BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 12. April 2017

Teil II

109. Verordnung:

Section Control-Messstreckenverordnung Pöchlarn I

109. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf dem Abschnitt Matzleinsdorf-Pöchlarn der A 1 West Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Pöchlarn römisch eins)

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960 wird verordnet:

Paragraph eins,

Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird jeweils der Abschnitt zwischen km 86,05 und km 89,89 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 1 West Autobahn festgelegt.

Paragraph 2,

Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

Leichtfried