BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 20. April 2017

Teil römisch zwei

113. Verordnung:

7. BIFIE-Erhebungsverordnung

113. Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen durch das BIFIE (7. BIFIE-Erhebungsverordnung)

Auf Grund des Artikel eins, Paragraph 6, Absatz 2, des BIFIE-Gesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015,, wird verordnet:

Testungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im Mai 2017 findet an den 8. Schulstufen von zirka 1400 Schulen der Sekundarstufe römisch eins (bundesweit) die flächendeckende Überprüfung der Bildungsstandards im Pflichtgegenstand „Mathematik“ statt.
  2. Absatz 2,Im April 2017 findet an 252 Schulen der Sekundarstufe römisch eins (bundesweit) eine Pilotierung der Aufgabenstellungen zur Messung der Schülerinnen- und Schülerleistungen im Pflichtgegenstand „Englisch“ statt.
  3. Absatz 3,In den Monaten April und Mai 2017 findet an 43 Schulen der Sekundarstufe römisch eins und römisch zwei (bundesweit) mit Schülerinnen und Schülern des Geburtsjahrganges 2001 ein Feldtest zur OECD-Studie (Organisation for Economic Cooperation and Development) PISA 2018 (Programme for International Student Assessment 2018) statt.

Erhebungen anlässlich der Testungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Anlässlich der in Paragraph eins, genannten Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen nicht sensible Daten über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Es dürfen keine sensiblen Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die Erhebungen gemäß Absatz eins, erfolgen zu dem Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem sowie für die nationale Bildungsberichterstattung.

Auftraggeber, Datensicherheit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Mit der Durchführung der Testungen gemäß Paragraph eins und der Erhebungen gemäß Paragraph 2, ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem Artikel eins, des BIFIE-Gesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,, betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000.
  2. Absatz 2,Die Testungen und Erhebungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (Paragraph eins,) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit 31. Dezember 2020 zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen

Paragraph 4,

Die Mitwirkung an den in Paragraph 2, genannten Erhebungen ist für Schülerinnen und Schüler, die an den Testungen gemäß Paragraph eins, teilnehmen, verpflichtend.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Hammerschmid