BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 20. April 2017

Teil II

114. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen

114. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, und der Paragraphen 8 bis 10 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, entfällt die Wendung „höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, letzter Satz lautet:

„Die geistige Eignung ist nach den Paragraphen 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38 und 40 bis 44, die körperliche Eignung nach den Paragraphen 14 a und 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach Paragraph 20, festzustellen.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

„2. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (einschließlich der Kollegs)“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Umfang der Eignungsprüfung

Paragraph 4,

Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik und den Kollegs für Sozialpädagogik hat eine praktische Prüfung zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsAls Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird, und dient der Feststellung, ob die Aufnahmswerberin oder der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
    2. Ziffer 2
      der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
    3. Ziffer 3
      der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit sowie
    4. Ziffer 4
      der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
    geeignet ist. Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Termine für die praktische Prüfung werden nach den organisatorischen Erfordernissen des Aufnahmsverfahrens durch die zuständige Schulbehörde gemäß Paragraph 9, der Aufnahmsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006,, festgelegt.“

Novellierungsanordnung 6, Die Paragraphen 6 und 9 jeweils samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift zu Paragraph 10, sowie in Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 6, entfällt jeweils die Wendung „der mündlichen und“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der praktischen Eignungsprüfung sind bei jedem Prüfungsteil gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 von der Prüferin oder dem Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2 und 5 bis 9, des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, sowie der Paragraphen 13 und 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 13, Absatz eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 13, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung der praktischen Prüfung oder eines Prüfungsteils der praktischen Prüfung verhindert, so darf sie oder er die praktische Prüfung oder den betreffenden Prüfungsteil in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Bereits erfolgte Einzelbeurteilungen (Paragraph 12, Absatz eins,) behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr oder ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
  2. Absatz 3Absatz 2, erster und zweiter Satz ist sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der praktischen Prüfung oder von einem Prüfungsteil der praktischen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die Prüfung bzw. der betreffende Prüfungsteil ist zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 14 a, Absatz eins, entfällt die Wendung „an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 14 b, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 17, samt Überschrift lautet:

„Auswahl der Aufgabenstellungen

Paragraph 17,

Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen ist Paragraph 8, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, samt Überschrift eingefügt:

„Durchführung der schriftlichen Prüfung

Paragraph 17 a,

  1. Absatz einsDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrerinnen oder Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist auf die Zahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Aufgabenstellungen sind den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei Beginn der schriftlichen Prüfung vorzulegen. Die für die Vorlage der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
  3. Absatz 3Die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß Absatz 4, hinzuweisen.
  4. Absatz 4Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf die schriftliche Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt werden.
  5. Absatz 5Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind dieser oder diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
  6. Absatz 6Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Prüfung stattfindet, ist erst nach Ablieferung der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluss der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
  7. Absatz 7Jede Prüfungskandidatin oder jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und alle Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.
  8. Absatz 8Über den Verlauf der Prüfung hat die jeweils aufsichtsführende Lehrerin oder der jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Absatz 4 und 5, zu vermerken sind.
  9. Absatz 9Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

Paragraph 18 a,

  1. Absatz einsIst eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftlichen Prüfungsarbeit (schriftlichen Teilprüfung) verhindert, darf sie oder er die betreffende schriftliche Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf zu der anderen schriftlichen Teilprüfung und zur mündlichen Prüfung antreten, soweit das Prüfungsgebiet einer mündlichen Teilprüfung nicht auch Prüfungsgebiet der schriftlichen Teilprüfung, bei der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat verhindert war, ist. Im Prüfungsgebiet, in dem bei der schriftlichen Teilprüfung die Verhinderung bestand, darf die mündliche Teilprüfung erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten schriftlichen Teilprüfung abgelegt werden. Beurteilte schriftliche und mündliche Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit.
  2. Absatz 2Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer mündlichen Teilprüfung in dem für die mündliche Prüfung des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so darf sie oder er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Beurteilte schriftliche oder mündliche Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr oder ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 erster und zweiter Satz sind sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von einer schriftlichen oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 19, Absatz 2, wird nach der Wendung „und höheren Schulen“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt und entfällt die Wendung „sowie als Eignungsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet an den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 20, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 24, wird die Wendung „§ 9 Absatz eins bis 9“ durch die Wendung „§ 17a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 27, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2 und 5 bis 8, des Paragraph 14,, des Paragraph 15,, des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 4 sowie Absatz 2, der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 28, samt Überschrift lautet:

„Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

Paragraph 28,

Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung ist Paragraph 18 a, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 24, In der Überschrift des 6. Abschnitts sowie in Paragraph 30, entfällt die Wendung „und das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie“.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 33, samt Überschrift lautet:

„Durchführung der schriftlichen Prüfung

Paragraph 33,

Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung ist Paragraph 17 a, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 37, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2 und 5 bis 8, des Paragraph 14,, des Paragraph 15,, des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 und Absatz 2, der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 38, samt Überschrift lautet:

„Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

Paragraph 38,

Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung ist Paragraph 18 a, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 40, entfällt die Wendung „sowie als Eignungsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet an den höheren Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung“.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 43, Absatz 4, letzter Satz wird nach der Wendung „ist die Prüfung“ die Wendung „nach Möglichkeit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 44, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2 und 5 bis 8, des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 13 und des Paragraph 14, der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2,, 4, 5, 7 und 8, des Paragraph 13 und des Paragraph 14, der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 32, Der 9. Abschnitt (Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule) entfällt.

Novellierungsanordnung 33, Vor Paragraph 55, samt Überschrift wird folgender Paragraph 54 a, samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen

Paragraph 54 a,

  1. Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 55, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph eins,, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 2,, Paragraphen 4 und 5 jeweils samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz 2 und 6, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2 und 3, Paragraph 14 a, Absatz eins,, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 17 a,, Paragraph 18 a,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 20,, Paragraph 24,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, samt Überschrift, die Überschrift des 6. Abschnitts, Paragraph 30,, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38, samt Überschrift, Paragraph 40,, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 54 a und die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 6 und 9 jeweils samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14 b, samt Überschrift und der 9. Abschnitt außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 35, In den Anlagen 1 und 3 der Verordnung wird jeweils in der Kopfzeile die Wendung „Schuljahr 19 ___/___“ durch die Wendung „Schuljahr 20 ___/___“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im Text der Anlagen 1 und 3 wird jeweils nach „BGBl. Nr. 291/1975,“ die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, In der Fußzeile der Anlagen 1 und 3 wird jeweils die Wendung „19 ___“ durch die Wendung „20 ___“ ersetzt.

Hammerschmid