Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 2. Mai 2017 |
Teil römisch zwei |
118. Verordnung: | Änderung der BuLVwG-Eingabengebührverordnung – BuLVwG-EGebV |
Auf Grund des Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung – BuLVwG-EGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
In Paragraph eins, Absatz 3, lautet der letzte Satz:
„Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.“
Schelling