Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 26. Juni 2017 |
Teil römisch zwei |
164. Verordnung: | Änderung der Zahnärztlichen Fachassistenz-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 7, 8, 8 a, 24 und 35 a des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:
Die Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2009,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 4, wird die Jahreszahl „2017“ durch die Jahreszahl „2020“ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, lautet:
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist bis zum 31. Dezember 2019 mit vom Bundes-Berufsausbildungsbeirat namhaft gemachten Experten begleitend zu evaluieren. Jeweils ein Experte ist dabei von der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier zu nominieren.“
Mitterlehner