Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 7. April 2017 |
Teil II |
102. Verordnung: | Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV) |
[CELEX-Nr.: 32012L0019] |
Aufgrund des Paragraph 23, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, und im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 22, Absatz 3, dieser Verordnung aufgrund des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
Ziel der Verordnung ist die Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft durch die Festlegung von Mindestanforderungen an die Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
Zur Behandlung von Kühlgeräten der Typen 1 bis 6 sind die Vorgaben der ÖVE/ÖNORM EN 50574 (ausgegeben am 01.07.2013) einzuhalten, soweit die Paragraphen 10 bis 13 und Anhang 1 nicht anderes bestimmen. Kühlgeräte müssen die Behandlungsstufe 1, Kühlgeräte, die Treibmittel im Isolierschaum enthalten, auch die Behandlungsstufe 2 gemäß der ÖVE/ÖNORM EN 50574 durchlaufen.
Bei ammoniakhaltigen Absorberkühlgeräten ist die Chrom-VI-haltige Ammoniaklösung in einer geschlossenen Anlage zu isolieren. Für die Behandlung in der Stufe 2 gelten die Vorgaben gemäß Paragraph 11 und Anhang 1 (Behandlungsstufe 2).
Siliciumbasierte und nicht-siliciumbasierte Photovoltaikmodule sind getrennt voneinander zu behandeln. Kombinationszellen sind als nicht-siliciumbasierte Module einzustufen.
Nickel-Cadmium-Batterien und Nickel-Metallhydrid-Batterien sind getrennt von allen anderen Batterien zu verwerten. Die gemeinsame Behandlung von Nickel-Metallhydrid-Batterien mit Nickel-Cadmium-Batterien ist zulässig. Aus Nickel-Cadmium-Batterien und Nickel-Metallhydrid-Batterien ist Nickel nachweislich zurückzugewinnen, um es stofflich verwerten zu können. Aus Nickel-Cadmium-Batterien ist Cadmium als eigene Fraktion zurückzugewinnen.
Quecksilberhaltige Knopfzellen sind zu verwerten; dabei ist Quecksilber in einem thermischen Prozess als eigene Fraktion abzuscheiden. Andere Knopfzellen sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig, technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Aus Zink-Kohle- und Alkali-Mangan-Batterien sind zumindest Eisenschrott, Zink und Mangan zurückzugewinnen und einer stofflichen Verwertung zuzuführen.
PCB-haltige Abfälle sind so zu lagern und zu transportieren, dass PCB nicht in Luft, Boden oder Wasser gelangen können. Bei Lagerung und Transport von PCB-haltigen Ölen und elektrischen Betriebsmitteln sind geeignete, öl- und lösemittelbeständige Wannen zu verwenden.
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Kalenderjahr 2017 durchgeführte Tests bzw. Überprüfungen gemäß Paragraph 11, der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2006,, gelten als Tests bzw. Überprüfungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, dieser Verordnung im Kalenderjahr 2017.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik- Altgeräte, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 38, umgesetzt.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/0269/A).
Rupprechter
Zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten sind die Überprüfungen durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.
Die Überprüfung hat gemäß Anhang A der ÖVE/ÖNORM EN 50574 (ausgegeben am 01.07.2013) auf der Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 100 als unbeschädigt identifizierten Geräten, deren Nennfüllmengen an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW gemäß Typenschild aller 100 Geräte detailliert zu erfassen sind, zu erfolgen.
Das Wiegeergebnis an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW in Kilogramm ist nach Abzug der Masse sonstiger Bestandteile des abgesaugten Kältemittels durch die ermittelte Nennfüllmenge an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW zu dividieren. Der Nachweis der Einhaltung der vorgegebene Erfassungsmenge an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW gilt als erbracht, wenn dabei mindestens 90% der Nennfüllmenge an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW gemäß Typenschild erfasst wurden.
Die Stoffstrombilanz hat zumindest folgende Stoffströme zu umfassen:
Für die Berechnung der Erfassungsmengen an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW sind defekte Geräte auszuweisen und von der Berechnung auszuschließen. Die als intakt identifizierten Geräte sind mit der Nennfüllmenge gemäß jeweiliger Gerätekategorie zu erfassen.
Der Restgehalt an FCKW, H-FKW und H-FCKW im Kompressoröl ist jährlich (Kalenderjahr) durch eine chemische Analyse zu bestimmen und darf 0,1 Gewichtsprozent im Öl nicht überschreiten.
Die Probe für die chemische Analyse des Restgehalts an Kältemitteln im Kompressoröl ist im Zuge der Testung von mindestens 100 als intakt identifizierten Geräten entsprechend den anzuwendenden Probenahmenormen zu ziehen.
Zum Nachweis der in Paragraph 9, Absatz 6, spezifizierten Rückgewinnungsmengen ist ein Test gemäß Anhang B der ÖVE/ÖNORM EN 50574 (ausgegeben am 01.07.2013) auf Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 1 000 unbeschädigten Geräten durchzuführen.
Die Stroffstrombilanz hat zumindest folgende Stoffströme zu umfassen:
Der Restgehalt an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW im Isolierschaum ist jährlich (Kalenderjahr) durch eine chemische Analyse zu bestimmen und darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten. Die Probe für die chemische Analyse des Restgehalts an Treibmitteln im Isolierschaum ist im Zuge der Testung von mindestens 1 000 vollständigen und intakten Geräten entsprechend den anzuwendenden Probenahmenormen zu ziehen.
Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Metallen darf nicht mehr als 0,3 Gewichtsprozent betragen. Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Kunststoffen darf nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen.
Die Einhaltung der Vorgaben betreffend diese Restanhaftungen ist jährlich (Kalenderjahr) mittels Analysen zu belegen.
Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), angegeben als Gesamtkohlen-stoff, darf 50 mg C/m3 gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. Der Massenstrom darf 0,50 kg C/h nicht überschreiten.
Die Abluftkonzentration an flüchtigen FCKW, H-FKW und H-FCKW darf 20 mg FCKW/m3, H-FKW/m3 und H-FCKW/m3, gemessen als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten. Der Massenstrom darf 0,01 kg FCKW/h, H-FKW/h und H-FCKW/h nicht überschreiten.
Die Messungen der Abluftkonzentration an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW sind nach den Regeln der Technik durchzuführen. Ein Messbericht ist zu erstellen.
Bei jeder Messung sind mindestens drei Messwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen.
Die Abluftkonzentration gilt als eingehalten, wenn der Mittelwert aller Einzelmessungen bei FCKW, H-FKW und H-FCKW den Wert 20 mg FCKW/m3, H-FKW/m3 und H-FCKW/m3 und bei KW den Wert von 50 mg C/m3 nicht übersteigt und keiner der Einzelmesswerte mehr als 30 mg FCKW/m3, H-FKW/m3 und H-FCKW/m3 bzw. bei KW 75 mg C/m3 beträgt.