BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 31. Mai 2017

Teil römisch zwei

147. Verordnung:

Section Control-Messstreckenverordnung Wr. Neustadt – Grimmenstein 2017

147. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf dem Abschnitt Wr. Neustadt – Grimmenstein der A 2 Süd Autobahn 2017 (Section Control-Messstreckenverordnung Wr. Neustadt – Grimmenstein 2017)

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960 wird verordnet:

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    auf der Richtungsfahrbahn Graz der Abschnitt von km 45,36 bis km 55,00 und
  2. Ziffer 2
    auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 54,89 bis km 45,37 der Richtungsfahrbahn bzw. bis km 0,10 der Rampe 3 (Ausfahrt zur S 4 Mattersburger Schnellstraße bzw. B 17) des Knotens Wr. Neustadt.

Paragraph 2,

Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Paragraph 3,

Die Section Control-Messstreckenverordnung Wr. Neustadt – Grimmenstein römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2016,, wird aufgehoben.

Leichtfried