BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 11. Juli 2017

Teil römisch zwei

187. Verordnung:

Änderung der Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008

187. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 106 und 131 des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2016,, wird verordnet:

Die Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Gliederungsüberschrift „1. Abschnitt Luftverkehrsbetreiberzeugnis“ wird durch folgende Gliederungsüberschrift ersetzt:

„1. Abschnitt
Luftverkehrsunternehmen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt regelt allgemeine flugbetriebliche Anforderungen sowie flugbetriebliche und technische Grundlagen als Voraussetzung für die Erteilung und Aufrechterhaltung folgender Genehmigungen:
    1. Ziffer eins
      Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 vom 31.10.2008 Seite 3, in der jeweils geltenden Fassung, und
    2. Ziffer 2
      Beförderungsbewilligung für Flugzeuge und Hubschrauber gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, (LFG).
    Im Hinblick auf die in Ziffer 2, genannten Luftbeförderungsunternehmen sind die Bestimmungen über die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate – AOC) gemäß Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „(EG) Nr. 2042 aus 2003, vom 20. November 2003“ durch die Wortfolge „(EU) Nr. 1321/2014“, die Wortfolge „315 vom 28.11.2003, S. 1“ durch die Wortfolge „362 vom 17.12.2014 S. 1“ sowie die Wortfolge „2005 (ZLLV 2005), BGBl. römisch zwei Nr. 424/2005“ durch die Wortfolge „2010 (ZLLV 2010), BGBl. römisch zwei Nr. 143/2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „die EU-OPS bzw. die JAR-OPS“ durch die Wortfolge „die Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 296 vom 25.10.2012 Seite 1 in der geltenden Fassung,“ sowie das Wort „vorsehen“ durch das Wort „vorsieht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Vermietung von Luftfahrzeugen zur Durchführung nicht gewerblichen Flugbetriebes

Paragraph 10,

Die Überlassung oder Vermietung eines im Betrieb eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges zur Durchführung nicht gewerblichen Flugbetriebes bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Behörde. Die Bewilligung ist bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. Vor der Wiederverwendung des Luftfahrzeuges im gewerbsmäßigen Luftverkehr des Luftverkehrsunternehmens ist eine Freigabebescheinigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 1321 aus 2014, auszustellen oder – sofern dies ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist – die Flugklarheit der in Frage kommenden Luftfahrzeuge nach einem im Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) festgelegten Verfahren festzustellen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 17, lautet:

Paragraph 17,

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, sowie der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010) sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 18, entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 9, sowie“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 19, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 20 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Unbeschadet der Anwendbarkeit der in Absatz eins, genannten unionsrechtlichen Bestimmungen haben die diesen Bestimmungen unterliegenden Luftfahrtunternehmen Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 7,, Paragraph 10,, Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz 10,, Paragraph 16 und Paragraph 18, des 1. Abschnittes dieser Verordnung weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des Paragraph 20 c, „Unionsrechtliche Bestimmungen“ wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Unionsrechtliche Bestimmungen betreffend den nicht gewerblichen Luftverkehrsbetrieb“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 20 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „Flugzeugen, Hubschraubern, Ballonen und Segelflugzeugen“ durch die Wortfolge „Flugzeugen und Hubschraubern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 20 c, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen und Ballonen“ durch die Wortfolge „Flugzeugen und Hubschraubern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 20 d, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Unionsrechtliche Bestimmungen betreffend den spezialisierten Flugbetrieb und Rundflüge“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 20 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Soweit Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      den spezialisierten Flugbetrieb (SPO) mit Flugzeugen oder Hubschraubern sowie
    2. Ziffer 2
      den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT) mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet,
    in der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 123 vom 24.04.2014 Seite 1, festgelegt sind, sind diese, soweit in Absatz 2, nicht etwas anderes festgelegt ist, ab dem 21. April 2017 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 20 d, Absatz 2, Einleitungssatz und Ziffer eins, lautet:

  1. Absatz 2,Gemäß Artikel 10, Absatz 4 und 5 (a) der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014, wird festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Erklärungen im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen oder Hubschraubern gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014, sind ab dem 21. Oktober 2016 bis längstens 21. April 2017 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Anträge auf Genehmigung im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen oder Hubschraubern gemäß Artikel eins, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014,, sowie Anträge auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT) mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet, sind ab dem 21. August 2016 bis längstens 21. Oktober 2016 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Die Austro Control GmbH hat ab Einlangen dieser Erklärungen bzw. Anträge sämtliche mit dem spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen oder Hubschraubern bzw. dem gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet, zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014, anzuwenden;“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 20 d, wird folgender Paragraph 20 e, samt Überschrift eingefügt:

„Unionsrechtliche Bestimmungen betreffend den Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen

Paragraph 20 e,

  1. Absatz eins,Soweit Bestimmungen über den
    1. Ziffer eins
      gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT),
    2. Ziffer 2
      den nichtgewerblichen Luftverkehrsbetrieb sowie
    3. Ziffer 3
      den spezialisierten Flugbetrieb (SPO)
    jeweils mit Ballonen oder Segelflugzeugen in der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199, Amtsblatt Nummer L 198 vom 23.7.2016 Seite 13, festgelegt sind, sind diese, soweit in Absatz 2, nicht etwas anderes festgelegt ist, für Ballone ab dem 8. April 2018 und für Segelflugzeuge ab dem 8. April 2019 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Gemäß Artikel 10, Absatz 2, 3 und 5 (b) der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1199 wird festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Erklärungen im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen sind für Ballone ab dem 8. Oktober 2017 bis längstens 8. April 2018 und für Segelflugzeuge ab dem 8. Oktober 2018 bis längstens 8. April 2019 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Anträge auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen und Anträge auf Genehmigung im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen sowie Anträge auf Sondergenehmigungen gemäß Anhang römisch fünf (Teil-SPA) mit Ballonen oder Segelflugzeugen sind für Ballone ab dem 8. August 2017 bis längstens 8. Oktober 2017 und für Segelflugzeuge ab dem 8. August 2018 bis längstens 8. Oktober 2018 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Die Austro Control GmbH hat ab Einlangen dieser Anträge bzw. Erklärungen sämtliche mit dem gewerblichen Luftverkehrsbetrieb bzw. dem spezialisierten Flugbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      Die Austro Control GmbH kann mittels Betriebstüchtigkeitshinweis unter Beachtung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt sowie des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festlegen, dass die Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 zur Gänze oder teilweise bereits vor dem in Ziffer eins, genannten Zeitraum bzw. vor den in Absatz eins, genannten Zeitpunkt anwendbar ist. Anträge auf Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen sowie Erklärungen oder Anträge auf Genehmigung im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetreib mit Ballonen oder Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 können in dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Umfang und ab dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Zeitpunkt bei der Austro Control GmbH eingebracht werden. Ab dem Zeitpunkt der Einbringung einer Erklärung oder der Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder der Erteilung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 sind auch alle anderen mit diesen Berechtigungen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 20 e, werden folgende Paragraphen 20 f und 20 g samt Überschriften angefügt:

„Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von SPO-Betreibern

Paragraph 20 f,

  1. Absatz eins,Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen durchführen, gelten folgende Vorschriften für die Flug-, Dienst- und Ruhezeiten:
    1. Ziffer eins
      Teilabschnitt Q des Anhanges römisch drei der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, Amtsblatt Nummer L 373 vom 31.12.1991 Seite 4, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von OPS 1.1105 Punkt 4, OPS 1.1110 Punkt 2 und OPS 1.1125,
    2. Ziffer 2
      als ergänzende und durchführende Bestimmungen die Punkte 3, 5, 6 und 7 des Anhanges 1 und
    3. Ziffer 3
      die vom Betreiber in seinem Betriebshandbuch (OM) festzulegende Reserveregelung (Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Besatzungsmitglieder gemäß Absatz eins, haben nach sieben aufeinanderfolgenden Tagen Dienstzeit Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden.
  3. Absatz 3,Reserve ist ein Zeitraum, in dem sich das fliegende Personal dem Betreiber zur Verfügung halten muss, um für eine Flugdienstzeit oder einen sonstigen Dienst eingesetzt zu werden. Der Betreiber hat in seinem Betriebshandbuch die Höchstdauer und die Anzahl von aufeinander folgenden Reservetagen sowie den Zeitraum der Benachrichtigung, der es dem fliegenden Personal erlaubt, den Flug anzutreten (notification time), festzulegen. Bei der Einteilung der Reservezeiten hat der Betreiber in jedem Fall die Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeit (Absatz 2,) zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Hubschraubern durchführen, gelten die im Anhang 2 geregelten Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften.

Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von NCC-Betreibern

Paragraph 20 g,

  1. Absatz eins,Für das fliegende Personal von Betreibern, die nicht gewerblichen Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge oder Hubschrauber, einschließlich nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit diesen Luftfahrzeugen, durchführen, darf die Blockzeit 900 Stunden pro Kalenderjahr und die Arbeitszeit 2000 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Jahresarbeitszeit ist möglichst gleichmäßig zu verteilen.
  2. Absatz 2,Das in Absatz eins, genannte fliegende Personal hat im Voraus bekanntzugebende arbeitsfreie Tage im folgenden Ausmaß zu erhalten:
    1. Ziffer eins
      mindestens 7 Ortstage pro Kalendermonat (diese können die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten miteinschließen) und
    2. Ziffer 2
      mindestens 96 Ortstage pro Kalenderjahr (diese können die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten miteinschließen).“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 20 g, wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:

„3. Abschnitt
Betriebliche Hinweise

Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweise

Paragraph 20 h,

Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Betriebstüchtigkeit sowie die zur Vollziehung der unionsrechtlichen Bestimmungen (Paragraphen 20 a bis 20 e) erforderlichen allgemeinen Hinweise sind von der zuständigen Behörde mittels Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweisen in luftfahrtüblicher Weise auf elektronischem Weg vorzuschreiben und kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 20 h, wird die Gliederungsbezeichnung „3. Abschnitt“ durch die Gliederungsbezeichnung „4. Abschnitt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Gliederungsüberschrift zum 1. Abschnitt, Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 20 a, Absatz 3,, Paragraph 20 c, samt Überschrift, Paragraph 20 d, samt Überschrift, Paragraph 20 e, samt Überschrift, Paragraph 20 f, samt Überschrift, Paragraph 20 g, samt Überschrift, der 3. Abschnitt und die Gliederungsbezeichnung 4. Abschnitt, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; zugleich treten Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 19, samt Überschrift außer Kraft.“

Leichtfried