BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 14. Dezember 2017

Teil römisch drei

221. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

221. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Nach Mitteilung der Regierung der Französischen Republik hat Armenien am 28. Juli 2015 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2007,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 144 aus 2014,) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung der Regierung der Französischen Republik zufolge hat Finnland am 6. Dezember 2015 das Übereinkommen gekündigt. Gemäß Artikel 18, des Übereinkommens ist die Kündigung mit 6. Juni 2016 wirksam geworden.

Drozda