehenden Leistungsangebote und die gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TDBG 2012 dazu erforderlichen Angaben sind in den Anlagen aufgelistet. Darüber hinaus sind im Transparenzportal zu jedem Leistungsangebot nähere Angaben zulässig, die der einheitlichen und übersichtlichen Information über die aufgelisteten Leistungsangebote dienen.
  2. Absatz 2,In den Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder (Anlagen „Bund“, „Burgenland“, „Kärnten“, „Niederösterreich“, „Oberösterreich“, „Salzburg“, „Steiermark“, „Tirol“, „Vorarlberg“, „Wien“) sind die Leseberechtigungen den dort aufgelisteten Tätigkeits- und Teilbereichen, soweit es sich nicht um Leistungsangebote mit datenschutzrechtlich sensiblen oder einer Geheimhaltungsverpflichtung unterliegenden Daten handelt, sonst den betreffenden Leistungsangeboten zugeordnet. In der Anlage „Leistungsangebote“ werden die in den Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder lediglich durch den Tätigkeits- und Teilbereich festgelegten oder numerisch aufgezählten Leistungsangebote näher bezeichnet. In die Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder sowie in die Anlage „Leistungsangebote“ sind nur solche Leistungsangebote aufzunehmen, die von den definierenden Stellen des Bundes im Sinn des Paragraph 21, TDBG 2012 und von den definierenden Stellen der Länder im Sinn des Artikel 4 Absatz 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013,, in der Leistungsangebotsdatenbank eingemeldet wurden. Die Auflistung in der Anlage „Leistungsangebote“ dient in Verbindung mit den Angaben in den Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder der Erfüllung des Überprüfungszwecks abfrageberechtigter Stellen des Bundes und der Länder gemäß Paragraph 32, Absatz 5 und 6 TDBG 2012.
  3. Absatz 3,Die Anlage „Einheitliche Kategorien“ und die Anlage „Eigene Kategorien“ bezeichnen die in den Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder sowie in der Anlage „Leistungsangebote“ als Abkürzungen verwendeten einheitlichen Kategorien gemäß Paragraph 22, Absatz 2, TDBG 2012 und eigenen Kategorien gemäß Paragraph 22, Absatz eins, TDBG 2012.

Paragraph 3,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2017,, außer Kraft.

Schelling