111. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen, die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an allgemein bildenden höheren Schulen, die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Neuen Mittelschulen und die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen geändert werden
Artikel 1
Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht, BGBl. II Nr. 571/2003, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 431/2016, wird wie folgt geändert:Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 1 lautet:Paragraph eins, Ziffer eins, lautet:
Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen
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Anlage 1,“
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2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Z 1 wird der Klammerausdruck „(Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen)“ durch die Wendung „(Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 571/2003 und BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen)“ durch die Wendung „(Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, und BGBl. römisch II Nr. 284/2014“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 wird nach Z 7 folgende Z 8 angefügt:In Paragraph 2, wird nach Ziffer 7, folgende Ziffer 8, angefügt:
Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 111/2017 tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2017 an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014 in Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplans für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen.“Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2017, tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2017 an die Stelle des in der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014, in Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplans für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildende Anlage 1 tritt an die Stelle der entsprechenden Anlage 1.
Artikel 2
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an allgemein bildenden höheren Schulen
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an allgemein bildenden höheren Schulen, Anlage A der Verordnung BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 279/2016, wird wie folgt geändert:Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an allgemein bildenden höheren Schulen, Anlage A der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) sublit. aa (Pflichtgegenstand Katholischer Religionsunterricht) lautet der Abschnitt „1. bis 4. Klasse:“:In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) Sub-Litera, a, a, (Pflichtgegenstand Katholischer Religionsunterricht) lautet der Abschnitt „1. bis 4. Klasse:“:
„1. bis 4. Klasse:
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der geltenden Fassung.“Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der geltenden Fassung.“
Artikel 3
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Neuen Mittelschulen
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Neuen Mittelschulen, Anlage 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 113/2016, wird wie folgt geändert:Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Neuen Mittelschulen, Anlage 1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Z 1.:In Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Ziffer eins Punkt :,
Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der geltenden Fassung.“Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der geltenden Fassung.“
Artikel 4
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, Anlage 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 113/2016, wird wie folgt geändert:Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, Anlage 1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule) Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Hauptschulen) lautet lit. a:In Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule) Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Hauptschulen) lautet Litera a, :,
Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der geltenden Fassung.“Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der geltenden Fassung.“
Hammerschmid