Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 25. Jänner 2017 |
Teil römisch drei |
8. Protokoll zur Abänderung des am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1323 Ausschussbericht 1396 Sitzung 158,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9691 Sitzung 863,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein,
Von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung des am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen1 in der Fassung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls2 (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) abzuschließen,
haben Folgendes vereinbart:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Abkommens wird durch folgende Wortfolge ersetzt:
Novellierungsanordnung 2, Die Präambel wird durch folgende Präambel ersetzt:
„Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein,
in Anbetracht des Wunsches, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen, und
in der Absicht, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu vermeiden, ohne dadurch Möglichkeiten der Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung zu schaffen (einschließlich missbräuchlicher Gestaltungen, mit denen die Entlastungen dieses Abkommens mittelbar Personen verschafft werden sollen, die in Drittstaaten ansässig sind),
haben Folgendes vereinbart:“
Novellierungsanordnung 3, In Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens entfällt die Wortfolge „in Ausübung öffentlicher Funktionen“. Zudem wird die Überschrift zu Artikel 19 (Öffentliche Funktionen) des Abkommens durch die Wortfolge „Öffentlicher Dienst“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Artikel 25 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt:
Ziffer eins Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde einer der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
Ziffer 2 Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine diesem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
Ziffer 3 Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
Ziffer 4 Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.“
Novellierungsanordnung 5, Nach Artikel 26 des Abkommens wird folgender neuer Artikel eingefügt:
Novellierungsanordnung 1, Das am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichnete Zusatzprotokoll erhält die Bezeichnung „1. Zusatzprotokoll“.
Novellierungsanordnung 2, Dem Abkommen wird folgendes Protokoll angefügt, welches die Bezeichnung „2. Zusatzprotokoll“ trägt:
„Anlässlich des heute zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Protokolls zur Abänderung des Abkommens vom 5. November 1969 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls haben beide Staaten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
Zu Artikel 19 (Öffentlicher Dienst):
Ziffer eins Es besteht Einvernehmen darüber, dass ein Staat, eine seiner Gebietskörperschaften, eine seiner Botschaften und eines seiner Konsulate bei der Ausübung der öffentlichen Dienste im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 durch sein oder ihr gesamtes Personal tätig wird, ohne dass es auf die jeweilige Tätigkeit der einzelnen Person ankommt.
Ziffer 2 Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Vorsorgeeinrichtungen gemäß dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) als Sondervermögen im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 gelten.
Ziffer 3 Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 19 Absatz 1 für folgende liechtensteinische Institutionen jedenfalls Anwendung findet:
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Für die Republik Österreich: |
Für das Fürstentum Liechtenstein: |
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Johann Georg Schelling m.p. |
Adrian Hasler m.p. |
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Die Notifikationen gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, des Protokolls erfolgten am 20. Dezember bzw. 28. Dezember 2016; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel römisch drei, Absatz 2, mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Kern
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1971.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 302/2013.