137. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010 geändert wird
Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 7, Absatz eins, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, wird verordnet:
Die Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 259/2010, wird wie folgt geändert:Die Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Tierarzneimittel zur immunologischen Kastration
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz einsTierarzneimittel zur immunologischen Kastration dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes nach § 7 Abs. 2 TAKG dem Tierhalter zur Anwendung am Tier unter Einhaltung der folgenden Bedingungen abgegeben werden:Tierarzneimittel zur immunologischen Kastration dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes nach Paragraph 7, Absatz 2, TAKG dem Tierhalter zur Anwendung am Tier unter Einhaltung der folgenden Bedingungen abgegeben werden:
sie sind zur Abgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 freigegeben undsie sind zur Abgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bis 5 und Absatz 2, freigegeben und
die Abgabe erfolgt nur an einen Tierhalter mit entsprechendem Sachkundenachweis.
(2)Absatz 2Die Freigabe wird widerrufen, wenn eine der in § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.Die Freigabe wird widerrufen, wenn eine der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.
(3)Absatz 3Werden vom Betreuungstierarzt Tierarzneimittel zur immunologischen Kastration abgegeben, darf dies jeweils nur in einer Menge geschehen, die zur einmaligen Behandlung der betreffenden Tiere gemäß Fachinformation erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 11, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 5a in der Fassung des BGBl. II Nr. 137/2017 tritt mit 1.Juli 2017 in Kraft.“Paragraph 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2017, tritt mit 1.Juli 2017 in Kraft.“
Rendi-Wagner