Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 19. Juni 2017 |
Teil römisch zwei |
157. Verordnung: | 56. Nachtrag zum Arzneibuch |
Auf Grund des Paragraph 2, des Arzneibuchgesetzes 2012 – ABG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2012,, wird verordnet:
Die deutschsprachige Fassung des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.5, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
Die Monographien und Texte des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.4, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.5 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Die deutschsprachige Fassung des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.6, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
Die Monographien und Texte des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.5, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.6 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Die deutschsprachige Fassung des siebenten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.7, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
Die Monographien und Texte des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.6, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des siebenten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.7 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Die deutschsprachige Fassung des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.8, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
Die Monographien und Texte des siebenten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.7, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.8 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Die Paragraphen eins und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, die Paragraphen 3 und 4 mit Ablauf des zweiten Tages nach der Kundmachung, die Paragraphen 5 und 6 mit Ablauf des dritten Tages nach der Kundmachung, die Paragraphen 7 und 8 mit Ablauf des vierten Tages nach der Kundmachung in Kraft.
Rendi-Wagner