169. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausnahmen vom Verbot der Umwidmung von Tierimpfstoffen (Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung 2017)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 4, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Zur Erhaltung der Tiergesundheit dürfen unter Abweichung vom Verbot des § 4 Abs. 4 TAKG bei Vorliegen eines Therapienotstandes von einer Tierärztin/von einem Tierarzt folgende in der Anlage genannten Impfstoffe unter Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 leg.cit. ausnahmsweise angewendet werden. Zur Erhaltung der Tiergesundheit dürfen unter Abweichung vom Verbot des Paragraph 4, Absatz 4, TAKG bei Vorliegen eines Therapienotstandes von einer Tierärztin/von einem Tierarzt folgende in der Anlage genannten Impfstoffe unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, leg.cit. ausnahmsweise angewendet werden.
§ 2.Paragraph 2,
Bei den nach § 1 durchgeführten Impfungen sind folgende Melde- und Dokumentationspflichten einzuhalten: Bei den nach Paragraph eins, durchgeführten Impfungen sind folgende Melde- und Dokumentationspflichten einzuhalten:
Bei Impfungen die unter Einhaltung der Bestimmungen von § 12 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/2016, durchgeführt werden, muss die Dokumentation der Impfungen die individuelle Kennzeichnung des geimpften Tieres gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2015, sowie das Datum der Durchführung der Einzelimpfungen beinhalten. Diese Daten sind zeitnah in das elektronische Veterinärregister (VIS) gemäß § 8 TSG einzutragen.Bei Impfungen die unter Einhaltung der Bestimmungen von Paragraph 12, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2016,, durchgeführt werden, muss die Dokumentation der Impfungen die individuelle Kennzeichnung des geimpften Tieres gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2015,, sowie das Datum der Durchführung der Einzelimpfungen beinhalten. Diese Daten sind zeitnah in das elektronische Veterinärregister (VIS) gemäß Paragraph 8, TSG einzutragen.
Impfungen, die nicht nach § 12 TSG durchgeführt werden, sind von der verantwortlichen Tierärztin/vom verantwortlichen Tierarzt, die bzw. der die Verabreichung des Impfstoffes für die Tiere eines bestimmten Bestandes durchführt, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, innerhalb von längstens sechs Wochen nach erfolgter Impfung zu melden. Hiebei sind anzugeben:Impfungen, die nicht nach Paragraph 12, TSG durchgeführt werden, sind von der verantwortlichen Tierärztin/vom verantwortlichen Tierarzt, die bzw. der die Verabreichung des Impfstoffes für die Tiere eines bestimmten Bestandes durchführt, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, innerhalb von längstens sechs Wochen nach erfolgter Impfung zu melden. Hiebei sind anzugeben:
Name und Adresse der verantwortlichen Tierärztin/des verantwortlichen Tierarztes,
Name und Adresse der Tierhalterin/des Tierhalters der geimpften Tiere,
Anzahl der geimpften Tiere,
Grund der Impfung, insbesondere Angaben zu bereits aufgetretenen Erkrankungen,
Angabe ob es sich um eine Erst- oder eine Auffrischungsimpfung handelt.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit dem Tag, welcher der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft; gleichzeitig tritt die Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 360/2015, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit dem Tag, welcher der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft; gleichzeitig tritt die Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2015,, außer Kraft.
Rendi-Wagner
Anlage
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Bezeichnung des Impfstoffs
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Anwendung in Österreich ausnahmsweise gestattet für die Impfung folgender Tierarten
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Wartezeit
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Dokumentationspflichten nach dieser Verordnung
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BLUEVAC 4, Injektionssuspension für Schafe und Rinder (Hersteller CZ Veterinaria S.A.), zugelassen in Spanien für die Impfung gegen den Serotyp 4 des BlauzungenvirusBLUEVAC 4, Injektionssuspension für Schafe und Rinder, (Hersteller CZ Veterinaria S.A.),, zugelassen in Spanien für die Impfung gegen den Serotyp 4 des Blauzungenvirus
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Ziegen
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0 Tage
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§ 2 Z 1Paragraph 2, Ziffer eins
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BTVPUR, Injektionssuspension für Schafe und Rinder, zugelassen für die gesamte EU unter der Zulassungsnummer EU/2/10/113/001-005 zur aktiven Immunisierung von Schafen und Rindern zu Verhinderung der Virämie und zur Verringerung klinischer Symptome, die durch das Virus der Blauzungenkrankheit der Serotypen 1 oder 4 verursacht werdenBTVPUR, Injektionssuspension für Schafe und Rinder,, zugelassen für die gesamte EU unter der Zulassungsnummer EU/2/10/113/001-005 zur aktiven Immunisierung von Schafen und Rindern zu Verhinderung der Virämie und zur Verringerung klinischer Symptome, die durch das Virus der Blauzungenkrankheit der Serotypen 1 oder 4 verursacht werden
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Ziegen CamelidaeZiegen, Camelidae
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0 Tage
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§ 2 Z 1Paragraph 2, Ziffer eins
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COXEVAC, Injektionssuspension für Rinder und Ziegen, zentral zugelassen in der EU für die Impfung gegen von durch Coxiella burnetii verursachte Aborte und zur Verminderung der Ausscheidung des Erregers über die Milch, den Vaginalschleim, die Fäzes und die Plazenta für Rinder und ZiegenCOXEVAC, Injektionssuspension für Rinder und Ziegen,, zentral zugelassen in der EU für die Impfung gegen von durch Coxiella burnetii verursachte Aborte und zur Verminderung der Ausscheidung des Erregers über die Milch, den Vaginalschleim, die Fäzes und die Plazenta für Rinder und Ziegen
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Schafe
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0 Tage
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§ 2 Z 2Paragraph 2, Ziffer 2
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