BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 14. Dezember 2017

Teil römisch drei

223. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

223. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Dänemark1 mit Wirkung vom 10. Februar 2017 die zentrale Behörde nach Artikel 2, des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2016,) wie folgt geändert:

“Ministry of Children and Social Affairs

Holmens Kanal 22

DK – 1060 COPENHAGEN K“.

Drozda

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1991 idF BGBl. III Nr. 139/2016.