(2)Absatz 2,In den Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder (Anlagen „Bund“, „Burgenland“, „Kärnten“, „Niederösterreich“, „Oberösterreich“, „Salzburg“, „Steiermark“, „Tirol“, „Vorarlberg“, „Wien“) sind die Leseberechtigungen den dort aufgelisteten Tätigkeits- und Teilbereichen, soweit es sich nicht um Leistungsangebote mit datenschutzrechtlich sensiblen oder einer Geheimhaltungsverpflichtung unterliegenden Daten handelt, sonst den betreffenden Leistungsangeboten zugeordnet. In der Anlage „Leistungsangebote“ werden die in den Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder lediglich durch den Tätigkeits- und Teilbereich festgelegten oder numerisch aufgezählten Leistungsangebote näher bezeichnet. In die Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder sowie in die Anlage „Leistungsangebote“ sind nur solche Leistungsangebote aufzunehmen, die von den definierenden Stellen des Bundes im Sinn des § 21 TDBG 2012 und von den definierenden Stellen der Länder im Sinn des Artikel 4 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, in der Leistungsangebotsdatenbank eingemeldet wurden. Die Auflistung in der Anlage „Leistungsangebote“ dient in Verbindung mit den Angaben in den Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder der Erfüllung des Überprüfungszwecks abfrageberechtigter Stellen des Bundes und der Länder gemäß § 32 Abs. 5 und 6 TDBG 2012.In den Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder (Anlagen „Bund“, „Burgenland“, „Kärnten“, „Niederösterreich“, „Oberösterreich“, „Salzburg“, „Steiermark“, „Tirol“, „Vorarlberg“, „Wien“) sind die Leseberechtigungen den dort aufgelisteten Tätigkeits- und Teilbereichen, soweit es sich nicht um Leistungsangebote mit datenschutzrechtlich sensiblen oder einer Geheimhaltungsverpflichtung unterliegenden Daten handelt, sonst den betreffenden Leistungsangeboten zugeordnet. In der Anlage „Leistungsangebote“ werden die in den Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder lediglich durch den Tätigkeits- und Teilbereich festgelegten oder numerisch aufgezählten Leistungsangebote näher bezeichnet. In die Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder sowie in die Anlage „Leistungsangebote“ sind nur solche Leistungsangebote aufzunehmen, die von den definierenden Stellen des Bundes im Sinn des Paragraph 21, TDBG 2012 und von den definierenden Stellen der Länder im Sinn des Artikel 4 Absatz 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013,, in der Leistungsangebotsdatenbank eingemeldet wurden. Die Auflistung in der Anlage „Leistungsangebote“ dient in Verbindung mit den Angaben in den Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder der Erfüllung des Überprüfungszwecks abfrageberechtigter Stellen des Bundes und der Länder gemäß Paragraph 32, Absatz 5 und 6 TDBG 2012.