BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 5. Juli 2017

Teil II

180. Verordnung:

Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung 1994

180. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über eine Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Auf Grund der Paragraphen 13, Absatz 3 und 14d Absatz 3, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2015,, wird verordnet:

Die Entgeltrichtlinienverordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz wird der Halbsatz: „und Kosten der Außenanlagen nicht übersteigen“ durch den Halbsatz: „und Kosten der Außenanlagen sowie der nicht abzugsfähigen Vorsteuer nicht übersteigen“ und in Absatz 4, die Wortgruppe: „die in einzelnen Wohnungen auf Verlangen“ durch die Wortgruppe: „die in einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen auf Verlangen“ ersetzt; in Paragraph 5, entfällt der Halbsatz: „in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 925 aus 1994,,“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 2 bis 3 lauten:

  1. Absatz 2Die Sätze gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April eines Jahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index, wobei die ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.
  2. Absatz 2 aAb 2017 vermindern oder erhöhen sich die ab 1. April 2016 geltenden Sätze, jeweils zum 1. April eines Jahres, in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2015 ergibt. Bei der Neuberechnung sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächst niedrigen ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächst höheren ganzen Cent aufzurunden. Der neue Betrag gilt jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres.
  3. Absatz 3Der Revisionsverband hat bis spätestens 28. Februar eines Jahres die im zweitvorangegangenen Jahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Bezeichnung: „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnung: „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, lauten:

  1. Ziffer eins
    die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung von mindestens drei Auftragnehmern erfordert und
  2. Ziffer 2
    die Kosten der Arbeiten
    1. Litera a
      rechnerisch aus den Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in Höhe des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, erster Satz WGG – bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen aus dem auf diese entfallenden Teil der Beiträge – in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht gedeckt werden könnten oder“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

Als Verzinsung der Fremdmittel gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WGG sind die aufgrund des Vertrages zu leistenden oder tatsächlich geleisteten, angemessenen Beträge anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, wird das Klammerzitat: „(Paragraph 17, Absatz 4, WGG)“ durch das Klammerzitat: „(Paragraph 17, Absatz 4, WGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Zitat: „im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 3 und des Paragraph 14 b, Absatz 3 “, durch das Zitat: „im Sinne des Paragraph 14 a und des Paragraph 14 b, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, WGG sind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 12 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 12 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBei Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 5 a, WGG ist ein geeigneter Nachweis gemäß Paragraph 14, Absatz 5 b, WGG zu erbringen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

  1. Absatz einsEine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WGG, wenn sie entweder den förderungsrechtlichen Vorgaben für die jeweilige Baulichkeit entspricht oder – mangels förderrechtlicher Vorgaben – kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapitalmarkt erzielbaren Konditionen besteht.
  2. Absatz 2Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 WGG, insbesondere Änderungen in der Höhe des jeweiligen Zinssatzes oder auf Grund angemessener vertraglicher Vereinbarungen mit Darlehens- oder Baurechtsgebern, so darf das auf Grund dieser Änderungen errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden. Die schriftliche Bekanntgabe der maßgeblichen Grundlagen für die Änderung des Entgelts hat spätestens mit Vorschreibung des geänderten Entgelts zur Zahlung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 19, samt Überschrift lautet:

„Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten

Paragraph 19,

Die Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (Paragraph 18, Absatz 3, WGG) kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder Wohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder keine Zustelladresse vereinbart wurde.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:

„Veröffentlichungen

Paragraph 19 a,

Nach Befassung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Revisionsverband die sich aufgrund folgender Rechtsgrundlagen ändernden Sätze und Beträge (wohnwirtschaftlichen Werte) zu veröffentlichen:

  1. Ziffer eins
    Paragraphen 13, Absatz 6 und 39 Absatz 18, WGG („Entgelte bei Wiedervermietung“) sowie Paragraph 14, Absatz 7 a, WGG („Grundentgelt“),
  2. Ziffer 2
    Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, WGG (Eigenmittelverzinsung),
  3. Ziffer 3
    Paragraph 14 d, Absatz 2, WGG (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag),
  4. Ziffer 4
    Paragraph 15 c, WGG (Einmalbetrag) und
  5. Ziffer 5
    Paragraph 6, Absatz eins, (Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung).
Jedenfalls geeignet ist die Veröffentlichung dieser Sätze und Beträge auf der allgemein zugänglichen Homepage des Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 21, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Paragraph 4, Absatz 3 und 4, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2 bis 4, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraphen 12 bis 13, Paragraph 19 und Paragraph 19 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Mahrer