BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 27. Dezember 2017

Teil römisch drei

237. Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft1 und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien2, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien4, dem Königreich Norwegen, Rumänien4, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1568 Ausschussbericht 1576 Sitzung 160,, Bundesrat:, Ausschussbericht 7640 Sitzung 737,, )

237.

Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:

Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen und Korrigendum wird genehmigt.

Ziffer 2 Die albanische, bosnische, bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, isländische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, mazedonische, niederländische, norwegische, portugiesische, rumänische, serbische, spanische, slowakische, slowenische, schwedische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft3 und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien4, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien4, dem Königreich Norwegen, Rumänien4, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum5

[Vertragstext in der berichtigten deutschen Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde zu dem am 9. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommen wurde am 29. August 2006 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist dieses Übereinkommen gemäß seinem Artikel 29, Absatz 2, mit 1. Dezember 2017 in Kraft getreten.

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 285 vom 16.10.2006 Seite 3, veröffentlicht. Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, einschließlich der Erklärung der Republik Österreich über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens, sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Rates der EU und des Europäischen Rates unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/ abrufbar.

Kurz

1  Als Folge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und dieser nachgefolgt, übt seit diesem Zeitpunkt alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und nimmt alle ihre Verpflichtungen wahr. Daher sind Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Text des Übereinkommens gegebenenfalls als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen.

2  Infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Mitgliedstaaten der Europäischen Union geworden und haben gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens aufgehört, assoziierte Vertragsparteien nach dem Übereinkommen zu sein. Folglich sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union nunmehr Parteien des Übereinkommens.

3  Als Folge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und dieser nachgefolgt, übt seit diesem Zeitpunkt alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und nimmt alle ihre Verpflichtungen wahr. Daher sind Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Text des Übereinkommens gegebenenfalls als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen.

4  Infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Mitgliedstaaten der Europäischen Union geworden und haben gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens aufgehört, assoziierte Vertragsparteien nach dem Übereinkommen zu sein. Folglich sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union nunmehr Parteien des Übereinkommens.

5  Für die Kundmachung wird der deutschsprachige Vertragstext in seiner durch das Korrigendum berichtigten Fassung herangezogen.