138. Verordnung des Bundesministers für Justiz zur Umsetzung des EU-Business Register Interconnection System (BRIS-Umsetzungsverordnung – BRIS-UmsV)
Aufgrund des § 37 Abs. 4 Firmenbuchgesetz – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung des BRIS-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2017, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 37, Absatz 4, Firmenbuchgesetz – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, in der Fassung des BRIS-Umsetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gemäß § 37 Abs. 3 FBG stattfindet, sind: Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FBG zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gemäß Paragraph 37, Absatz 3, FBG stattfindet, sind:
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
die Europäische Gesellschaft (SE).
§ 2.Paragraph 2,
In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht und findet ein Informationsaustausch gemäß § 37 Abs. 3 FBG statt, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben. In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FBG zugänglich gemacht und findet ein Informationsaustausch gemäß Paragraph 37, Absatz 3, FBG statt, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben.
§ 3.Paragraph 3,
Die Europäische Kennung der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger besteht aus 16 Zeichen und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
dem Kürzel „ATBRA“ (für „Business Register Austria“), gefolgt von einem Punkt;
der Firmenbuchnummer (sechsstellig, ohne Prüfzeichen), gefolgt von einem Bindestrich;
einer dreistelligen Zahl, die wie folgt lautet:
bei der Hauptniederlassung eines Rechtsträgers „000“;
bei der einzigen oder der ersten Zweigniederlassung eines Rechtsträgers „001“;
bei weiteren Zweigniederlassungen desselben Rechtsträgers jeweils die nächste fortlaufende Zahl („002“ etc.).
§ 4.Paragraph 4,
Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017.
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
Brandstetter