Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 30. Juni 2017 |
Teil römisch zwei |
174. Verordnung: | Automatenglücksspielverordnung Novelle 2017 – AGSpVO-Novelle 2017 |
Aufgrund der Paragraphen 2, Absatz 3, 12 a, Absatz 4 und 21 Absatz 10, des Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, sowie des Paragraph 131, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird verordnet:
Die Automatenglücksspielverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 17. Programmspeicher“ durch den Eintrag „§ 17. Programmspeicher der Glücksspielautomaten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 32. Inhalt des Typengutachtens“ durch den Eintrag „§ 32. Inhalt des Typengutachtens über Glücksspielautomaten“ ersetzt und nach dem Eintrag der Eintrag „§32a. Inhalt des Typengutachtens über Converter-Boards“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 44. Technisches Gutachten über VLT-Systeme“.
Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 51. Technisches Gutachten über Jackpot-Systeme“.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, lautet:
Die Automatenglücksspielverordnung regelt die bau- und spieltechnischen Merkmale der Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, der Video Lotterie Terminals im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 4, GSpG (VLT) und der Glücksspielautomaten in Spielbanken im Sinne des Paragraph 21, Absatz 10, GSpG, deren elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, die zu übermittelnden Datensätze, den Zugriff der Behörden für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke auf die einzelnen Glücksspielautomaten und VLT der Bewilligungsinhaber und Konzessionäre, die Art des technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Sonderbestimmungen für VLT-Systeme und Jackpot-Systeme in Spielbanken.“
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, lautet:
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
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1. |
API |
Application Programming Interface (Programmierschnittstelle in der Informatik) |
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2. |
Anschaltknoten |
Physische Kommunikationsschnittstelle vom Netzwerk des Bewilligungsinhabers oder Konzessionärs zum jeweiligen Standort der Bundesrechenzentrum GmbH |
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3. |
Auditmeters |
Spezielle Zähler zur Persistierung eines aktuellen 24 Stunden gültigen Abbildes aller Zähler zum Tagesende eines Spieltags (gemäß „auditMeters class“ des G2S-Protokoll) |
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4. |
Ausgangswert |
Startwert eines Jackpots zu Beginn jeder Jackpot-Ausspielung (Summe aus Base Value und Hidden Jackpot) |
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5. |
Base Value |
Festgelegter Basiswert eines Jackpots zu Beginn einer Jackpot-Ausspielung |
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6. |
Benutzer |
Eine vom Bewilligungsinhaber oder Konzessionär benannte und berechtigte Person, die im Rahmen der Teilnahme an der automatisierten Datenübertragung eine Aufgabe wahrnimmt (zB Administrator). |
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7. |
Bewilligungsinhaber |
Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 5, GSpG |
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8. |
Converter-Board |
Eine im Glücksspielgerät eingebaute Komponente, die die Funktionalitäten des Glücksspielgerätes ergänzt. Ein Converter-Board ist immer einem Glücksspielgerät zugeordnet. |
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9. |
Converter-Board-Identifikationsmerkmal |
Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Converter-Boards eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielgerätes beeinflussen und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am Glücksspielgerät oder Converter-Board oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird. |
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10. |
Converter-Boardtyp |
Beschreibt den Aufbau eines Converter-Boards in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
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11. |
Credit Meter |
Anzeige am Glücksspielgerät zur Darstellung der dem Spielteilnehmer zur Verfügung stehenden, einsetzbaren Geldbeträge |
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12. |
Diagnosesystem |
Geräteinternes Prüfsystem zur Überwachung der ordnungsgemäßen Funktionalität des Glücksspielgerätes |
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13. |
EGM |
Electronic Gaming Machine (Glücksspielgerät) |
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14. |
Floor-Management-System |
System, mit dem Glücksspielgeräte in Spielbanken verwaltet werden (nicht Bestandteil einer Typenprüfung) |
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15. |
G2S-Protokoll |
Game to System Protokoll |
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16. |
Gat |
Game authentication terminal |
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17. |
Geräte-Seriennummer |
Weltweit eindeutige Identifikationsnummer, die auf der Herstellerplakette aufgedruckt wird; ab dem Zeitpunkt der elektronischen Anbindung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gleichzusetzen mit jener Nummer, die im G2S-Protokoll zur Identifikation des Glücksspielgerätes verwendet wird (egmId) |
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18. |
Gewinnausschüt-tungsquote |
Quotient aus Total Wins (Gesamtgewinnsumme) und Turnover (Gesamteinsatzsumme) eines Spielprogramms, dargestellt in Teilen von Hundert (zB 95 %) |
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19. |
Glücksspiel-automatentyp |
Beschreibung des Aufbaus eines Glücksspielautomaten in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten sowie auf außerhalb des Glücksspielautomaten zugelassene Softwarekomponenten eines Managementsystems, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
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20. |
Glücksspielvignette |
Eindeutiges, eine Nummer aufweisendes Identifikationsmerkmal für bewilligte Glücksspielgeräte im Sinne dieser Verordnung |
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21. |
GSA |
Gaming Standards Association |
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22. |
GSpG |
Glücksspielgesetz |
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23. |
Hardware-Token mit Krypto-Prozessor |
Hardware-Einheit, in der ein kryptographischer Schlüssel kopiergeschützt gespeichert ist |
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24. |
Hashfunktion |
Beliebige Abbildung, die zu einer Eingabe aus einer großen Quellmenge eine Ausgabe aus einer typischerweise kleineren Zielmenge erzeugt, den so genannten Hashcode (oder Hashwert) |
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25. |
Hidden Jackpot |
Summe von Increments, die zusätzlich zum aktuellen Jackpot für den Ausgangswert des nächsten Jackpots gesammelt werden |
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26. |
HTTP |
Hypertext Transfer Protocol |
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27. |
HTTPS |
Hypertext Transfer Protocol Secure |
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28. |
Increments |
Von einem Glücksspielautomaten für den Jackpot bereitgestellter Einsatzanteil eines Spieles |
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29. |
Jackpot |
Geldbetrag, der sich aus der Summe des Ausgangswerts und der bis zum Zeitpunkt der Auslösung eines Jackpots angesammelten Increments ergibt |
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30. |
Jackpot-Ausspielung |
Ein oder mehrere Jackpot-Spiele umfassende Ausspielung eines Jackpots, die nach dem Setzen des Jackpots auf den Ausgangswert mit dem ersten Jackpot-Spiel beginnt und mit dem letzten Jackpot-Spiel, das den Jackpot auslöst, endet |
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31. |
Jackpot-Controller |
Zentraler Teil des Jackpot-Systems, der den Betrieb steuert |
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32. |
Jackpot-Controllertyp |
Beschreibt den Aufbau eines Jackpot-Controllers in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
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33. |
Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal |
Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Jackpot-Controllers eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielautomaten beeinflussen und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am Glücksspielautomaten oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird |
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34. |
Jackpot-System |
Alle Hard- und Softwarekomponenten für den Betrieb von Jackpot-Ausspielungen |
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35. |
Jackpot-Spiel |
Ein zu einer Jackpot-Ausspielung gehörendes Spiel, das zusätzlich zu den Gewinnen laut Gewinnplan des Glücksspielautomaten den Gewinn eines (oder im Falle eines Multi-Level Jackpots verschiedener) Jackpots (Mystery oder Progressive) in Aussicht stellt |
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36. |
Kontrollplatine |
Zentrale Hardwarekomponente des Converter-Boards mit allen für dessen Betrieb wesentlichen Bauteilen (insbesondere Prozessor, RAM) |
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37. |
Konzessionär |
Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 21, GSpG |
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38. |
Managementsystem |
Alle mit dem Betrieb von Glücksspielgeräten zusammenhängenden, außerhalb des Glücksspielgerätes befindlichen IT-Systeme |
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39. |
Managementsystem-identifikationsmerkmal |
Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Managementsystems eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielgerätes beeinflussen und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am Glücksspielgerät oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird |
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40. |
Meters |
Zähler; nichtflüchtige Variable zur Speicherung von Glücksspielinformationen (insbesondere von Ereignissen und Buchhaltungsdaten) |
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41. |
Multi-Level Jackpot |
Jackpot-Kombination von mehreren Jackpot-Ausspielungen (Levels), wobei die Entscheidung, welcher Level gewonnen wird, im Glücksspielautomaten erfolgt |
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42. |
Multispielergerät |
Ein in sich geschlossenes Gerät, bei dem die Spielentscheidung in mehreren durch ein gemeinsames Gehäuse verbundenen Glücksspielgeräten auf einem gemeinsamen Ergebnis desselben Zufallszahlengenerators basiert |
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43. |
Mystery Jackpot |
Jackpot, der bei Überschreiten eines beim Start einer Jackpot-Ausspielung durch einen Zufallsgenerator ermittelten Betrages ausgelöst wird |
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44. |
Oberer Grenzwert |
Höchster möglicher Betrag eines Jackpots, der gesetzlich oder durch den Spielbankbetreiber festgelegt wurde (sowohl bei Mystery Jackpot als auch bei Progressive Jackpot möglich) |
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45. |
PKCS#11 |
Spezifikation als Cryptographic Token Interface Standard einer API namens Cryptoki für Geräte, die kryptographische Informationen enthalten oder kryptographische Funktionen ausführen |
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46. |
Programmspeicher |
Speicher der binären Ausführformen der Programme, Routinen und Subroutinen des Glücksspielgerätes |
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47. |
Progressive Jackpot |
Durch ein bestimmtes im Glücksspielautomaten eingetretenes Spielergebnis oder Spielereignis ausgelöster Jackpot |
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48. |
QR-Symbol |
Quick Response Symbol |
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49. |
RAM |
Random Access Memory (elektronische Komponente, verwendet als Arbeitsspeicher und zur Speicherung von Betriebsdaten und elektronischen Zählerständen des Glücksspielgerätes) |
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50. |
Referenzprogramme |
Ablauffähige Spielprogramme (Binärdateien) und alle Softwarekomponenten und Hilfsprogramme, die zur Erstellung der Spielprogramme aus den Quellcodes notwendig sind (insbesondere Make Files, Batch Files, Build Outputs, Map Files, Assembler, Linker) |
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51. |
Report |
Ausgabe von Daten in Papierform oder in elektronischer lesbarer Form (zB PDF-Dokument) zur Vorlage an Aufsichtsorgane der Behörden |
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52. |
Salt |
Eingabe-Parameter in Verbindung mit einer Hashfunktion, der als Startwert zur Ermittlung von Softwaresignaturwerten herangezogen werden muss |
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53. |
SHA |
Secure Hash Algorithm (Verschlüsselungsalgorithmus) |
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54. |
Softwaresignierung |
Mit elektronischen Informationen verknüpfte Daten, mit denen man den Unterzeichner bzw. Signaturhersteller identifizieren und die Integrität der signierten elektronischen Informationen prüfen kann |
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55. |
Spielereignis |
Beobachtbares Geschehen eines Spieles (zB Auslösung von eventuellen Spiel-Features oder eventuellen Zusatzspielen) sowie die Eingaben des Spielteilnehmers (zB bei Pokerspielen die Auswahl der zu behaltenden Karten nach der ersten Ziehung) |
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56. |
Spielergebnis |
Endresultat eines Spieles |
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57. |
Spielmodus |
Zustand eines Glücksspielgerätes, in dem dieses bespielbar ist |
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58. |
Spielprogramm |
Für einen Spielteilnehmer unterscheidbare Software-Anwendung auf einem Glücksspielgerät, die für geleistete Einsätze Gewinnchancen anbietet |
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59. |
SSL |
Secure Socket Layer |
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60. |
Systemhardware |
Kombination aller Hardwarekomponenten eines Glücksspielgerätes (zB Systemplatine, elektromechanische Zähler, Vorrichtungen zur Abwicklung von Geldbewegungen und Drucker) sowie aller Hardwarekomponenten eines VLT-Servers und Jackpot-Controllers |
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61. |
Systemplatine |
Zentrale Hardwarekomponente des Glücksspielgerätes mit allen für den Betrieb des Glücksspielgerätes wesentlichen Bauteilen (insbesondere Prozessor, RAM); auch Motherboard oder Mainboard genannt |
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62. |
Systemstart |
Hochfahren (Booten) des Glücksspielgerätes nach Einschalten der Betriebsspannung |
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63. |
Tagesende (Spieltag Ende) |
Zeitpunkt, an dem für alle Glücksspielgeräte eines Standorts der Spieltag endet |
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64. |
TLS |
Transport Layer Security |
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65. |
Total Wins |
Gesamtbetrag der gewonnenen Spielbeträge aus allen Spielen, unabhängig davon, ob die Gewinne direkt ausbezahlt oder dem Credit Meter gutgeschrieben wurden |
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66. |
Turnover |
Gesamtbetrag aller eingesetzten Spielbeträge, unabhängig davon, wie sich der Betrag ergibt (insbesondere Münzen, Hardware-Token, Geldscheine, Belege, Gutscheine, Abbuchungen vom Credit Meter) |
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67. |
Verifikation |
Integritätsprüfung zur Feststellung, ob die zu signierenden Komponenten unverändert, vollständig und unversehrt den im jeweiligen Typengutachten geprüften und freigegebenen Komponenten entsprechen |
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68. |
Video Lotterie Server (VLT-Server) |
Zentraler Teil des VLT-Systems, der die Zufallszahlen ermittelt und an die VLT überträgt |
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69. |
Video Lotterie System (VLT-System) |
Alle Hard- und Softwarekomponenten für den Betrieb von VLT |
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70. |
Video Lotterie Server Typ (VLT-Servertyp) |
Beschreibung des Aufbaus eines VLT-Servers in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
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71. |
Video Lotterie Terminal Typ (VLT-Typ) |
Beschreibung des Aufbaus eines VLT in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten sowie auf außerhalb des VLT zugelassene Hard- und Softwarekomponenten eines VLT-Servers, eines Managementsystems sowie deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
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72. |
Video-Recording |
Aufzeichnung und Speicherung der elektronischen Videosignale an den Monitor auf einem Datenspeicher, ohne Verwendung einer externen oder internen Kamera |
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73. |
XOR-Verknüpfung |
Rechenmethode, mit der Zahlen einer einheitlichen Zeichenlänge (zB Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen) summiert werden |
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74. |
Zentrales Kontrollsystem |
Alle IT-Systeme des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH nach Paragraph 2, Absatz 3, GSpG |
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75. |
Zufallszahlengenerator-identifikationsmerkmal |
Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines VLT-Servers eindeutig definiert, die für die Spielentscheidung (zB Generierung und Übertragung von Zufallszahlen) relevant sind und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am VLT oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird“ |
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Verwendung eines Converter-Boards in Glücksspielautomaten kann diese Datenübertragung zum zentralen Kontrollsystem durch das Converter-Board erfolgen.“
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 a, wird die Wortfolge „den Spielausgang“ durch die Wortfolge „das Spielergebnis gemäß Paragraph 14, ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 b, werden in Litera b, das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in Litera c, die Wortfolge „dem Managementsystem“ durch die Wortfolge „einem eventuell vorhandenen Managementsystem“ ersetzt sowie die folgenden Litera d und e angefügt:
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „mittels elektronischer Transaktionen Geld“ durch die Wortfolge „mittels elektronischer Transaktionen durch Bankomat- oder Kreditkartenfunktionalität direkt Geld“ ersetzt und entfällt der Klammerausdruck „(zB Bankomatkarte)“.
Novellierungsanordnung 11, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7 und Ziffer 8, werden jeweils die Wortfolge „durch das Managementsystem“ durch die Wortfolge „durch das Managementsystem bzw. über das Converter-Board“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 7, Absatz 3, wird das Wort „Glücksspielautomat“ durch das Wort „Glücksspielautomatentyp“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „Teil in deutscher Sprache“.
Novellierungsanordnung 14, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:
(4) „Der spielerorientierte Teil des technischen Handbuches muss zudem in deutscher Sprache entweder an einem leicht zugänglichen Ort innerhalb des Standorts gut ersichtlich für jeden Spielteilnehmer zur Entnahme aufliegen oder direkt am Glücksspielautomaten über eine für den Spielteilnehmer gut ersichtliche Schaltfläche digital angezeigt werden können; auf Verlangen ist eine schriftliche Ausfertigung auszuhändigen.“
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 7, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Wird ein Converter-Board verwendet, ist neben der Bezeichnung des Converter-Boardtyps gemäß Paragraph 32 a,, eine Konstruktionszeichnung dieser Komponente, eine schematische Darstellung ihrer Lage und der Lage der USB-Schnittstelle gemäß Paragraph 12, ebenfalls in den behördenorientierten Teil des Handbuches aufzunehmen.“
Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 7, Absatz 6, wird die Wortfolge „des Glücksspielautomatentyps“ durch die Wortfolge „des Glücksspielautomatentyps oder des Converter-Boardtyps“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, Paragraph 7, Absatz 7, Litera b, lautet:
Novellierungsanordnung 18, Paragraph 8, Ziffer 3, lautet:
Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 8, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 8, Ziffer 4, wird der Klammerausdruck „(Logik-Gehäuse-Türen auch im stromlosen Zustand)“ durch den Klammerausdruck „(Logik-Gehäuse-Tür und Converter-Board-Gehäuse-Tür auch im stromlosen Zustand)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 9, wird das Wort „Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „Glücksspielautomaten bzw. Converter-Boards“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „wenn eines der“ durch die Wortfolge „sobald eines oder mehrere der“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Systemplatine“ durch die Wortfolge „der Systemplatine oder innerhalb des Converter-Board-Gehäuses eine fix mit der Kontrollplatine“ und jeweils die Wortfolge „des Logik-Gehäuses“ durch die Wortfolge „des Logik-Gehäuses oder Converter-Board-Gehäuses“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 24, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 12, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 26, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 16, Absatz eins, wird das Wort „selbstständig“ durch die Wortfolge „selbstständig im Hintergrund, auch im spielbereiten Zustand“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „permanente“ durch die Wortfolge „während des Betriebes aufrechte“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Absatz 3 und 4 angefügt:
Novellierungsanordnung 30, Paragraph 17, samt Überschrift lautet:
Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 20, wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3, (Converter-Board Einsatz) und 4 (Video-Recording) sind gesondert zu beachten.“
Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge „permanente Verbindung“ durch die Wortfolge „permanente Verbindung während des Betriebes“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 23, Absatz 3, wird die Wortfolge „vorgesehenen Ereignisse“ durch die Wortfolge „vorgesehenen Ereignisse (Detailspezifikation 1)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 24, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 24, Absatz 6 und 7 entfällt jeweils das Wort samt Satzzeichen „, Systemhardware“.
Novellierungsanordnung 36, Im ersten Satz des Paragraph 25, wird die Wortfolge „den einzelnen Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „den einzelnen Glücksspielautomaten bzw. den darin eingebauten Converter-Boards“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 37, Paragraph 25, Ziffer eins, lautet:
Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 25, Ziffer 2, Litera a, wird jeweils die Wortfolge „dem Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 25, Ziffer 2, Litera b, wird die Wortfolge „von mindestens jedoch 3 Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „von mindestens jedoch drei, maximal aber 15 Glücksspielautomaten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 26, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „den Glücksspielautomaten bzw. in darin eingebauten Converter-Boards“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 26, Absatz 3, wird die Wortfolge „seiner Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „seiner Glücksspielautomaten bzw. in darin eingebauten Converter-Boards“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 28, Ziffer eins bis 7 wird jeweils das Wort „Glücksspielautomat“ im jeweiligen Fall durch die Wortfolge „Glücksspielautomat bzw. das darin eingebaute Converter-Board“ samt Artikel im jeweiligen Fall ersetzt.
Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 29, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „des Glücksspielautomaten bzw. des darin eingebauten Converter-Boards“ und das Wort „Glücksspielautomat“ durch die Wortfolge „Glücksspielautomat bzw. im darin eingebauten Converter-Board“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 29, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „Glücksspielautomaten und dem darin eingebauten Converter-Board“ ersetzt und entfällt am Ende der Klammerausdruck „(zB download class)“.
Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 29, Absatz 4, wird das Wort „Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „Glücksspielautomaten bzw. im darin eingebauten Converter-Board“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 29, Absatz 5, wird die Wortfolge „jeden Glücksspielautomat“ durch die Wortfolge „jeden Glücksspielautomat bzw. jedes darin eingebaute Converter-Board“ und das Wort „Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „Glücksspielautomaten bzw. im darin eingebauten Converter-Board“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 47, Die Überschrift zu Paragraph 32, lautet:
Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 7 bis 16 ersetzt.
Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „des Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 7 bis 22 ersetzt.
Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „die außerhalb“ durch die Wortfolge „die gegebenenfalls außerhalb“ ersetzt und der Klammerausdruck „(Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 b, Litera a bis c)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 51, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 32, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Softwarekomponenten eines gegebenenfalls verwendeten Converter-Boards sind nicht Inhalt des Typengutachtens gemäß Paragraph 32,
Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 32, Absatz 3, wird die Wortfolge „und dem Managementsystemidentifikationsmerkmal“ durch die Wortfolge „und gegebenenfalls dem Managementsystemidentifikationsmerkmal“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 32, Absatz 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „Hardware- oder“ gestrichen und lautet Absatz 5 :
(5) „Im Falle kurzfristig notwendiger Fehlerbehebungen kann auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers der zeitlich mit längestens drei Monaten begrenzte Einsatz von Softwarekomponenten genehmigt werden, auch wenn für diese noch kein Typengutachten vorliegt, sofern eine Erklärung des Bewilligungsinhabes über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen beiliegt.“.
Novellierungsanordnung 55, Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, samt Überschrift eingefügt:
Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 33, Absatz eins, wird das Wort „Glücksspielautomatentyp“ durch die Wortfolge „Glücksspielautomatentyp und aller unter Paragraph 32 a, definierten Komponenten für jeden Converter-Boardtyp“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 37, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Logik-Gehäuse-Tür“ durch die Wortfolge „der Logik-Gehäuse-Tür bzw. Converter-Board-Gehäuse-Tür“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 41, entfällt die Wortfolge „und eine eindeutige Identifikation der Systemhardware“ und wird der Ausdruck „§ 24 Absatz 2 bis 4 und 6 durch den Ausdruck „§ 24 Absatz 2 und 3 sowie 6“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 42, Absatz 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Hardware- oder“ gestrichen.
Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 43, Absatz eins, wird das Wort „Systeme“ durch das Wort „Server“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 61, Nach Paragraph 43, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
Novellierungsanordnung 62, Paragraph 44, samt Überschrift entfällt.
Novellierungsanordnung 63, Paragraph 45, Absatz 8, lautet:
Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 45, Absatz 9, lautet der erste Satzteil:
„Der Jackpot-Controller muss für die letzten zehn Jackpot-Ausspielungen (im Falle eines Multi-Level Jackpot-Systems zusätzlich für jeden Jackpot-Level) pro Jackpot-Ausspielung folgende Daten speichern und auf Anforderung der Aufsichtsorgane der Behörden mittels Report übermitteln:“
Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 45, Absatz 10, lautet der erste Satzteil:
„Der Jackpot-Controller muss für den Zeitraum der letzten zehn Jackpot-Ausspielungen folgende Daten speichern und auf Anforderung der Aufsichtsorgane der Behörden mittels Report übermitteln:“
Novellierungsanordnung 66, Nach Paragraph 46, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:
Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 46, Absatz 4, wird die Wortfolge „das Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal“ durch die Wortfolge „das Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal am Bildschirm des Glücksspielautomaten bzw. Converter-Boards“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 46, Absatz 6, wird die Wortfolge „dieser Komponenten“ durch die Wortfolge „dieser Komponenten, sofern sie im Glücksspielautomaten implementiert sind,“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 47, entfällt die Wortfolge „und eine eindeutige Identifikation der Systemhardware“.
Novellierungsanordnung 70, Paragraph 49, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 49, Absatz 6, wird die Wortfolge „dürfen weiter betrieben werden“ durch die Wortfolge „dürfen im Störungsfall weiter betrieben werden“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 50, Absatz 2, werden die Wortfolge „Hard- und Softwarekomponenten“ durch die Wortfolge „Softwarekomponenten gemäß Paragraphen 45 und 47 ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Dabei gilt, dass Paragraph 45, Absatz 5 und Absatz 8, nicht Gegenstand des technischen Gutachtens sind.“
Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 50, Absatz 3, wird die Wortfolge „Komponente sowie einen Prüfbericht für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser Komponenten“ durch das Wort „Softwarekomponente“ und der Klammerausdruck „(Detailspezifikationen 11 und 12)“ durch den Klammerausdruck „(Detailspezifikationen 10 und 11)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 50, Absatz 5 und 6 entfällt jeweils die Wortfolge „Hardware- oder“.
Novellierungsanordnung 75, Paragraph 51, samt Überschrift entfällt.
Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 52, entfällt die Wortfolge „und Jackpot-Systeme“.
Novellierungsanordnung 77, Nach Paragraph 53, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
Novellierungsanordnung 78, Die Anlage zur Automatenglücksspielverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2015, wird durch die beiliegende Anlage ersetzt.
Schelling