116. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vorschriften, unter welchen Bedingungen Grenzen von Grundstücken durch Bodenbewegungen als verändert anzusehen sind (Bodenbewegungsverordnung – BodBwV)
Aufgrund des § 32a Abs. 3 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2016, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 32 a, Absatz 3, des Vermessungsgesetzes (VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, wird verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Andauernde und großräumige Bodenbewegungen (in weiterer Folge „Bodenbewegungen“) sind hangabwärts gerichtete, gleitende Bewegungen, deren Dauer nicht absehbar ist und die sich über ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens einem Hektar erstrecken und mehrere Grundstücke umfassen. Nicht zu den andauernden Bodenbewegungen zählen lokale, spontane Ereignisse wie beispielsweise Bergstürze, Steinschläge, Geländesenkungen und Erdbewegungen, die vollständig zum Stillstand kommen.
Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen sind Gebiete, für die auf Grund von geologischen Gutachten, Gefahrenzonenplänen, Übermessungen des bestehenden Festpunktfeldes oder einer sonstigen Vermessung die Vermutung besteht, dass Bodenbewegungen auftreten.
Verifikationsmessungen sind Messungen im Bereich von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen, um das Vorliegen von Bodenbewegungen feststellen und dokumentieren zu können.
Ausweisung von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Durch eine Verschneidung des als Ermittlungsfläche für Bodenbewegungen definierten Gebietes mit der Digitalen Katastralmappe (DKM) werden jene Grundstücke ausgewiesen, bei denen der Verdacht auf eine Bodenbewegung besteht. Eine planliche Darstellung der Abgrenzung von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen auf Basis der DKM wird vom örtlich zuständigen Vermessungsamt zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgestellt.
(2)Absatz 2,Die Ausweisung der Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen stellt noch keinen Nachweis von Bodenbewegungen dar.
Durchführung von Verifikationsmessungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Liegen in Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen Festpunkte, Grenzpunkte und sonstige Punkte mit numerischen Unterlagen vor, so sind anlässlich einer Vermessung die in diese Vermessung einbezogenen Festpunkte, Grenzpunkte und sonstigen Punkte zu überprüfen, um festzustellen, ob sich der Verdacht des Bestehens von Bodenbewegungen bestätigt.
(2)Absatz 2,Bei Verifikationsmessungen gemäß Abs. 1 ist zwingend eine durchgreifend kontrollierte und damit überbestimmte Messung unter Anwendung satellitengestützter oder hybrider Messverfahren im System ETRS89 durchzuführen. Ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Empfang der Satellitensignale nicht möglich, so ist die Messung an Festpunkte anzuschließen, die nicht von Bodenbewegungen betroffen sind.Bei Verifikationsmessungen gemäß Absatz eins, ist zwingend eine durchgreifend kontrollierte und damit überbestimmte Messung unter Anwendung satellitengestützter oder hybrider Messverfahren im System ETRS89 durchzuführen. Ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Empfang der Satellitensignale nicht möglich, so ist die Messung an Festpunkte anzuschließen, die nicht von Bodenbewegungen betroffen sind.
Nachweis von Bodenbewegungen
§ 4.Paragraph 4,
Die Veränderung der Lage von Grundstücksgrenzen wegen Bodenbewegungen ist auf Grund der Ergebnisse von Verifikationsmessungen gemäß § 3 als nachgewiesen anzusehen, wenn Die Veränderung der Lage von Grundstücksgrenzen wegen Bodenbewegungen ist auf Grund der Ergebnisse von Verifikationsmessungen gemäß Paragraph 3, als nachgewiesen anzusehen, wenn
im geodätischen Bezugssystem MGI bei Grenzpunkten und sonstigen Punkten bei identer Kennzeichnung hangabwärts gerichtete Koordinatenverschiebungen
von mehr als 20 cm bei Grenzpunkten, die auf Grundlage der Vermessungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 562/1994, entstanden sind, odervon mehr als 20 cm bei Grenzpunkten, die auf Grundlage der Vermessungsverordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1994,, entstanden sind, oder
von mehr als 25 cm bei Grenzpunkten, die auf Grundlage der Vermessungsverordnungen BGBl. Nr. 181/1976 oder BGBl. Nr. 53/1969 entstanden sind,von mehr als 25 cm bei Grenzpunkten, die auf Grundlage der Vermessungsverordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1976, oder Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1969, entstanden sind,
im Vergleich zu früheren Vermessungen auftreten oder
im geodätischen Bezugssystem ETRS89 bei Festpunkten, Grenzpunkten und sonstigen Punkten bei identer Kennzeichnung hangabwärts gerichtete Koordinatenverschiebungen in der Lage von mehr als 10 cm aus dem Vergleich zweier Messungen auftreten.
Folgen des Nachweises von Bodenbewegungen
§ 5.Paragraph 5,
Liegen die Nachweise gemäß § 4 durch dokumentierte Messergebnisse vor, sind die Maßnahmen gemäß § 32a Abs. 1 und 2 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2016, durchzuführen. Liegen die Nachweise gemäß Paragraph 4, durch dokumentierte Messergebnisse vor, sind die Maßnahmen gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins und 2 des Vermessungsgesetzes (VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, durchzuführen.
§ 6.Paragraph 6,
Die Messergebnisse, die die Nachweise gemäß § 4 erbringen, sind im technischen Operat (§ 9 Abs. 2 VermG) abzuspeichern. Die Messergebnisse, die die Nachweise gemäß Paragraph 4, erbringen, sind im technischen Operat (Paragraph 9, Absatz 2, VermG) abzuspeichern.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2017 in Kraft.
Mitterlehner