BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 6. April 2017

Teil römisch zwei

101. Verordnung:

Tuberkulosegesetz-Meldeverordnung

101. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Meldungen nach dem Tuberkulosegesetz (Tuberkulosegesetz-Meldeverordnung)

Aufgrund der Paragraphen 3, 4, 5 und 11 des Tuberkulosegsetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 3, des Tuberkulosegesetzes vorgeschriebene Meldung ist innerhalb von drei Tagen nach Stellung der Diagnose an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, in deren Sprengel die kranke, krankheitsverdächtige oder verstorbene Person ihren Wohnsitz hat bzw. hatte. Wenn kein Wohnsitz in Österreich besteht oder bestand, hat die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde des Aufenthalts zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Zur Erstattung einer schriftlichen Meldung ist das Formular der Anlage zu verwenden. Die Meldeformulare werden von den Bezirksverwaltungsbehörden ausgegeben und stehen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Die Meldung nach Paragraph 4, Absatz eins, des Tuberkulosegesetzes durch mit einem Erkrankungs-, Verdachts- oder Todesfall befassten Arzt, durch den ärztlichen Leiter einer Krankenanstalt bzw. des zur ärztlichen Aufsicht verpflichteten Arztes einer Kuranstalt, eines Pflegeheimes oder einer ähnlichen Einrichtung und durch den Totenbeschauer oder Prosektor hat schriftlich mit Meldeformular oder elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nach Paragraph 4, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zu erfolgen. Dabei sind sinngemäß die in Paragraph 4, Absatz 12 bis 14 Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
  4. Absatz 4,Labors haben ihrer Meldeverpflichtung elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nach Paragraph 4, Epidemiegesetz 1950 nachzukommen. Dabei haben die Labors sinngemäß die in Paragraph 4, Absatz 12 bis 14 Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2017 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 25. Feber 1969 zur Durchführung des Tuberkulosegesetzes (Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1969,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 731 aus 1994,, tritt mit Ablauf des 30. April 2017 außer Kraft.

Rendi-Wagner