BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 18. April 2017

Teil II

111. Bekanntmachung:

Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen, der Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an allgemein bildenden höheren Schulen, der Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Neuen Mittelschulen und der Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen

111. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen, die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an allgemein bildenden höheren Schulen, die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Neuen Mittelschulen und die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen geändert werden

Artikel 1

Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen

Anlage 1,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen)“ durch die Wendung „(Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, und BGBl. römisch II Nr. 284/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird nach Ziffer 7, folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2017, tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2017 an die Stelle des in der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014, in Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplans für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen.“

Novellierungsanordnung 4, Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildende Anlage 1 tritt an die Stelle der entsprechenden Anlage 1.

Artikel 2

Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an allgemein bildenden höheren Schulen

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an allgemein bildenden höheren Schulen, Anlage A der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) Sub-Litera, a, a, (Pflichtgegenstand Katholischer Religionsunterricht) lautet der Abschnitt „1. bis 4. Klasse:“:

1. bis 4. Klasse:

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der geltenden Fassung.“

Artikel 3

Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Neuen Mittelschulen

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Neuen Mittelschulen, Anlage 1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Ziffer eins Punkt :,

  1. Ziffer eins
    Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der geltenden Fassung.“

Artikel 4

Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, Anlage 1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule) Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Hauptschulen) lautet Litera a, :,

  1. Litera a
    Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der geltenden Fassung.“

Hammerschmid