BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 10. April 2017

Teil römisch zwei

105. Verordnung:

Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

105. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Auf Grund des Paragraph 46, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, wird verordnet:

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Einschlägige Berufstätigkeiten sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 26, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, anrechenbar, insoweit durch die damit vermittelte fachliche Erfahrung eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
  2. Absatz 2,Eine Berufspraxis kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.
  3. Absatz 3,Einschlägigkeit liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf den überwiegenden Teil der vorgesehenen Verwendung ist.
  4. Absatz 4,Berufstätigkeiten sind im vollen Umfang anrechenbar, wenn sie im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zurückgelegt worden sind.
  5. Absatz 5,Anrechenbare Berufspraxiszeiten im Sinne dieser Verordnung sind Zeiten, die zum Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses nicht mehr als 20 Jahre zurückliegen.

Anrechnung von Zeiten einer vorgeschriebenen Berufspraxis

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die durch Verordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, VBG vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten sind als Vordienstzeiten anzurechnen.
  2. Absatz 2,Für die die Zuordnungserfordernisse für das Entlohnungsschema pd gemäß Paragraph 38, Absatz 7, VBG erfüllenden Lehrpersonen sind die nach der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, als Ernennungserfordernis vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten als Vordienstzeiten anzurechnen.

Anrechnung von Zeiten einer zusätzlichen Berufspraxis für die Verwendung in fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtsgegenständen und in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger)

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Über die gemäß Paragraph 2, anzurechnenden Berufspraxiszeiten hinaus sind weitere die Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, erfüllende einschlägige Berufspraxiszeiten soweit anzurechnen, als diese in Verbindung mit den gemäß Paragraph 2, anzurechnenden Zeiten das Ausmaß von zwölf Jahren nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Als gemäß Absatz eins, anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen insbesondere folgende in Betracht:
    1. Ziffer eins
      für die Verwendung in den Unterrichtsgegenständen der Natur- und Formalwissenschaften zB:
      1. Litera a
        angewandte Chemie eine einschlägige Tätigkeit in einem chemischen oder pharmazeutischen Unternehmen;
      2. Litera b
        angewandte Physik eine einschlägige Tätigkeit in einem technischen Unternehmen;
      3. Litera b
        angewandte Biologie und Ökologie eine einschlägige Tätigkeit zB in einem Unternehmen der Landwirtschaft und der Umwelt, wie zB Umweltanalytik und Umweltberatung;
      4. Litera c
        angewandte Mathematik einschlägige Tätigkeiten in der Forschung oder Analytik oder im Versicherungs- und Bankenwesen, in der Statistik, im Controlling;
      5. Litera d
        angewandte Informatik eine Tätigkeit in der Informatikbranche.
    2. Ziffer 2
      für die Verwendung in fachlich-theoretischen oder fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches zB:
      1. Litera a
        Landtechnik eine einschlägige Tätigkeit im Bereich der Forschung, der Entwicklung, des Baus oder der Wartung von Landmaschinen oder der Elektrotechnik;
      2. Litera b
        Lebensmittel- und Biotechnologie eine einschlägige Tätigkeit im Bereich Biotechnologie, Lebensmitteltechnologie, der Anlagen- und Verfahrenstechnik insbesondere in der Lebensmittelbranche;
      3. Litera c
        in den Fachbereichen zB Landwirtschaft, Wein- und Obstbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Gartenbau, Forstwirtschaft, Ernährung, Umwelt- und Ressourcenmanagement jeweils eine dem Unterrichtsgegenstand entsprechende einschlägige Tätigkeit insbesondere in den Bereichen der Forschung- und Entwicklung, Produktion oder Betreuung und Beratung in branchentypischen Unternehmen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Institutionen.
    3. Ziffer 3
      für die Verwendung in den Unterrichtsgegenständen der Wirtschafts- und Unternehmensführung, Personale Kompetenzen zB eine einschlägige Tätigkeit in der Steuerberatung, Wirtschaftstreuhandschaft und Unternehmensberatung oder eine einschlägige sonstige betriebswirtschafliche Tätigkeit, einschließlich des Qualitätsmanagements in einem Unternehmen.
  3. Absatz 3,Bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen nach abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 bzw. Paragraph 235, BDG 1979 (Paragraph 38, Absatz 3, VBG) sind über die gemäß Paragraph 2, anzurechnende Berufspraxiszeiten hinausgehende und die Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, erfüllende einschlägige Berufspraxiszeiten im Ausmaß bis zu weiteren sechs Jahren als Vordienstzeiten anzurechnen.
  4. Absatz 4,Als gemäß Absatz 3, anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen insbesondere folgende in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Verwendung im Unterrichtsgegenstand Deutsch: Tätigkeit als Lektor bzw. Lektorin bei einem Verlag, Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit;
    2. Ziffer 2
      Verwendung im Fremdsprachenunterricht: Tätigkeit als Dolmetscher/in oder Übersetzer/in oder Tätigkeit in der Reiseleitung oder Fremdenführung oder in Arbeitsfeldern (insbesondere in Betrieben oder internationalen Organisationen) mit überwiegender Verwendung der entsprechenden Fremdsprache als Arbeitssprache;
    3. Ziffer 3
      Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Physik, Biologie und Umweltkunde oder Chemie: Tätigkeiten in der einschlägigen Forschung, Labordiagnostik, Umweltanalytik und Umweltberatung;
    4. Ziffer 4
      Verwendung im Unterrichtsgegenstand Mathematik: einschlägige Tätigkeiten in der Forschung oder Analytik oder im Versicherungs- und Bankenwesen;
    5. Ziffer 5
      Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport: Tätigkeiten als Trainer/in;
    6. Ziffer 6
      Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion: einschlägige Tätigkeit in Arbeitsfeldern der Pastoral oder im seelsorgerlichen oder gemeindepädagogischen Dienst der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft;
    7. Ziffer 7
      Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geschichte, Politische Bildung eine einschlägige Tätigkeit in einem Archiv oder Museum;
    8. Ziffer 8
      Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geografie und Wirtschaftskunde: einschlägige Tätigkeit in der Raumplanung oder Meteorologie.

Anrechnung von Berufspraxiszeiten für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Allgemeinbildung (Paragraph 38, Absatz 2, und 7 VBG)

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für Lehrpersonen sind mit dem Fach des abgeschlossenen Lehramtsstudiums inhaltlich in engem Zusammenhang stehende einschlägige Berufspraxiszeiten bis zum Gesamtausmaß von sechs Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
  2. Absatz 2,Als einschlägige Berufspraxiszeiten im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere die in Paragraph 3, Absatz 4, genannten sowie die im Folgenden angeführten Zeiten:
    1. Ziffer eins
      für im Unterrichtsgegenstand Informatik ausgebildete Lehrpersonen: eine Tätigkeit in der Informatikbranche, beispielsweise in der Systementwicklung oder in der Netzwerkbetreuung;
    2. Ziffer 2
      für im Fremdsprachenunterricht ausgebildete Lehrpersonen: eine vor allem auf Kommunikation in der lebenden Fremdsprache, für die das Lehramt erlangt worden ist, angelegte berufliche Tätigkeit im Ausland;
    3. Ziffer 3
      für im Gegenstand Musikerziehung oder Instrumentalunterricht ausgebildete Lehrpersonen: eine berufliche Tätigkeit als Musikerin oder Musiker.

Anrechnung von Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zeiten einer Unterrichtstätigkeit als ausgebildete Lehrperson
    1. Ziffer eins
      an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,,
    2. Ziffer 2
      als kirchlich bestellte Religionslehrperson gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen eines Lehrer/innenvermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sowie
    4. Ziffer 4
      an einer den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, bzw. des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, unterliegenden öffentlichen Schule vergleichbaren Schule im Ausland
    sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
  2. Absatz 2,Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
  3. Absatz 3,Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren, davon Zeiten außerhalb des zu unterrichtenden Fachgebietes im Umfang von bis zu drei Jahren, als Vordienstzeit anzurechnen.

Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten

Paragraph 6,

Berufspraxiszeiten, die über die in den Paragraphen 3, bis 5 festgelegten Höchstgrenzen hinausgehen, können im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren dann angerechnet werden, wenn diese zusätzlichen Zeiten aus besonderen Gründen zu einer weiteren erheblichen Verbesserung des Arbeitserfolges führen.

Inkrafttreten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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