154. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI)
Auf Grund des § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 26, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI), die aufgrund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Diese sind die Grundausbildung für
die Verwendungsgruppe A1/Entlohnungsgruppe v1 – juristischer Dienst sowie sonstige wissenschaftliche Verwendung (Anlage 1);
den polizeiärztlichen Dienst (Anlage 2);
die Verwendungsgruppe A2/Entlohnungsgruppe v2 (Anlage 3);
die Verwendungsgruppe A3/Entlohnungsgruppe v3 (Anlage 4);
die Verwendungsgruppe A4/Entlohnungsgruppe v4 (Anlage 5).
Ausbildungsziel
§ 2.Paragraph 2,
Ausbildungsziel der Grundausbildungen ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln.
Bereitstellung und Leitung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 Z 1 bis 5 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK.Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK.
(2)Absatz 2,Der Direktor der SIAK hat für jeden Grundausbildungslehrgang einen Lehrgangsleiter mit der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der dafür erforderlichen Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht zu betrauen.
(3)Absatz 3,Die SIAK hat qualifizierte Lehrkräfte gemäß § 4 Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung (SIAK-BV), BGBl. II Nr. 451/2015, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen. Die Koordinierung der Lehrkräfte und die notwendige inhaltliche Abstimmung sind vom Lehrgangsleiter sicherzustellen.Die SIAK hat qualifizierte Lehrkräfte gemäß Paragraph 4, Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung (SIAK-BV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen. Die Koordinierung der Lehrkräfte und die notwendige inhaltliche Abstimmung sind vom Lehrgangsleiter sicherzustellen.
Form und Inhalte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Die Inhalte und die Mindeststundenanzahl der Lehrgegenstände der Grundausbildungslehrgänge für die jeweilige Grundausbildung sind in den Anlagen 1 bis 5 festgelegt.
(2)Absatz 2,Die Lehrgegenstände setzen sich aus Ausbildungsmodulen zusammen. Struktur, Unterrichtszeit und Lernziele der Ausbildungsmodule sind von der SIAK in einem Ausbildungsplan festzulegen.
(3)Absatz 3,Soweit zweckmäßig, können Grundausbildungslehrgänge in berufsbegleitender Form oder in mehreren Ausbildungsabschnitten stattfinden. Teile des Grundausbildungslehrgangs können auch als computerunterstütztes Lernen, wie insbesondere e-learning, Schulung am Arbeitsplatz oder praktische Verwendung gestaltet werden. Eine Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der vorgesehenen Verwendung.
Zuweisung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG vorgesehenen Voraussetzungen.
(2)Absatz 2,Die SIAK kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 letzter Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2016, auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gegen Kostenersatz (§ 6 Abs. 3 SIAK-BV) zulassen.Die SIAK kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016,, auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gegen Kostenersatz (Paragraph 6, Absatz 3, SIAK-BV) zulassen.
Widerruf der Zuweisung
§ 6.Paragraph 6,
Die Zuweisung eines Bediensteten zu einem Grundausbildungslehrgang ist über Anregung des Lehrgangsleiters von der zuständigen Dienstbehörde zu widerrufen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere aufgrund seiner im Grundausbildungslehrgang gezeigten Leistungen oder Verhaltensweisen, angenommen werden kann, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
Dienstprüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung ist abgelegt, wenn alle entsprechend den Anlagen 1 bis 5 für die jeweilige Grundausbildung festgelegten Ausbildungsmodule abgeschlossen wurden. Dabei gilt:
Die in den Anlagen 1 bis 5 angeführten Ausbildungsmodule sind als Teilprüfungen zu absolvieren.
Der Bedienstete hat in jedem Ausbildungsmodul grundsätzlich mindestens 75 % der von der SIAK gemäß § 4 Abs. 2 festgelegten Unterrichtszeit anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe können von der SIAK Ausnahmen gewährt werden.Der Bedienstete hat in jedem Ausbildungsmodul grundsätzlich mindestens 75 % der von der SIAK gemäß Paragraph 4, Absatz 2, festgelegten Unterrichtszeit anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe können von der SIAK Ausnahmen gewährt werden.
Die einzelnen Ausbildungsmodule sind nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu bewerten.
Um einen Grundausbildungslehrgang insgesamt mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ abzuschließen, müssen mindestens zwei Drittel aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung mit „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet sein.
(2)Absatz 2,Das Erreichen der Lernziele in den einzelnen Ausbildungsmodulen ist im Rahmen einer entsprechend dokumentierten Teilprüfung von einem Einzelprüfer (§ 8 Abs. 3) festzustellen. Eine Teilprüfung kann sowohl in schriftlicher als auch mündlicher Form abgehalten werden sowie als Hausarbeit stattfinden.Das Erreichen der Lernziele in den einzelnen Ausbildungsmodulen ist im Rahmen einer entsprechend dokumentierten Teilprüfung von einem Einzelprüfer (Paragraph 8, Absatz 3,) festzustellen. Eine Teilprüfung kann sowohl in schriftlicher als auch mündlicher Form abgehalten werden sowie als Hausarbeit stattfinden.
(3)Absatz 3,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholungen ist vom Lehrgangsleiter eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende, Reprobationsfrist festzulegen. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat (§ 9) stattzufinden.Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholungen ist vom Lehrgangsleiter eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende, Reprobationsfrist festzulegen. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat (Paragraph 9,) stattzufinden.
Prüfungskommission
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat auf Vorschlag des Direktors der SIAK für die Durchführung von Dienstprüfungen (§ 7) eine Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Die nachträgliche Bestellung zusätzlicher Mitglieder ist zulässig.Der Bundesminister für Inneres hat auf Vorschlag des Direktors der SIAK für die Durchführung von Dienstprüfungen (Paragraph 7,) eine Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Die nachträgliche Bestellung zusätzlicher Mitglieder ist zulässig.
(2)Absatz 2,Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst sowie bei einer Außerdienststellung.
(3)Absatz 3,Die Einzelprüfer müssen der Prüfungskommission angehören und sollten nach Möglichkeit die Lehrkraft des entsprechenden Ausbildungsmoduls im betreffenden Grundausbildungslehrgang sein.
Prüfungssenate
§ 9.Paragraph 9,
Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission. Der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats hat Lehrkraft des betreffenden Grundausbildungslehrgangs zu sein.
Zeugnis
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Wurde der Grundausbildungslehrgang mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 7 Abs. 1 Z 4) abgeschlossen, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Wurde der Grundausbildungslehrgang mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) abgeschlossen, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.
(2)Absatz 2,Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.
Anrechnungsbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Auf Antrag können anderweitige Ausbildungen, sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrung oder selbständige Arbeiten nach Anhörung der SIAK gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechenbar sind grundsätzlich nur solche Leistungen, die innerhalb von fünf Jahren vor Beginn des betreffenden Grundausbildungslehrgangs abgeschlossen wurden.Auf Antrag können anderweitige Ausbildungen, sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrung oder selbständige Arbeiten nach Anhörung der SIAK gemäß Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden. Anrechenbar sind grundsätzlich nur solche Leistungen, die innerhalb von fünf Jahren vor Beginn des betreffenden Grundausbildungslehrgangs abgeschlossen wurden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 12.Paragraph 12,
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildung für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI), BGBl. II Nr. 342/2004, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildung für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2004,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Grundausbildungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Ressortbereich des BMI, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
(3)Absatz 3,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird. Ansonsten sind diese Grundausbildungslehrgänge nach den Vorschriften weiterzuführen und zu beenden, die bei Beginn des Grundausbildungslehrgangs in Kraft waren.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres hat die Prüfungskommission (§ 8 Abs. 1) bis spätestens 31. Oktober 2017 zu bestellen. Die bisherige Prüfungskommission ist bis zur Bestellung der neuen Prüfungskommission bestellt.Der Bundesminister für Inneres hat die Prüfungskommission (Paragraph 8, Absatz eins,) bis spätestens 31. Oktober 2017 zu bestellen. Die bisherige Prüfungskommission ist bis zur Bestellung der neuen Prüfungskommission bestellt.
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