BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 28. Juni 2017

Teil römisch zwei

169. Verordnung:

Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung 2017

169. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausnahmen vom Verbot der Umwidmung von Tierimpfstoffen (Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung 2017)

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 4, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Zur Erhaltung der Tiergesundheit dürfen unter Abweichung vom Verbot des Paragraph 4, Absatz 4, TAKG bei Vorliegen eines Therapienotstandes von einer Tierärztin/von einem Tierarzt folgende in der Anlage genannten Impfstoffe unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, leg.cit. ausnahmsweise angewendet werden.

Paragraph 2,

Bei den nach Paragraph eins, durchgeführten Impfungen sind folgende Melde- und Dokumentationspflichten einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Bei Impfungen die unter Einhaltung der Bestimmungen von Paragraph 12, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2016,, durchgeführt werden, muss die Dokumentation der Impfungen die individuelle Kennzeichnung des geimpften Tieres gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2015,, sowie das Datum der Durchführung der Einzelimpfungen beinhalten. Diese Daten sind zeitnah in das elektronische Veterinärregister (VIS) gemäß Paragraph 8, TSG einzutragen.
  2. Ziffer 2
    Impfungen, die nicht nach Paragraph 12, TSG durchgeführt werden, sind von der verantwortlichen Tierärztin/vom verantwortlichen Tierarzt, die bzw. der die Verabreichung des Impfstoffes für die Tiere eines bestimmten Bestandes durchführt, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, innerhalb von längstens sechs Wochen nach erfolgter Impfung zu melden. Hiebei sind anzugeben:
    1. Litera a
      Name und Adresse der verantwortlichen Tierärztin/des verantwortlichen Tierarztes,
    2. Litera b
      Name und Adresse der Tierhalterin/des Tierhalters der geimpften Tiere,
    3. Litera c
      Anzahl der geimpften Tiere,
    4. Litera d
      Grund der Impfung, insbesondere Angaben zu bereits aufgetretenen Erkrankungen,
    5. Litera e
      Angabe ob es sich um eine Erst- oder eine Auffrischungsimpfung handelt.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit dem Tag, welcher der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft; gleichzeitig tritt die Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2015,, außer Kraft.

Rendi-Wagner

Anlage

Bezeichnung des Impfstoffs

Anwendung in Österreich ausnahmsweise gestattet für die Impfung folgender Tierarten

Wartezeit

Dokumentationspflichten nach dieser Verordnung

BLUEVAC 4, Injektionssuspension für Schafe und Rinder, (Hersteller CZ Veterinaria S.A.),, zugelassen in Spanien für die Impfung gegen den Serotyp 4 des Blauzungenvirus

Ziegen

0 Tage

Paragraph 2, Ziffer eins

BTVPUR, Injektionssuspension für Schafe und Rinder,, zugelassen für die gesamte EU unter der Zulassungsnummer EU/2/10/113/001-005 zur aktiven Immunisierung von Schafen und Rindern zu Verhinderung der Virämie und zur Verringerung klinischer Symptome, die durch das Virus der Blauzungenkrankheit der Serotypen 1 oder 4 verursacht werden

Ziegen, Camelidae

0 Tage

Paragraph 2, Ziffer eins

COXEVAC, Injektionssuspension für Rinder und Ziegen,, zentral zugelassen in der EU für die Impfung gegen von durch Coxiella burnetii verursachte Aborte und zur Verminderung der Ausscheidung des Erregers über die Milch, den Vaginalschleim, die Fäzes und die Plazenta für Rinder und Ziegen

Schafe

0 Tage

Paragraph 2, Ziffer 2