BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 30. Juni 2017

Teil römisch zwei

173. Verordnung:

Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

173. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 3, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs für die Jahre 2017 bis 2021 Pauschalbeträge als Abgeltung für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist. Diese Finanzzuweisungen erfolgen jeweils bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Finanzzuweisung beträgt im Jahre 2017 für Krems an der Donau: 1 758 000 Euro und für Waidhofen an der Ybbs: 701 000 Euro.
  2. Absatz 2,Ab dem Jahr 2018 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2017 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Schelling