BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 11. April 2017

Teil römisch drei

54. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

54. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Rumänien am 2. März 2017 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2016,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2016,) hinterlegt und dabei folgende Erklärung abgegeben:

„Es ist das Verständnis der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Malta, Rumäniens, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland, dass das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Bankenabwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge in seiner Gesamtheit, insbesondere die Erwägungsgründe 6 und 13 sowie die Bestimmungen in Artikel 5 und 7 ebenso wie die Erwägungsgründe und Bestimmungen der SRM-Verordnung dahingehend auszulegen sind, dass sie zu keiner gemeinsamen Haftung der Vertragsparteien, zu keiner Änderung des ESM-Vertrags und insbesondere nicht zu öffentlicher finanzieller Unterstützung oder zu Maßnahmen verpflichten, die sich auf die Haushaltssouveränität oder finanzielle Verpflichtungen der Vertragsparteien auswirken.“

Drozda