Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 20. Juni 2017 |
Teil römisch drei |
87. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2016,) hinterlegt:
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Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Moldau |
17. Mai 2017 |
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Palästina |
2. Jänner 2015 |
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Peru |
17. Jänner 2017 |
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Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Moldau nachstehende Erklärung unter Bezugnahme auf Artikel 23, des Übereinkommens abgegeben:
„Unbeschadet des Artikel 15, Absatz 6 und des Artikel 16, Absatz eins, Litera d, genießt eine in Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichnete Person, sofern sie Staatsangehörige der Republik Moldau ist oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Moldau hat, im Hoheitsgebiet der Republik Moldau nur die in Artikel 23, Litera a, vorgesehenen Privilegien und Immunitäten, in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß.
Die in Artikel 20 und 22 bezeichneten Personen, sofern sie Staatsangehörige der Republik Moldau sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Moldau haben, genießen im Hoheitsgebiet der Republik Moldau nur die in Artikel 23, Litera b, vorgesehenen Privilegien und Immunitäten, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß.“
Drozda