BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 3. Juli 2017

Teil II

175. Verordnung:

Normalkostentarif

175. Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif

Aufgrund des Paragraph 24, des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.
  2. Absatz 2Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des Paragraph 15, des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif zu verstehen.
  3. Absatz 3Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Gerichtsgebühren ist die Summe der Pauschalgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz und der Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz zu verstehen.
  4. Absatz 4Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit verlangt werden. In diesem Fall ist bei der Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche Pauschalgebühren- oder Gerichtsgebührenbetrag abzuziehen.
  5. Absatz 5Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den sich aus den Anlagen römisch zehn und römisch XI ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, GGG bei Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich betragsmäßig verzeichnet wird.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. August 2017 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 bewirkt werden.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2015,, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die vor dem 1. August 2017 bewirkt wurden.

Brandstetter