166. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Arbeitskostenstatistik-Verordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Aufgrund der Paragraphen 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Arbeitskostenstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Arbeitskostenstatistik-Verordnung), BGBl. II Nr. 126/2006, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 107/2009, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Arbeitskostenstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Arbeitskostenstatistik-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2006,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Arbeitskostenstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Arbeitskostenstatistik-Verordnung)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund
der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten,der Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999, zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten,
der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten,der Verordnung (EG) Nr. 1726 aus 1999, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999, in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten,
der Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste undder Verordnung (EG) Nr. 698 aus 2006, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999, hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste und
der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Unionder Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Arbeitskostenstatistiken zu erstellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 samt Überschrift lautet:Paragraph 3, samt Überschrift lautet:
„Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Körperschaften öffentlichen Rechts,
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,
Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts und
Vereine gemäß § 1 des Vereinsgesetzes 2002,Vereine gemäß Paragraph eins, des Vereinsgesetzes 2002,
die zum Erhebungsstichtag mindestens zehn unselbständig Beschäftigte aufweisen und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilungen 05 bis 82 und 85 bis 96 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.die zum Erhebungsstichtag mindestens zehn unselbständig Beschäftigte aufweisen und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilungen 05 bis 82 und 85 bis 96 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.
(2)Absatz 2,Unternehmen (Abs. 1 Z 1) sind im Sinne von Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.Unternehmen (Absatz eins, Ziffer eins,) sind im Sinne von Artikel eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993, betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
(3)Absatz 3,Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren Leitung (Federführung) einem Unternehmen obliegt, unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft tätig wird.
(4)Absatz 4,Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurde. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören auch Fonds und Anstalten öffentlichen Rechts und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.
(5)Absatz 5,Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig und regelmäßig verrichten.
(6)Absatz 6,Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.“Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Absatz eins, sind die Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 und der Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz 9, GewO 1994 ausgenommen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
soweit den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) angehören, die schwerpunktmäßig verschiedene Tätigkeiten gemäß Abteilungen der ÖNACE 2008 verrichten, für diese örtlichen Einheiten die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1. bis 1.3, 1.6, 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1.“soweit den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) angehören, die schwerpunktmäßig verschiedene Tätigkeiten gemäß Abteilungen der ÖNACE 2008 verrichten, für diese örtlichen Einheiten die Merkmale gemäß Anlage Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 3, eins Punkt 6, 2 Punkt 2, 2 Punkt 3, 2 Punkt 5, 4 Punkt eins Punkt eins, 4 Punkt eins Punkt eins Punkt eins, 4 Punkt eins Punkt eins Punkt 8, 4 Punkt eins Punkt eins Punkt 9 und 4 Punkt 2 Punkt eins,
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 samt Überschrift lautet:Paragraph 5, samt Überschrift lautet:
„Erhebungsarten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1 bis 1.8 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 8 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, Bundesstatistikgesetz 2000;
die Merkmale gemäß Anlage Z 2.1 und Z 2.5 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 5, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Merkmale gemäß Anlage Z 2.6 und Z 4.1.2.4 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt 6 und Ziffer 4 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse;
das Merkmal gemäß Anlage Z 4.1.2.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;das Merkmal gemäß Anlage Ziffer 4 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
das Merkmal gemäß Anlage Z 4.2.1 sowie für die örtlichen Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 die Merkmale gemäß Anlage Z 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1 durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel;das Merkmal gemäß Anlage Ziffer 4 Punkt 2 Punkt eins, sowie für die örtlichen Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt 2, 2 Punkt 3, 2 Punkt 5, 4 Punkt eins Punkt eins, 4 Punkt eins Punkt eins Punkt eins, 4 Punkt eins Punkt eins Punkt 8, 4 Punkt eins Punkt eins Punkt 9 und 4 Punkt 2 Punkt eins durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel;
die übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1.die übrigen Merkmale gemäß Paragraph 4, durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen und auf die örtlichen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 aufzuteilen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Abs. 1 Z 6 zulässig.“Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen und auf die örtlichen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, aufzuteilen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, zulässig.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 zum Erhebungsstichtag auszuwählen.“Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zum Erhebungsstichtag auszuwählen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Erhebungsunterlagen
§ 7.Paragraph 7,
Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet bereitzustellen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 samt Überschrift lautet:Paragraph 8, samt Überschrift lautet:
„Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.Bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2)Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß § 6 ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß Paragraph 6, ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.
(3)Absatz 3,Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese der Bundesanstalt bis zum 25. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.Die Auskunftspflichtigen gemäß Absatz 2, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese der Bundesanstalt bis zum 25. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 25. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt Statistik Österreich postalisch zu übermitteln.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 9 samt Überschrift lautet:Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
„Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9.Paragraph 9,
Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
§ 5 Abs. 1 Z 3 von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
§ 5 Abs. 1 Z 4 von den Finanzbehörden durch die Bundesrechenzentrum GmbH als deren Dienstleister gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, von den Finanzbehörden durch die Bundesrechenzentrum GmbH als deren Dienstleister gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes 2000,
innerhalb von acht Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (§ 6 Abs. 3 E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.“innerhalb von acht Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß § 8 Abs. 2 über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.“Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 13 samt Überschrift lautet:Paragraph 13, samt Überschrift lautet:
„Verweisungen
§ 13.Paragraph 13,
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten, ABl. Nr. L 63 vom 12.03.1999 S. 6, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999, zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten, Amtsblatt Nummer L 63 vom 12.03.1999 Seite 6, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.07.2009 Seite 14;
Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 28, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 973/2007, ABl. Nr. L 216 vom 21.08.2007 S. 10; Verordnung (EG) Nr. 1726 aus 1999, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999, des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten, Amtsblatt Nummer L 203 vom 03.08.1999 Seite 28, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 973 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 216 vom 21.08.2007 Seite 10;
Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste, ABl. Nr. L 121 vom 06.05.2006 S. 30, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 317/2013, ABl. Nr. L 99 vom 09.04.2013 S. 1;Verordnung (EG) Nr. 698 aus 2006, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999, des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste, Amtsblatt Nummer L 121 vom 06.05.2006 Seite 30, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 317 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 99 vom 09.04.2013 Seite 1;
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 70/2012, ABl. Nr. L 32 vom 03.02.2012 S. 1;Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, Amtsblatt Nummer L 393 vom 30.12.2006 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 70 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 32 vom 03.02.2012 Seite 1;
Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, in der Fassung der Verordnung Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993, betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 76 vom 30.03.1993 Seite 1, in der Fassung der Verordnung Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1;
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 174 vom 26.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1342, Amtsblatt Nummer L 207 vom 04.08.2015 Seite 35;
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014;Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,;
Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2017;Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,;
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 (WV), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016;Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, (WV), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,;
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016;Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,;
Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015;Vereinsgesetz 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,;
Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013;Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2013,;
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2014;Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2014,;
Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 252/2011;Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2011,;
Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2015;Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2015,;
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. I Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017;Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,;
E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013;E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2013,;
E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016;E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,;
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017.“Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2017,.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Anlage samt Überschrift lautet:
„Anlage Erhebungsgegenstände und -merkmale gemäß § 4Erhebungsgegenstände und -merkmale gemäß Paragraph 4
Identifikationsmerkmale:
Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger;
Hauptwirtschaftstätigkeit;
Subjektidentifikationsnummer der Finanzbehörde;
Unselbständig Beschäftigte im Durchschnitt des Berichtszeitraumes:
Zahl der unselbständig Beschäftigten insgesamt;
Zahl der Vollzeitbeschäftigten (ohne 2.5);
Zahl der Teilzeitbeschäftigten (ohne 2.5);
Zahl der Teilzeitbeschäftigten in Vollzeiteinheiten;
Zahl der Auszubildenden insgesamt:
2.5.12 Punkt 5 Punkt eins
Zahl der Krankenpflegeschüler;
Zahl der unselbständig Beschäftigten, die den Regelungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) unterliegen.
Arbeitsvolumen im Berichtszeitraum:
Zahl der geleisteten Stunden insgesamt:
3.1.13 Punkt eins Punkt eins
Zahl der geleisteten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.1.3);
3.1.23 Punkt eins Punkt 2
Zahl der geleisteten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.1.3);
3.1.33 Punkt eins Punkt 3
Zahl der geleisteten Stunden von Auszubildenden;
Zahl der bezahlten Stunden insgesamt:
3.2.13 Punkt 2 Punkt eins
Zahl der bezahlten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.2.3);
Zahl der bezahlten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.2.3);
Zahl der bezahlten Stunden von Auszubildenden;
Jährliche Zahl der bezahlten Ausfallstunden wegen Krankheit und Kuraufenthalt;
Jährliche Zahl der bezahlten Ausfallstunden wegen Urlaub und sonstiger Fehlzeiten;
Wochenarbeitszeit und -tage, Arbeitsstunden und Ausfalltage:
3.3.13 Punkt 3 Punkt eins
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit:
3.3.1.13 Punkt 3 Punkt eins Punkt eins
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.1.3);
3.3.1.23 Punkt 3 Punkt eins Punkt 2
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.1.3);
3.3.1.33 Punkt 3 Punkt eins Punkt 3
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Auszubildenden;
Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage:
3.3.2.13 Punkt 3 Punkt 2 Punkt eins
Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.2.3);
3.3.2.23 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 2
Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.2.3);
3.3.2.33 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 3
Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage von Auszubildenden;
Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden insgesamt:
3.3.3.13 Punkt 3 Punkt 3 Punkt eins
Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.3.3);
3.3.3.23 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 2
Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.3.3);
3.3.3.33 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 3
Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden von Auszubildenden;
Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden insgesamt:
3.3.4.13 Punkt 3 Punkt 4 Punkt eins
Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.4.3);
3.3.4.23 Punkt 3 Punkt 4 Punkt 2
Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.4.3);
3.3.4.33 Punkt 3 Punkt 4 Punkt 3
Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von Auszubildenden;
Jährliche Zahl der Ausfalltage insgesamt:
3.3.5.13 Punkt 3 Punkt 5 Punkt eins
Jährliche Zahl der Krankenstands- und Kuraufenthaltstage;
3.3.5.23 Punkt 3 Punkt 5 Punkt 2
Jährliche Zahl der Urlaubstage;
3.3.5.33 Punkt 3 Punkt 5 Punkt 3
Jährliche Zahl der Berufsschul- und sonstigen Ausbildungstage der Auszubildenden;
3.3.5.43 Punkt 3 Punkt 5 Punkt 4
Jährliche Zahl der sonstigen Fehltage.
Arbeitskosten im Berichtszeitraum:
Arbeitskosten einschließlich jener für Lehrlinge und sonstige Auszubildende:
4.1.14 Punkt eins Punkt eins
Summe der Bruttoentgelte:
4.1.1.14 Punkt eins Punkt eins Punkt eins
Darunter: Nicht mit den laufenden Bezügen ausbezahlte sonstige Bezüge (ohne 4.1.1.8, und 4.1.1.9);
4.1.1.24 Punkt eins Punkt eins Punkt 2
Darunter: Entgeltfortzahlungen bei Kurzarbeit;
4.1.1.34 Punkt eins Punkt eins Punkt 3
Darunter: Bezüge für Beamte des Bundes, der Länder und Gemeinden;
4.1.1.44 Punkt eins Punkt eins Punkt 4
Darunter: Summe der Leistungen zur Vermögensbildung;
4.1.1.54 Punkt eins Punkt eins Punkt 5
Darunter: Dienst(Firmen-)wohnungen;
4.1.1.64 Punkt eins Punkt eins Punkt 6
Darunter: Dienst(Firmen-)kraftfahrzeuge;
4.1.1.74 Punkt eins Punkt eins Punkt 7
Darunter: Sonstige Sachbezüge
4.1.1.84 Punkt eins Punkt eins Punkt 8
Darunter: Gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
4.1.1.94 Punkt eins Punkt eins Punkt 9
Darunter: Nicht gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
4.1.24 Punkt eins Punkt 2
Summe der tatsächlichen Arbeitgeber-Sozialbeiträge:
4.1.2.14 Punkt eins Punkt 2 Punkt eins
Gesetzliche Sozialbeiträge (ohne 4.1.2.2 und 4.1.2.4);
4.1.2.24 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB zum FLAF) inklusive Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ);
4.1.2.34 Punkt eins Punkt 2 Punkt 3
Kollektivvertragliche, vertragliche und freiwillige Sozialbeiträge;
4.1.2.44 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4
Zuschläge für die Sachbereiche Urlaub, Abfertigung, Winterfeiertagsregelung und Überbrückungsgeld an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)
4.1.34 Punkt eins Punkt 3
Summe der sonstigen unterstellten Arbeitgeber-Sozialbeiträge bzw. -aufwendungen;
Arbeitskosten für Lehrlinge und sonstige Auszubildende:
4.2.14 Punkt 2 Punkt eins
Bruttoentgelte (analog 4.1.1);
Arbeitskosten für alle unselbständig Beschäftigten:
4.3.14 Punkt 3 Punkt eins
Berufliche Aus- und Weiterbildung;
Lohnkostenbezogene Zuschüsse.“
Mahrer